Mit Datum vom 08.05.2012 (267 C 250/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 258,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 258,20 € gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG verpflichtet, dem Unfallgeschädigten die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377; BGH NJW2006, 2106 ff.).
Für die Mietwagenkosten gilt insoweit, dass der Geschädigte dabei ebenso, wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nachdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur für den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangt werden kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des Schwacke Automietpreisspiegels zurückzugreifen (vgl. BGH NZV 2006, 463; BGH NJW2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199).
Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH die Ermittlung des Normaltarifes auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Auffassung des BGH aber nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürften nur dann der Aufklärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Das vorgelegte Angebot der Firma Avis ist nicht geeignet, die Schwacke Mietpreisliste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Aus diesem Internetangebot ist schon nicht zu entnehmen, dass es mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar ist. Aus dem Angebot ergeben sich jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse und ein Preis. Dem Angebot ist nicht zu entnehmen, ob für es etwa eine Vorbuchungsfrist erforderlich ist oder bzw. in welchem Umfang die Kaskoversicherung enthalten ist. Die Höhe etwaiger Nebenkosten erschließt sich ebenfalls nicht. Zur weiteren Begründung wird verwiesen auf die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az. 5 U 44/10 und LG Köln, Urteil vom 28. Februar 2012, Az. 11 S 253/11.
Desweiteren lässt sich auch nicht eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Hierzu wird auf die Entscheidungen des LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, Az. 11 S 251/09; LG Köln, Urteil vom 28. Februar 2012, Az.11 S 253/11; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2008, Az. 15 U 145/07 verwiesen. Die entsprechende Argumentation ist den Beklagten aus zahlreichen Verfahren auch bekannt.
Nach alledem kommt die Einholung eines Sachverständigens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (Vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az. 5 U 44/10).
Bei der Berechnung der konkret erforderlichen Kosten folgt das Gericht im Übrigen der Abrechnungsweise des OLG Köln in seinem Urteil vom 02. März 2007, Az. 19 U 181/06. Zu Gunsten des Geschädigten sind auch die geltend gemachten Nebenkosten zur berücksichtigen, die ausweislich der Nebenkostentabelle des Schwacke Mietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind. Diese können jedoch gesondert nur dann vergütet werden, wenn ausweislich des Mietvertrages oder der Rechnung entsprechend eine Zusatzleistung erbracht wurde und hierfür auch eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Die Kosten für die Zustellung und Abholung sind unstreitig und damit erstattungsfähig. Aus der Nebenkostentabelle der anzuwendenden Schwacke Liste 2010 ergibt sich für das Zustellen und Abholen ein Betrag von jeweils 25,00 €.
Ein pauschaler Zuschlag für die Unfallersatzsituation ist nicht zu berücksichtigen.
Insoweit hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2011, Az. 15 U 9/11 festgestellt, dass alleine der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von dem Zedenten angemietet wird, nicht darauf schließen lässt, dass ihm die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum „Normaltarif nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Dem hat sich auch der 5. Senat des OLG Köln, Az. 5 U 44/11 angeschlossen.
Nach diesen beiden Entscheidungen sind auch zusätzliche Kosten für die Winterbereifung nicht mehr erstattungsfähig. Auf die dort angeführten Begründungen wird Bezug genommen.
Die Klägerin kann auch die Kosten für ein Navigationssystem nicht geltend machen, weil sie nicht dargelegt hat, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Nutzung des Mietfahrzeuges von 4 Tagen auf ein solches angewiesen war. Allein der Umstand, dass das verunfallte Fahrzeug ein Navigationssystem erhielt, berechtigt nicht, diesen Zuschlag vorzunehmen.
Die Zuschläge für die Haftungsbefreiung sind zu berücksichtigen. Bei der Schwacke Liste 2010 ist die Reduzierung der Haftung in die Moduswerte noch nicht eingespeist. Dies gilt erst für die Schwacke Liste 2011.
Desweiteren muss sich der Unfallgeschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Nutzungsklasse ersparte Eigenaufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in derselben Nutzungsklasse, nämlich Gruppe 7, ist unstreitig. Das Gericht beziffert diese Einsparung mit 10 %. Eine Nutzung des Mietwagens unterhalb von 1000 km ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich vorliegend folgende Abrechnung, Schwacke Liste 2010, PLZ Gebiet 471, Gruppe 7, für 4 Tage:
-1 X Dreitagespauschale: 366,00 €
-1 X Eintagespauschale: 122,00 €
– abzüglich 10 % Eigenersparnis: – 48,80 €
-1 X Dreitagespauschale Voll-/Teilkasko
Versicherung: 78,00 €
-1 X Eintagespauschale Voll-/Teilkasko
Versicherung: 26,00 €
– Kosten Zustellung und Abholung
je 25,00 €: 50,00 €
Gesamtbetrag: 593,20 €
– abzüglich Zahlung: 335,00 €
– Restforderung: 258,20 €.
Dieser Betrag ist antragsgemäß nach den §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Die Klägerin hat die Beklagte unwidersprochen mit Schreiben vom 09. Juni 2011 fruchtlos zur Zahlung aufgefordert.
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte darüber hinaus eine 1,3 Gebühr zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 € (=20%) zzgl. 19 % MwSt., ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe des zuerkannten Betrages.
Dies ergibt einen weiteren erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 46,41 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Köln.