AG Hamburg-Barmbek verurteilt den VN der HUK zur Zahlung weiterer SV-Kosten (816 C 124/12 vom 18.12.12)

Mit Urteil vom 18.12.2012 (816 C 124/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 176,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Unstreitig haftet der Beklagte vollumfänglich für den Schaden der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx.2011 zwischen dem Fahrzeug der Zeugin X, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, und dem auf den Beklagten zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YY YYY ereignet hatte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs hat der Zeugin X bereits einen Teil der Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 402,00 € ersetzt. Der Kläger, der Schadensgutachter, hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe von 176,53 € aus den §§ 1,17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB.

Unstreitig hat der Kläger mit der geschädigten Zeugin X eine Vergütungsvereinbarung gemäß der als Anlage K 6 vorgelegten Gebührentabelle geschlossen. Die entsprechend dieser Vereinbarung entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von € 578,53 (Anlage K 3) gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen in voller Höhe verlangen.

Ein Auswahlverschulden der Zeugin X bei der Beauftragung des Klägers ist nicht zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Die Geschädigte musste vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung betreiben.

Die vorgelegte und vereinbarte Honorar-Gebührentabelle (netto nach Schadenshöhe) ist vom Inhalt her nicht willkürlich oder derart sachfremd, dass die Unfallgeschädigte die veranschlagten Kosten hinterfragen und Vergleichsangebote hätte heranziehen müssen. Der Sachverständige kann sein Honorar auch in Relation zur Schadenshöhe berechnen, ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – Az.: VI ZR 67/06).

Unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Gebühren tatsächlich unüblich hoch sind, steht nach diesseitiger Auffassung jedenfalls fest, dass es für die Unfallgeschädigte, die Zeugin X, bei Abschluss der Honorarvereinbarung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben hat, von einer Unverhältnismäßigkeit des vereinbarten Honorars auszugehen. Auch bei der Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die der Unfallgeschädigten hätte auffallen müssen.

Mit Vereinbarung vom 27.10.2011 (Anlage K 1) hat die Zeugin … dem Kläger den hierin Rede stehenden Anspruch abgetreten.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte muss wegen des Verzuges mit der Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten den Kläger weiter von den – der Höhe nach zutreffend berechneten – außergerichtlichen Anwaltskosten und den Kosten der Halteranfrage freihalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit – mit völlig zutreffender Begründung – das AG Hamburg-Barmbek.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg-Barmbek verurteilt den VN der HUK zur Zahlung weiterer SV-Kosten (816 C 124/12 vom 18.12.12)

  1. U.Hofmann sagt:

    die paar lächerliche Klagen gegen VN die oftmals ihre Prämien nichteinmal pünktlich zahlen interessieren uns nicht.
    niemand ist verpflichtet sich bei uns zu versichern

  2. Babelfisch sagt:

    @U.Hofmann:

    Das klingt aber anders, wenn der „Versicherungsberater“ bei mir anruft, nachdem der Mahnbescheid beim Kunden zugestellt ist. „Sie sind verpflichtet, mit der Versicherung zu streiten, wenn diese nicht bezahlt, der VN hat damit nichts zu tun!“ Rechtlich unzutreffend, aber egal. „Der Versicherte hat mehr als 20 Verträge bei uns laufen!“ Aha! „Ich werde das mit der Versicherung abklären und zur Not den fehlenden Betrag selbst bezahlen!“ Interessant!

    So einen Schwachsinn, nachdem die Versicherer angeblich nur bei Kunden kürzt, die eh säumig sind, wollen Sie hier wohl ernsthaft nicht vertreten wollen, oder?

    Aber auch für Sie schöne Weihnachten!

  3. Manuel D.. sagt:

    @ U.Hofmann
    Sonntag, 23.12.2012 um 07:16

    die paar lächerliche Klagen gegen VN,die oftmals ihre Prämien nicht einmal pünktlich zahlen, interessieren uns nicht.

    Hallo, Frühausteher,

    das ist ja interessanter als die Überraschungen, die der Weihnachtsmann präsentiert. Gleichwohl auch Dir ein entspanntes Weihnachtsfest und die paar weiteren Klagen, die im neuen Jahr zu erwarten sind, werden Dich dann sicher auch nicht mehr aufregen können.

    M.D.

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