AG HH-Wandsbek verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (712 C 72/12 vom 19.12.2012)

Mit Datum vom 19.12.2012 (712 C 72/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 110,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Begründung des Urteils ist stichhaltig und überzeugend. Man darf gespannt sein, ob hier von der HUK-Coburg, die wie üblich hinter diesen sinnlosen Prozessen steht, von der Möglichkeit einer Berufung Gebrauch gemacht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Sachverständigenkosten bei im Übrigen unstreitiger Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall.

Am xx.xx.2010 kam es zu einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Halterin vollumfänglich haftet. Die Unfallgegnerin beauftragte den Kläger als Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Zugleich trat sie ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung an den Beklagten erfüllungshalber ab.

Die der Unfallgegnerin entstehenden Reparaturkosten bezifferte der Kläger auf 2.743,58 € netto zuzüglich einer Wertminderung von 350,00 € (Gesamtsumme: 3.093,58 €). Er stellte der Beklagten daraufhin Sachverständigenkosten in Höhe von 615,02 € in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Rechnung vom 03.12.2010 (Bl. 18 d.A.) verwiesen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hierauf lediglich einen Betrag von 505,00 €.

Der Kläger machte den Differenzbetrag durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 30.04.2012 gegenüber der Beklagten geltend; ein Zahlungsausgleich erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 110,02 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 03.01.2011 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,10 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Sie ist der Auffassung, dass die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Sachverständigenkosten überhöht und somit nicht ersatzfähig sind. Ersatzfähig sei lediglich der von ihr bereits entrichtete Betrag von 505,00 €, der sich anhand der Schadenshöhe aus dem sog. Gesprächsergebnis 2008/2009 BVSK-HUK-Coburg ermitteln lasse. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Nebenkosten einen erheblichen Anteil der Gesamtkosten ausmachen würden.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist ganz überwiegend begründet; lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns ist sie teilweise unbegründet.

1. Die Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 505,00 € weitere Sachverständigenkosten in Höhe der Klageforderung. Denn er kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB die gesamten Sachverständigenkosten von der Beklagten ersetzt verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nach dieser Vorschrift auch solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschädigte zur Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen unzweifelhaft auch die Kosten eines privaten Schadensgutachtens, welches zur Schadensermittlung erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Einholung des Sachverständigengutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschl. v, 20. 12. 2011 – VI ZB 17/11).

Die Honorarkosten eines Sachverständigen sind zwar nur insoweit ersatzfähig, als der Geschädigte nicht seine allgemeine Schadensminderungspflicht verletzt hat oder die Kosten im Einzelfall unverhältnismäßig hoch erscheinen. Beides ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dem Geschädigten ist grundsätzlich nicht zuzumuten, nach einem Verkehrsunfall vor der Beauftragung eines Gutachters für die Schadensermittlung alternative Sachverständigenangebote einzuholen. Dies überspannt die Anforderungen an die allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Die Beauftragung des Klägers durch die Geschädigte ist hiernach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sein Grundhonorar nach der Schadenshöhe bestimmt und zusätzlich Nebenkosten berechnet. Eine Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Nebenkosten einen erheblichen Anteil der gesamten Sachverständigenkosten ausmachen. Hierbei wird von der Beklagten außer Acht gelassen, dass Nebenkosten anders als das Grundhonorar in der Regel unabhängig von der Schadenshöhe gleich hoch anfallen. Bei einem vergleichsweise geringen Schaden wie im vorliegenden Fall begründet daher ein vergleichsweise hoher Anteil der Nebenkosten nicht die Unverhältnismäßigkeit der Gesamtsachverständigenkosten.

2. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Soweit Zinsen vor dem 01.05.2012 verlangt werden, war die Klage abzuweisen. Denn erst mit Ablauf der im Schriftsatz vom 20.04.2012 gesetzten Frist befand sich die Beklagte im Verzug.

3. Der Anspruch auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 249 Abs. 1, 257 BGB. Angesichts der gerichtsbekannten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherung der Beklagten war der Kläger berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der ihm abgetretenen Forderung zu beauftragen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten betrifft nur den Beginn der Verzinsung und rechtfertigt daher keine teilweise Kostenauferlegung auf den Kläger.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ,711 ZPO.

IV. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Rechtsfragen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Soweit das AG HH-Wandsbek.

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4 Antworten zu AG HH-Wandsbek verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (712 C 72/12 vom 19.12.2012)

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    AG HH-Wandsbek verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (712 C 72/12 vom 19.12.2012)

    Irritiert kann man zunächst darüber sein, dass die Parteien streiten über die „Angemessenheit“ der Sachverständigenkosten, denn damit ist eine werkvertragliche Ablärung bereits eingeläutet.

    Zu diesem Urteil sei weiter angemerkt, dass bekanntlich im „Vorfeld der Schadenregulierung“ Honorarkürzungen mit der „Nichtterforderlichkeit“ begründet werden.

    Kommt es dann, wie hier, zum Prozess, wird aus der nie näher begründeten Nicherforderlichkeit eine exorbitante Überhöhung. Dass jedoch dieser letztere Begriff auf eine werkvertragliche Abwägung abzielt, sei nur am Rande bemerkt, wenn man einmal davon absieht, dass die beiden zuvor angesprochenen Begriffe nicht ohne weiteres gegeneinander austauschbar sind, denn eine Nichterforderlichkeit muss nicht mit einer Überhöhung einhergehen.Darauf weist auch schon das „Aufwandverhältnis“ zwischen den Gutachterkosten unter dem Strich und der Schadenhöhe auf Reparaturkostenbasis hin. Diese Relation liegt hier gerade einmal bei 19,88 % (!).

    Wenn diese angesprochene Relation bzw. eine beträchtliche und auch ganz natürliche Spannbreite
    dieser Relation schadenersatzrechtlich nicht von entscheidungserheblichem Interesse ist, so läßt sich anmerken, dass dies selbst auch werkvertraglich gilt.

    Es fällt im Übrigen auf, dass die Gerichte, was die Frage der „Erforderlichkeit“ angeht, zunehmend abstellen auf die Berechtigung des Unfallopfers zur Einholung eines Gutachtens. Die damit der Höhe nach verursachten Kosten, hängen bekanntlich von den Erfordernissen des Einzelfalls ab und… auch von der Qualität eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens nach den sogenannten Mindestanforderungen.

    Schadenersatzrechtlich ist damit jedwede Rechnerei oder Schätzung gem.287 ZPO m.E. auf Grund einer vagen „ex post“-Betrachtung nicht veranlasst, wenn man § 249 BGB, S.1 nicht übergehen will, denn „den“ vom Gesetzgeber gemeinten ganz bestimmten Zustand kann ich nur wieder hergestellt wissen, wenn auch das reguliert wird, was dem Unfallopfer korrekt und nachvollziehbar für die Leistungserbringung in Rechnung gestellt wurde. Von der Herstellung eines „anderen“ Zustandes ist in § 249 BGB,S.1 dagegen nicht die Rede.

    Die Rechtfertigung einer Kürzung unter Hinweis auf ein „Gesprächsergebnis“ kann man nicht nachvollzie-
    hen, denn jedwede Honorarerhebung eines einzigen Berufsverbandes der Kraftfahrzeugsachverständigen hat nicht den Charakter einer Gebührenordnung und ist offensichtlich nach den bisherigen Informationen angesiedelt in dem Bereich von „Sonderkonditionen“, die allenfalls abzielen können auf die Mitglieder des angesprochenen Berufsverbandes.

    Zur Frage, was dem Unfallopfer nicht zuzumuten ist, wie beispielsweise die „Angebote“ mehrerer Sachverständigenbüros in der Region einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch praktisch überhaupt nicht umsetzbar ist, denn man kann im beurteilungsrelevanten Zusammenhang praxisorientiert davon ausgehen, dass eine Angebotseinholung allein schon deshalb nicht möglich ist, weil dann die Schadenhöhe und der Nebenkostenaufwand allen „Anbietern“ ex ante bekannt sein müssten. Abgesehen davon würde man fälschlierweise von der Annahme ausgehen, dass alle „Anbieter“ in gleicher Sache eigenständig zu gleichen Ergebnissen kommen würden und auch der Umfang und die Qualität der eigentlichen Beweissicherung bei allen Anbietern gleichgewichtig sei. So etwas habe ich praxisnah in mehr als 40 Berufsjahren bisher noch nicht erlebt und in Abstellung auf diese Randbedingungen zeigt sich schon, wie bedenklich schadenersatzrechtlich eine Betrachtung ist, die – wie hier – auf ein „Gesprächsergebnis“ abstellt, das sich orientiert an einer Honorarerhebung mit Vergangenheitsdaten.

    Diese Urteil macht aber auch noch einmal deutlich, dass eine Infragestellung nicht tragfähig ist, die
    darauf abzielt, den Nebenkostenanteil als „erheblichen Anteil“ der Gesamtkosten für ein Gutachten als schadenersatzrechtlich nicht berücksichtigungsfähig eingeordnet wissen zu wollen.

    Zu diesem Punkt ist die Begründung des Gerichts (fast) überzeugen, wenn es in den Entscheidungsgründen u.a. hierzu heißt:

    „Bei einem vergleichsweise geringen Schaden, wie im vorliegenden Fall, begründet daher ein vergleichsweise hoher Anteil der Nebenkosten nicht die Unverhältnismäßigkeit der Gesamtsachverständigenkosten.“

    Mit herzlichen Grüßen
    zum Neujahrstag
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Luminator sagt:

    @Dipl.-Ing. Harald Rasche

    …“Irritiert kann man zunächst darüber sein, dass die Parteien streiten über die “Angemessenheit” der Sachverständigenkosten, denn damit ist eine werkvertragliche Ablärung bereits eingeläutet.“

    Hallo, H.R.,

    danke für diese Anmerkung, die deutlich macht, dass eine Klage bereits einleitend keine Gelegenheit bieten sollte, dass im Tatbestand seitens des Gerichts eine solche Bezugnahme erfolgt, die in die falsche Richtung weist.

    Besser wäre die Herbeiführung einer Formulierung, wie folgt:

    „Die Parteien streiten über die Regulierungsverpflichtung der dem Unfallopfer entstandenenu Kosten für ein erforderliches Beweissicherungsgutachten.“

    Gruss

    Luminator

  3. Babelfisch sagt:

    @luminator:

    Nach meiner Kenntnis ist mit der Klagschrift mit keinem Wort auf eine „Angemessenheit“ der Höhe der SV-Kosten eingegangen worden, sondern es wurden schlicht die Notwendigkeit (!) der SV-Kosten im Sinne des § 249 BGB begründet.

    Wie üblich haben die Vertreter der Beklagten die Diskussion auf die Ebene des Vertragsrechts herunterbrechen wollen. Dies hat das Gericht – leider – aufgenommen und insoweit die Grenzen zwischen Schadensersatzrecht und Vertragsrecht verwischt.

    Genau dies ist ja die Krux: das die Gerichte bereitwillig der – vermeintlich – einfacheren Argumentation der Versicherer folgen. Der Kläger hat mit seiner Klage sehr wohl den korrekten Weg vorgezeichnet.

  4. Willi Wacker sagt:

    Wenn das Gericht im Tatbestand auf die „Angemessenheit der Sachverständigenkosten“ abzielt, so hat es die schadensersatzrechtliche Relevanz nicht erkannt. Im Schadensersatzrecht kommt es bei § 249 BGB eben nicht auf die Angemessenheit an, sondern auf den Betrag, der erforderlich ist, um den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Zu den Kosten, die dafür aufgewandt werden müssen, den vormaligen Zustand, und nur auf diesen kommt es an!, wiederherzustellen gehören eindeutig die SV-Kosten. Diese Kosten sind dann erforderlich, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Feststellung des Schadens und dessen Höhe selbst zu treffen. In diesem Fall darf er zu Lasten des Schädigers einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragen.

    Insoweit haben beide wohl recht. die Gerichte verwischen die Begriffe allzu oft. Teilweise lassen sie sich von den unsinnigen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte aufs Glatteis führen, teilweise geschieht dies aus eigener Unkenntnis der Rechtslage, die gezielt von den Versicherungsanwälten ausgenutzt wird. Herr Rasche hat recht: Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit, nichts zu suchen. Wer diese Begriffe im Schadensersatzprozess gebraucht, zeigt seine Unkenntnis der Rechtslage.

    Noch ein gutes Jahr allen Disputierern
    Willi Wacker

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