Mit Datum vom 28.09.2012 (3 C 1406/12) hat das Amtsgericht Erlangen die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 463,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Erlangen orientiert sich in seiner Rechtsprechung an der des LG Nürnberg/Fürth und setzt bei der Schätzung grundsätzlich die Schwacke-Liste an. Den Bedenken, die gegen die Schwacke-Liste erhoben werden, wird mit einem Abzug von 17 % von den Werten der Schwacke-Liste Rechnung getragen!?! Somit wird es für die Gerichte zwar einfacher, für die Geschädigten jedoch nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der klägerische Anspruch beruht auf §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstrittig. Zu entscheiden ist über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.
Ein Überblick über die örtlich zur Verfügung stehenden Mietpreise läßt sich durch den „Schwacke-Mietpreisspiegei“ gewinnen. Ein Rückgriff auf diesen ist im Rahmen der durch § 287 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schadensschätzung eröffnet, vgl. LG Nürnberg Fürth, Urteil vom 27.07.2006, Az.: 2 S 2281/06. Das Gericht schließt sich insoweit der nunmehrigen Rechtsprechung des LG Nürnberg- Fürth an (8 S 4302/11 vom 10.08.2011), wonach den gegen die Anwendbarkeit der „Schwacke-Liste“ gerichteten grundsätzlichen Bedenken durch Vornahme eines Abschlages in Höhe von 17% ausreichend Rechnung getragen wird.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war demgegenüber nicht erforderlich, insbesondere nicht ein Sachverständigengutachten zu erholen. Nach Überzeugung des Gerichtes bildet die sog. „Schwackeliste“ unter Abzug des bezeichneten Abschlages die marktüblichen Mietwagenpreise mit ausreichender Genauigkeit ab, so daß auf diese zurückgegriffen werden kann.
Unerheblich ist der Umstand, daß möglicherweise zum Anmietzeitpunkt einzelne Anbieterer preiswertere Angebote zur Verfügung stellten. Der Geschädigte muß keine Marktforschung betreiben und den verfügbaren Markt auf die günstigsten Angebote absuchen. Es entspricht dem Wesen eines Mietpreisspiegels, daß dieser eine nicht unbeträchtliche Bandbreite vorhandener Angebote auf einen marktüblichen Preis verdichtet. Daran darf sich der Geschädigte orientieren, soweit sich ihm keine günstigeren Anmietmöglichkeiten aufdrängen.
Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die schlüssige und rechnerisch richtige Berechnung im Rahmen der Klageschrift Bezug genommen. Die Eigenersparnis ist mit 3% zu berücksichtigen.
Die Klage ist mithin vollumfänglich begründet.
Die angesetzten Kosten für einen Zweitfahrer sind gerichtsbekannt marktüblich und begegnen keinen Bedenken.
Gleiches gilt für den Winterreifenzuschlag. Es ist nicht Sache der Gerichte, die Kalkulation der Mietwagenunter-nehmen zu bewerten oder zu „verbessern“. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß der entsprechende Zuschlag marktüblich ist, was gerichtsbekannt ist und sich auch aus der entsprechenden Position der „Schwackeliste“ ergibt. Der Geschädigte kann diesem Zuschlag regelmäßig nicht entgehen, weshalb er vom Schädiger zu ersetzen ist.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 I BGB. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß § 288 II BGB nur für rechtsgeschäftliche Entgeltforderungen gilt. Soweit mit der Klage ein Verzugszins von 8 statt 5% geltend gemacht wird, war sie daher abzuweisen.
Soweit das AG Erlangen.
Die 17% Abschlag werden wie folgt gerechtfertigt:
Die Schwacke-.Liste enthält UE-Tarife, die nach Ansicht der beiden Berufungskammern des LG Nürnberg Fürth (2. & 8. Kammer) um 20 % über dem Normaltarif liegen.
(Zum Nachrechnen: Normaltarif + 20 % = Schwacke; Schwacke – 17 % = Normaltarif).
Soweit die Logik des LG Nürnberg, in dessen Bezirk übrigens der Geschädigte mit der U-Bahn zur Vermietstation fahren muss und daher die Kosten für die Zustellung des Mietwagens u.U. nicht ersetzt bekommt.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel