A
GEBÜHRENMAXIMIERUNG
1. Wenn im KH-Schadensfall zunächst der Versicherer außergerichtlich in Anspruch genommen wird, dann der Schädiger alleine verklagt wird, liegen zwei getrennte Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass eine Anrechnung nicht erfolgt. (OLG Frankfurt, OLG Bamberg, usw.)
2. Entsteht Streit über die Schadenshöhe oder über Vorschäden, ist das selbständige Beweisverfahren ein ebenso probates wie gebührenträchtiges Mittel zur Streitklärung.
a. Der Rechtsschutz übernimmt regelmäßig die Kosten.
b. Der Streitwert liegt in Höhe des Schadens.
c. Der Anwalt kann Verfahrens- und Terminsgebühr verdienen.
d. Der bestreitende Versicherer wird mit hohen Gerichtsgutachterkosten
belastet.
B
ENTWERTETER DIREKTANSPRUCH
1. Versicherer, direkt in Anspruch genommen( § 3 PflVersG), machen häufig, mitunter aus Verärgerung über die Beauftragung eines qualifizierten Regulierungshelfers (Anwalt) unberechtigte Abzüge bei
a. Verbringungskosten
b. Ersatzteilaufschlägen
c. Standkosten
d. Stundenverrechnungssätzen
e. Sachverständigenkosten
f. Rechtsanwaltskosten
g. Mietwagenkosten
h. Nutzungsausfall
Wer kennt das nicht? Was ist zu tun, wie ist gegenzuhalten?
Die meisten Schädiger wollen sicher, dass ihre Versicherung den von ihnen angerichteten Schaden ordentlich und zügig reguliert. Schließlich hat man ja teure Prämien jahrelang gezahlt und fühlt sich moralisch verantwortlich.
Der werbewirksam erzeugte Glaube, dass die eigene Versicherung wie versprochen auch im Schadensfall handelt, dass sie sich um alles kümmert und dem VN alles abnimmt, führt dazu ‚dass die Schädiger häufig eine bestehende Notwendigkeit zum Handeln nicht erkennen. Das erleichtert es, das Klageverfahren gegen den Schädiger mit einem Versäumnisurteil abzuschließen, weil die Verteidigungsanzeige nicht oder zu spät erfolgt. Schädiger wissen als Laien häufig nichts vom Anerkenntnisverbot(§ 7II AKB). Es lassen sich daher nicht selten Anerkenntnisse erzielen. Mit Titeln gegen die VN lassen sich deren Freistellungsansprüche gegen ihre Versicherer pfänden und zur Einziehung überweisen.
Genauso wie der Versicherer im Schadensmanagement die Unkenntnis und Verunsicherung des Geschädigten zu seinem Vorteil nutzt, sollte zur Forcierung ordentlicher und korrekter Schadensregulierung die Haltung der Schädiger, selbst nichts veranlassen zu müssen oder die Neigung anzuerkennen, genutzt werden.
Die Vorteile einer direkten Inanspruchnahme des Unfallgegners gegenüber einer ermüdenden und nicht Erfolg versprechenden Regulierung mit der Versicherung sind gerade bei Versicherern, die die Schadenssteuerung exzessiv betreiben, so immens, dass sie keinesfalls unberücksichtigt bleiben dürfen.
Es war schon zu hören, dass dem Unfallopfer am Telefon gesagt wurde, es ginge ohne Sachverständigen und Anwalt schneller mit der Regulierung.
Anwälte‚ die gleichwohl versuchen gegen die ihnen geschickten Textbausteine zu argumentieren, vergeuden nur Papier und die Zeit ihrer Mandanten; wie es läuft, haben sie nicht verstanden!
ALSO: Den Schädiger anrufen und ihm mitteilen, dass zunächst seine Versicherung in Anspruch genommen wird.
1. Mandatsanzeige (mit Inkassovollmacht) an Versicherer.
2. Die Versicherung nur EINMAL zur Zahlung auffordern!
3. Nach Fristablauf den Schädiger direkt anschreiben, mitteilen, dass seine Versicherung trotz Aufforderung und völlig klarer Rechtslage wieder einmal nicht gezahlt hat, man sich deshalb jetzt an Ihn wenden müsse und vor Klageerhebung großzügig nochmals 2 Wochen Zeit zur Regulierung gebe!
4. Maximal 6 Wochen nach Unfalldatum den Schädiger verklagen!
5. Genau darauf achten, dass zunächst nur das Mandat gegen die Versicherung, nach Ablauf der dem Versicherer gesetzten Frist, das Mandat gegen den Schädiger angenommen wird!
Variante 1. Der Versicherer zahlt nach Inanspruchnahme des VN:
Jetzt muss der Versicherer die Geschäftsgebühr zweimal zahlen. Einmal, weil er selbst zu Recht in Anspruch genommen wurde und weil er seinem VN Kostendeckung für dessen direkte Inanspruchnahme leisten muss!
Variante 2: Weder Versicherer noch Schädiger zahlen oder es werden unberechtigte Abzüge gemacht:
Sofortige Klage gegen VN – Kostenfolge bei Obsiegen: Außergerichtlich gegen den Versicherer entstandene Kosten bleiben anrechnungsfrei, nur die außergerichtlich gegen den VN entstandenenKosten müssen teilweise (max. 0,65) angerechnet werden!
Der so in die Pflicht genommene VN wendet sich in der Regel energisch an seinen Versicherungsvertreter. Beide sind in dieser Situation ihre besten Regulierungshelfer! Machen sie sich ihren Einfluss auf den Versicherer für die angestrebte zügige Regulierung zu Nutze!
Schon beobachtet: Nach Klagezustellung bestellt sich der eigene Anwalt des beklagten VN und verdient die Prozessgebühr durch die Abgabe der Verteidigungsanzeige.
Der Versicherer zahlt jetzt schon 2 Anwälte! Anderenfalls zahlt der VN seinen Anwalt selbst und kündigt danach alle Versicherungsverträge!
Es ist völlig grundlos Übung, aus dem Direktanspruch zu klagen. Das stammt noch aus Zeiten, in denen Versicherer qualifiziert, korrekt und ordentlich mit den Unfallopfern umgegangen sind. In Zeiten der Gewinnmaximierung durch unberechtigte Regulierungskürzung und psychologisch durchdachter Schadenssteuerung ist die Außenvorlassung des Schädigers bei der Unfallschadensregulierung überholt und veraltet!
Versicherer und sein VN sind KEINE notwendigen, sondern nur einfache Streitgenossen! §3 PflVersG regelt lediglich einen gesetzlichen Schuldbeitritt! Das Schlichtungserfordernis ist vielerorts zum 31.12.2005 entfallen!
Die Klage gegen den Unfallgegner alleine begegnet also keinen Bedenken. Sie führt zu erheblichem zusätzlichem Aufwand beim Versicherer und zu erheblichen Mehrkosten. Die Sparwut der Versicherung sollte der Anwalt als Einladung zum Geldverdienen verstehen.
Ebenso wenig wie ein rechtsfehlerhaftes Urteil Kritik verdient, sondern als Einladung zum Geldverdienen im Berufungsrechtszug begriffen werden sollte, muss auch die nicht fristgerechte oder nur teilweise erfolgte Regulierung als Einladung zum Auslösen von Gebührentatbeständen verstanden werden!
C
INTERESSENVERTRETUNG
Der Anwalt ist aus seinem Mandat verpflichtet für den Geschädigten den schnellsten und erfolgversprechendsten Weg der Regulierung zu wählen. Das erfordert von Fall zu Fall, den durch unberechtigte Kürzungen entwerteten Direktanspruch nur noch als das anzusehen, was er tatsächlich ist, nämlich eine nur noch zweitrangige Möglichkeit, dem Mandanten schnell und ordentlich zu seinem Recht zu verhelfen.
Oberstes Gebot einer modernen Regulierung ist es, sich und dem Mandanten Zeit zu nehmen, damit alle Regulierungsentscheidungen der Rechtslage entsprechend und nicht durch den gegnerischen Versicherer beeinflusst, getroffen werden können. Der Mandant sollte auf Anrufe der Versicherung bestenfalls überhaupt nicht reagieren. Anschreiben der gegnerischen Versicherung sollten auf keinen Fall beantwortet werden.
Nur ein Thor wird glauben, dass ein SCHULDNER tatsächlich ein Interesse haben könnte, seinem GLÄUBIGER bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen sich selbst auch noch behilflich zu sein! Derlei Hilfsangebote in Anschreiben an Unfallopfer sind nur scheinheilig.
Die Schadenssteuerung in die Partnerwerkstatt verstößt nach fundierter Ansicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Das künftige Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet Rechtsdienstleistungen schon dann, wenn sie einen Einfluss auf eigene Leistungspflichten haben können (§ 4 RDG). Die Ziele des Gesetzes sind klar: Der Verbraucher soll vor eigennützigem Rat geschützt werden, weil er als rechtlicher Laie keine Chance hat, die häufig gut maskierte Eigennützigkeit des Schadenmanagements überhaupt zu erkennen.
Maskeraden dieser Art beherrschen die Schadenssteuerung allerdings geradezu:
1 .Hol- und Bringservice in die Partnerwerkstatt
2. Mietwagenvermittlung
3. 2-Jahres-Garantie auf die Reparatur
Die Ansprüche auf
-Wertminderung
-Nutzungsausfallschaden
-Unkostenpauschale
-Ankaufsuntersuchungskosten
-Zinsen § 849 BGB
-Bezahlung von SV und RA-Kosten
-Reparaturkosten bis 130% des WB
-Berücksichtigung örtlicher Restwertgebote
-fiktive Abrechnung
werden dem Geschädigten natürlich verschwiegen, gilt es doch den eigenen Säckel zu schonen.
Offensichtliches Ziel der Schadenssteuerung (Schadensmanagement der Versicherer) ist es, die Rechte des Geschädigten aus § 249 BGB auf den reinen Reparaturkostenersatz zu reduzieren. Dabei muss dieses System zwingend zufriedene Kunden produzieren; ein schlechter Ruf würde die Funktionsfähigkeit der Schadenssteuerung beeinträchtigen.
Genau hier muss
ANGESETZT WERDEN!!!
Der informierte Geschädigte, der die Fülle seiner Ansprüche gegen den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer kennt, wird erkennen, dass er nicht der liebe Kunde ist, dem man in seiner Not gerne zur Seite steht. Er wird erkennen, dass ihn psychologisch geschulte Schadenssachbearbeiter zu möglichst billigen Regulierungsentscheidungen steuern wollen, damit die Kosten für die Versicherung so gering als nur irgend möglich bleiben. Das Unfallopfer muss über seine Ansprüche informiert werden! Uneigennützige Informationen kann nur der Anwalt und, soweit mit dem Gutachtensauftrag im Zusammenhang stehend, der Sachverständige erteilen. Der eintrittspflichtige Versicherer ist zur Rechtsberatung gar nicht berufen.
D
VERBRAUCHERSCHUTZ
In Deutschland gibt es eine Fülle von Gesetzen, die dem Schutz des Verbrauchers vor der Beeinträchtigung seiner Rechte dienen.
Die Schadenssteuerung des Geschädigten wird aber offenbar noch nicht als das verstanden, was sie in Wirklichkeit ist, nämlich ein Frontalangriff auf die Verbraucherrechte.
Jeder Verbraucher wird schon vor Entscheidungen geschützt, die er selbst unbeeinflusst durch fremde Empfehlung getroffen hat, z.B. bei Haustürgeschäften, Kreditverträgen, Internetbestellungen, etc.
Die Schadenssteuerung setzt bei einem Unfallopfer an, welches sich über seine Rechte regelmäßig im Unklaren ist. Diese Verunsicherung durch den Unfall macht den Geschädigten gewissermaßen aufnahmebereit für Rat und Empfehlung. Dadurch wird der Eifer, ja fast schon die Besessenheit mancher Versicherer motiviert, möglichst zeitnah nach dem Unfall mit dem Unfallopfer Kontakt aufzunehmen. Schadenssteuerung muss schnell sein, um Erfolg zu haben. Gelingt es dem Opfer erst einmal einen Anwalt zu befragen, hat der Schadenssachbearbeiter schon versagt. Diese Hektik – vor Jahren für Versicherer noch ein Fremdwort, wenn es um‘s bezahlen ging – hat zum Ziel, dem Unfallopfer die Reduzierung seiner Rechte auf den banalen Reparaturkostenersatz als freundliche Hilfeleistung des SELBSTVERSTÄNDLICH Zahlungswilligen gegnerischen Versicherers darzustellen.
So heißt es beispielsweise: „Gehören auch sie zu den 100.000 zufriedenen Kunden unseres Schadensservice Plus“, in Schreiben an Unfallopfer mit der Empfehlung die Partnerwerkstatt der Versicherung mit der Reparatur des Unfallschadens zu beauftragen.
Es wird so getan, als sei der Anspruch auf Reparatur und Reparaturkostenersatz das Einzige, dem Unfallopfer zustehende Recht und der Reparaturkostenersatz der Partnerwerkstatt sei eine Schadensregulierung, die tausende zufriedener Kunden produziere. Dabei ist das deutsche Schadensersatzrecht gem. § 249 BGB kein Reparaturkostenersatzrecht, sondern ein echtes Recht auf Ersatz des erlittenen Schadens also Schadensersatzrecht!
Dass das Unfallopfer vielschichtige weitergehende Rechte hat, Wahlrechte ausüben kann und in der Verwendung des zur Schadenswiedergutmachung vom Versicherer zu leistenden Geldbetrages völlig frei ist, wird verheimlicht, um die gesamten Schadensersatzansprüche des Unfallopfers mit der Bezahlung einer Billigreparatur weg erledigen zu können. Das Unfallopfer ist damit schutzbedürftiger als jeder „Ottonormalverbraucher“. Die Schadenssteuerung wurde erklärtermaßen erfunden, um zu sparen. Die Freiheit der Geschädigten, den ihnen angerichteten Schaden nach ihren eigenen Vorstellungen abzuwickeln – Regulierungshoheit genannt – kostet in den Augen der Versicherer unnötiges Geld, das es mit allen Mitteln einzusparen gilt.
Aus der Pressemitteilung der HUK-Coburg vom 25.04.2002:
„Die Unerfahrenheit des Geschädigten hat in der Vergangenheit bei der Schadensregulierung den Absatz überteuerter Produkte und Dienstleistungen immer wieder begünstigt. Als Folge stiegen die Aufwendungen z.B. für Rechtsanwaltskosten, Sachverständige und Mietfahrzeuge sprunghaft an. Diesem Trend wirkt die HUK-COBURG mit dem System Schadensservice PLUS nun entgegen“.
Eingangs wird behauptet, die HUK-COBURG sei „Mit Schadensservice PLUS aktiv im Sinne des Geschädigten“.
Was für eine HEUCHELEI!!!
„im Sinne des Geschädigten“ würde doch Geld kosten, nicht Geld einsparen!
So sehen es auch die Aktionäre, denen die Schadenssteuerung mitunter fürstliche Dividenden bescheren dürfte.
Schadenssteuerung bedeutet demnach Einsparungen am Regulierungsaufwand durch:
-Abhaltung des Unfallopfers vom Anwalt
-Verhinderung der Sachverständigenbeauftragung
-Vermeidung von Mietwagenkosten
-Knebelung der Partnerwerkstätten
-Verpflichtung der Partnerwerkstatt zu kostenloser Mietwagenbereitstellung
-Reduzierung der Ansprüche auf Reparaturkostenersatz
Aktiv im ureigenen Interesse zur Beseitigung der Regulierungshoheit des Geschädigten, wäre folglich die Wahrheit!
Das System funktioniert, weil der einzelne Geschädigte seine Rechte regelmäßig nicht kennt, weil er keine Lobby hat und häufig ohne Rechtsschutz den Gang zum Anwalt scheut.
Lange schon ist bekannt‚ dass der Geschädigte selbst dann einen eigenen Sachverständigen beauftragen darf, wenn der Versicherer ein eigenes Gutachten eingeholt hat und zwar aus Gründen der Waffengleichheit! Umso mehr ist es aus dem gleichen Grund unerlässlich, dem Geschädigten einen Anwalt zur Seite zu stellen, damit eine Steuerung seiner Maßnahmen zur Schadensbehebung durch den Versicherer unterbunden wird.
Es muss aufhören, dass Versicherer mit der Rechtsunkenntnis der Unfallopfer ungerechtfertigte Einsparungen erzielen, soll der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke bleiben.
Euer Willi Wacker
Hallo Herr Wacker,
nachdem ich mir Ihren sehr guten Bericht durchgelesen habe,
würde ich Sie Bitten den im internen Forumbereich hinterlegten Ratgeber des Justizministerium Baden-Württemberg zu hinterfragen!
Grüße vom Klabautermann
Hallo Herr wacker,
langsam aber sicher wird mir klar, wie wichtig es ist auf seine Versicherung zu achten, Viele vertreten den Standpunkt, hauptsache billig. Besonders wenn man keinen Kaskoschutz wünscht, sagt man sich oft, ist mir egal, was die Versicherung mit dem Unfallgegner macnt. Sieht aber anders aus, wenn dieser sich direkt an den Schädiger wendet.
Hallo Herr Wacker!
Gründliche Ausführungen, in der Tat.
Sie schreiben: „Die Schadenssteuerung in die Partnerwerkstatt verstößt nach fundierter Ansicht gegen das Rechtsberatungsgesetz…“
„Nach fundierter Ansicht“ klingt, als lohne es sich, dem nachzugehen… 😎 Welches (oder wessen) ist denn diese Ansicht?
Gruß,
@ willi wacker guter Aufsatz habe gleiche Denkensweise. Diese kommt aber bei den mir bekannten Anwälten nicht an. Geschweige noch sie wollen in der Art vorgehen. Was wird hier von SV Seite nicht kapiert. Finde es ist der einzige Weg über die Versicherungsnehmerhaftung zu erlangen. Wird der Verursacher richtig gestresst wird er auch bereit sein diese Versicherung zu verlassen. Denken wir noch daran, als die DEVK Werbung mit dem Scheckanhänger gemacht hat „Melden Sie uns jeden Schaden“ Das haben die gleich eingestellt als viele jeden Schaden bei der DEVK gemeldet hatten. Ähnliches haben wir vor vielen Jahren mit R+V praktiziert. Jeden Verursacher einen Mahnbescheid geschickt. Nach dem 5. Anruf kam der Anruf aus Wiesbaden „Was soll denn das“. Das ist unsere Antwort auf ihre Kürzungspielchen. Schon war der Streit begraben.
Es ist doch klar die Versicherungen wollen die SV+RA allesamt Wegelagerer um jeden Preis ausschalten. Leider haben die Gegenwehr viele nicht begriffen und sind mit den Krümmeln zufrieden die man ihnen überweist. Statt ein kräftiges Stück vom Kuchen mit allem Nachhalt zu fordern.
Man sollte dem Versicherungsnehmer,eben auch aus Verbraucherschutzgründen – schließlich ist er von gesetzeswegen zu diesem Haftpflichtvertrag gezwungen, unbedingt auch zur Einschaltung eines eigenen Anwaltes raten, sonst bleibt er ganz ungeschützt auf Anerkenntnis- bzw. Säumniskosten sitzen, weil er seine Obliegenheit nicht erfüllt hat. Nicht das der Anwalt das in jedem Falle beachten würde, aber dieser haftet zumindest dann wieder für sein Versäumnis, eben echter Verbraucherschutz. Zumindest neutrale Sachverständige sollten diesen Umstand immer beachten.
Dieser Bericht sollte den letzten Ungläubigen die Augen öffnen. Dazu wäre noch zu bemerken, dass die 2 Jahre Garantie von der Partnerwerkstatt die Herstellergarantie nicht ersetzen.
@Willi Wacker
“GEBÜHRENMAXIMIERUNG”
@wegelagerer
“Statt ein kräftiges Stück vom Kuchen mit allem Nachhalt zu fordern. ”
@SV MUC
“Dieser Bericht sollte den letzten Ungläubigen die Augen öffnen”
SV MUC, das tut er auch.
Es wird endlich ganz klar erkennbar, worum es unter dem Deckmantel des Samaritertums zugunsten der Geschädigten hier in Wahrheit geht:
Um Gebührenmaximierung und das Produzieren unnötiger Kosten zu Lasten der Versicherung und damit letztendlich zu Lasten der Allgemeinheit der Verbraucher.
@nur mal so, Mittwoch, 30.05.2007 um 13:09
“ Es wird endlich ganz klar erkennbar, worum es unter dem Deckmantel des Samaritertums zugunsten der Geschädigten hier in Wahrheit geht:
Um Gebührenmaximierung und das Produzieren unnötiger Kosten zu Lasten der Versicherung und damit letztendlich zu Lasten der Allgemeinheit der Verbraucher.“
Eigentlich ist das was hier posten nur das schändliche Ergebnis einer verlogen vorgetragenen Propaganda gegenüber dem Geschädigten. Ihre Denkweise ändert sich sogar bei dem hier unübersehbaren Unrecht der Versicherungen nicht.
Ich halte das für einen wesensimmanenten Charakterzug von Ihnen.
Meinen Sie die Allgemeinheit ist mittlerweile nicht in der Lage Ihre „zu Lasten der Versichertengemeinschaft“ Parolen richtig einzuschätzen.
Das was hier in diesem Blog erfreulicherweise klar erkennbar geworden ist,ist die Beratungsresistenz und das praktizierende Unrecht so mancher Versicherer.
Da sind wir uns sicher!
Hallo Heinzelmännchen,
ich kann verstehen dass die Provokation von „nur mal so“ Abscheu bewirkt.
Aber wenigstens sieht der User auch klar wie verlogen diese Leute in Wirklichkeit sind. Mich haben wieder zahlreiche Mails erreicht die das klar unterstreichen.
Mein lieber „nur mal so“,
heute möchte ich, dein Friseur, mich mal wieder bei dir melden. Du warst so lang schon nicht mehr hier. Die Märchenstunden mit dir fehlen mir so.
Jetzt habe ich erfahren, dass du unter die Autoren gegangen bist und lauter schlaue Sachen von dir gibst.
Es macht mich schon traurig, dass du mich nicht mehr braust, aber auch wenn ich nur ein Friseur bin, ich weiß, wo der Verstand wächst, müssen die Haare weichen, da kann man nichts machen.
Also schau du nur in deine Akten, irgendjemanden kannste bestimmt noch ein paar Euro abziehen, sonst wird es nichts mit den nächsten Millionen bei deinem Arbeitgeber. Dafür will ich natürlich nicht verantwortlich sein.
Herzlichst dein Friseur.
@nur mal so
Gefällt den bezahlten Versicherungspostern anscheinend überhaupt nicht, dass die Vertretung der Geschädigten endlich ein wirksames Mittel gefunden hat, den Versicherungen über kurz oder lang zu „helfen“ auf den Weg der ordnungsgemäßen und rechtskonformen Begleichung des Schadens zurückzukehren.
Jeder brave Bürger ist hierbei natürlich stets gerne behilflich.
Man kann gar nicht genug Kosten für die Versicherer produzieren, die sich die rechtswidrige Regulierung auf die Fahne geschrieben haben.
Also Aufsatz von unserem Willi Wacker gut lesen, an die Wand heften und in Zukunft die Abwicklung nur noch danach ausrichten.
Und vor allem – immer schön weitersagen (Link setzen, ausdrucken, befreundete Rechtsanwälte informieren usw.)
Je mehr Kosten bei den „Bösen“ produziert werden, desto höher werden zwangsläufig die Prämien der betroffenen Gesellschaften.
Folge davon sind dann natürlich weniger Neukunden.
Die alten laufen sowieso davon, wenn sie der Geschädigte direkt in Anspruch genommen hat.
Man darf gespannt sein.
„nur mal so“ muss man ausnahmsweise, zumindest teilweise, Recht geben.
Die unnötig produzierten Kosten, die letztendlich durch die zahlungsunwilligen Versicherer ausgelöst werden, gehen in der Tat zu Lasten der Verbraucher.
Jedoch nicht zu Lasten der Allgemeinheit der Verbraucher, sondern nur zu Lasten der Verbraucher, die bei einer Junkie-Gesellschaft versichert sind.
Und das tollste dabei:
Die betroffenen Versicherungsgesellschaften haben jederzeit die Möglichkeit, sich mit einfachsten Mitteln dagegen zu wehren.
Ordnungsgemäße und rechtskonforme Abwicklung als Mittel zur Kostenreduzierung.
Klingt fast wie ein Werbeslogan!
Na mit so zahlreichen, guten und schnellen Antworten auf dieses beratungsresitente Geschwätz, hätte ich nicht gerechnet!
Habe meine "Zensur" rückgängig gemacht!
Trotzdem von mir ein:
Go Home “nur mal so”!
Grüße
HM
Hallo Herr Schlüszler,
das Rechtsberatungsgesetz setzt voraus, dass derjenige, der Rechtsberatung durchführt – und der Hinweis auf die evtl. damit verbundene Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, wenn nicht die entsprechende Partnerwerkstatt gewählt wird – gem. Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungs-
gesetzes zur Rechtsberatung berufen ist.
Dazu gehören Versicherungen nicht. Insoweit ist nach dem Rechtsberatungsgesetz die Rechtsberatung insbesondere den Rechtsanwälten zugewiesen. Auf die Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz im Schadensersatzrecht von Wortmann,
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1999, Seiten 414 – 416, wird verwiesen.
Es ist nicht Aufgabe des Krafthaftpflichtversicherers, dem Geschädigten zu „raten“, was er zu tun habe oder nicht. Diese Beratung müssen die Haftpflichtversicherer den rechtsberatenden Berufen überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Willi Wacker
@Willi Wacker Mittwoch, 30.05.2007 um 16:18
Ist die „Beratung“ der Versicherungen überhaupt mit einer Rechtsberatung im herkömmlichen Sinne zu vergleichen?
Ich denke nicht.
Was da oft abgezogen wird hat doch mit Recht nichts zu tun.Dann kann man so etwas auch nicht als Rechtsberatung auslegen.
Als juristischer Laie würde ich „Ratschläge“ der Versicherungen in die Schublade „Irreführung zum Zweck der Gewinnoptimierung “ einordnen.
Hallo Herr Hiltscher,
da haben Sie ausnahmsweise mal recht.
Das Rechtsberatungsgesetz (was es in dieser Form bald nicht mehr gibt) will nur eine Einmischung in FREMDE Rechtsangelegenheiten verhindern, nicht in eigene Rechtsangelegenheiten.
Wär ja auch blöd, wenn man seine Rechtsauffassung zu eigenen Rechtsproblemen nicht mehr sagen dürfte. Und Versicherungen müssten immer über Anwälte korrespondieren.
Ich verzichte hier auf Kommentare zu sonstigen Postings.
Es hat mir zwar Spass gemacht hier einige Postings reinzufunken, aber mir liegt die Rolle als Kindergärtner auf Dauer nicht. Also träumt ihr von Eurem Schlaraffenland ohne die böse böse Versicherung mit dem größten Zuwachs an Neukunden weiter…
@nur mal so Mittwoch, 30.05.2007 um 22:18
“ Es hat mir zwar Spass gemacht hier einige Postings reinzufunken, aber mir liegt die Rolle als Kindergärtner auf Dauer nicht. Also träumt ihr von Eurem Schlaraffenland ohne die böse böse Versicherung mit dem größten Zuwachs an Neukunden weiter…“
Auch eine „schlaue“ Eier-Marktfrau hatte sich in den Kopf gesetzt den größsten Eier-Stand am Markt zu haben. Schnell war der größste Zuwachs an Neukunden aller Zeiten erreicht, als sie ihre Eier weit unter den Einkaufspreis verkaufte.Die Umsätze stiegen in dem Maße, so wie die Gewinne gefallen sind.Als man sie nach der Pleite fragte wie sie je annehmen konnte dass dieses Rechnungsmodell funktionieren könne, antwortete sie “ der Umsatz war sehr hoch, viele Neukunden waren auch da, aber die böse Konkurenz…“
Die Geschichte zeigt Ähnlichkeiten.
Herr Wacker,
also, nochmal zum RBerG, da habe ich schon ordentlich Schweiß und Tränen reingesteckt.
Leider hat die fundierte Rechtsauffassung Wortmanns (NZV 1999) nicht genügt, die Oberstaatsanwaltschaften von Köln (DEVK) und Bamberg (HUK) davon zu überzeugen, ordnungsrechtlich gegen das Handeln der Haftpflichtversicherer vorzugehen. Die Staatsanwaltschaften vertreten mit ziemlich dünnen Argumenten – genaugenommen: ohne jegliches Argument – die Position, daß es sich bei der im „aktiven Schadenmanagement“ entfalteten Tätigkeit um „eigene“ Angelegenheiten handele. Auf Wunsch kann ich Ihnen die Korrespondenz zur Verfügung stellen.
Leider kann ein „Nichtbetroffener“ keine gerichtliche Klärung erzwingen.
So mag die Rechtsauffassung, die Versicherer verstießen gegen das RBerG, zwar fundiert sein, in die Rechtspraxis ist sie jedenfalls noch nicht eingedrungen: Mir sind 3 Landgerichtsurteile bekannt, die im „aktiven Schadenmanagement“ einen Verstoß sehen und 3 sind mir bekannt, die das für keinen Verstoß halten… Interessanterweise steht die 8. Kammer des LG Nürnberg-Fürth der 2. Kammer des selben Gericht diametral entgegen… 😎
Leider muß ich feststellen, daß weder gesunder Menschenverstand noch rechtswissenschaftliche Systematik, also „fundierte Auffassungen“, dazu führen, Gesetze richtig anzuwenden.
Das frustriert mich ein wenig.
@victor
Jetzt mal realistisch den KR-Versicherungsmarkt in Deutschland betrachtet:
Die „böse böse“ Versicherung ist 2. auf dem Markt und hat hervorragende Wettbewerbsvorteile:
– Ein sehr treuer Kundenstamm aus dem öffentlichen Dienst mit dem festen Glauben, „dass es keine bessere Versicherung gibt“
– dieser Kundenstamm aus dem öffentlichen Dienst (kaum Vielfahrer, kaum Risikofahrer) hat deutlich geringere Schadenquoten als der Bundesdurchschnitt
– deutlich geringere Provisionskosten und Werbungskosten als die Konkurrenz durch andere Vermarktungsmöglichkeiten
Glauben Sie wirklich, dass ein paar verlorene Prozesse mit geringen Streitwerten mehr als üblich diese Wettbewerbsvorteile aufheben?
Oder dass auch nur ein potentieller Neukunde mit der heute üblichen „Geiz ist geil“-Mentalität zur teureren Konkurrenz geht, weil diese Firma angeblich so fies mit freien SV umgeht???
Guten Morgen, lieber nicht mehr Kunde, nur mal so,
angeblich nicht – nachweislich
fies auch nicht – oberfies und darum völlig unakzeptabel!
Und wenn du es noch nicht geschnallt hast, der Gutachter ist nur mittelbar betroffen, der wirklich Geschädigte ist der, der durch den HUK Coburg-Versicherten geschädigt wurde und noch schlimmer, der eigene Versicherte, der mit Unwahrheiten in nicht zu gewinnende Rechtstreite geschickt wird.
Wolltest du nicht in deine Akte schauen – sparen ist angesagt.
Herzlichst dein Friseur
Diese „Firma“ geht nicht nur fies mit freien SV um, sondern vor allem mit Geschädigten sowie VN`s, denen berechtigte Ansprüche aus dem BGB/Schadensersatzrecht bzw. vertraglich zugesicherte Leistungen mit einer rechtsverachtenden Sturrheit vorenthalten werden.
Die meisten VN´s haben davon halt leider noch nichts mitbekommen. Wenn nichts passiert merke ich halt auch nichts.
Der Stein des Schmerzes rollt aber und trifft immer mehr ins „Kreuz“. Man muß ihn halt in Bewegung halten. Der Bremshebel, mit dem sie das anhalten wollen, ist leider abgebrochen. Sie merken es nur nicht, da sie ihn immer noch verkrampft festhalten. Also mal loslassen und Augen aufmachen.
@nur mal so Donnerstag, 31.05.2007 um 09:05
das alles hat mit Glauben nicht viel zu tun. Es zeichnet sich doch ein Trend ab, der nicht übersehbar ist.
Erinnern Sie sich noch an die Kanzlerwahl wo ein Herr Schröder geglaubt hat er hätte gesiegt?
Realitätsverlust nennt man so etwas.
Ob die Fa. HUK-COBURG fies zu Sachverständigen ist kann ich hier nicht beurteilen.
Was man aber deutlich sehen kann sind die Versuche die Geschädigten zu übervorteilen, wobei vermehrt die eigenen Kunden in die Pflicht genommen werden.Der Sachverständige bekommt doch rechtlich gesehen seine Gebühr vom Geschädigten und nicht von der Versicherung.Doch dem Geschädigten wird dieser deliktische Schadenersatz in fadenscheinigster u.gesetzeswidriger Weise verweigert.
Das gibt es bei anderen seriösen Gesellschaften nicht.
Manchmal genügt ein Anstoß um ein erdrutschartiges Ereignis einzuleiten.
Hochmut kommt bekanntlich vor dem Fall.
@dein Friseur
liebe Grüße zurück.
Aber ich wohne nicht in Coburg und werde mir einen anderen Friseur suchen müssen.
Vielleicht kommt ja Herr SV Stoll als neuer Kunde zu ihnen. Seien Sie dann nicht zu genügsam und nehmen Sie einen Hunderter mehr für den Trockenhaarschnitt.
Herr Stoll wird Ihre neue Preiskalkulation verstehen.
Bitte, „nur mal so“ halten Sie nur einmal ihr versprechen und verabschieden sich wie angekündigt, wenn auch ohne Achtung vor anderen dann doch zumindest mit dem nötigen Anstand, aus diesem Blog.
@ nur mal so
„steter Tropfen höhlt den Stein“
und jeder gewonnene Prozess gegen die HUK-COBURG setzt eine gefestigte Rechtsprechung fort.
Mit jedem verlorenen Prozess setzt sich die HUK-COBURG erneut in das Unrecht!
Irgendwann müssen sich auch die dort versicherten Staatsdiener vorhalten und fragen lassen, wie lange sie noch mit ihren Beiträgen die „Kampagne des Unrechts“ fördern wollen.
Die Zeit wird kommen und daran glaube ich.
@ H. Nordmeier
ok, demnächst seid ihr wieder unter euch.
Die Autoren sind dann wieder auch so ziemlich die einzigen Leser dieses Blogs.
@nur mal so
Wenn ein bezahlter Versicherungsposter verkündet „ich mach mich vom Acker“, steckt darin der gleiche Wahrheitsgehalt wie bei dem Standardspruch der Versicherungssachbearbeiter „wir kümmern uns selbstverständlich um eine einwandfreie Regulierung Ihres Schadens“.
Der Poster ist dann (spätestens mit neuem Nic) schneller wieder da, als Phoenix aus der Asche.
„ok, demnächst seid ihr wieder unter euch.“
Warum nun erst wieder demnächst.
Am besten Captain HUK gleich aus den Favoriten entfernen – und tschüss.
Autoren und Kommentatoren würden sich hier gerne nur auf das Wesentliche konzentrieren.
Die sachliche Diskussion über die täglichen Gaunereien der Versicherungswirtschaft.
Permanent unsachliche Provokationen als Sperrfeuer der Versicherer braucht hier keiner.
Und über die Menge der Leser dieser Plattform macht sich die Versicherungsbranche bestimmt ihre Gedanken.
Es werden denen offensichtlich zu viele…
@auch nur mal so
Auch so einer, der zu einer qualifizierteren Diskussion mit dem anderen Lager nicht fähig ist.
Entweder man wird hier unsachlich, man schwingt Durchhalteparolen (mit skurilen antikapitalistischen Untertönen) á la Erich Honnecker oder man ertränkt treffende Gegenargumente mit unpassenden Urteilssammlungen.
Aber jetzt ist es soweit: Machts Gut. Endgültig. Ehrlich.
An den Herren „nur mal so“:
Sehr schön, das Sie sich wenigstens an meinen Beitrag mit der ausführlichen Aufstellung der Kosten eines seriösen SV-Büros erinnern können.
Verstanden haben Sie aber nachweißlich nichts.
In mehreren Beiträgen, auch vom Kollegen Hiltscher, wurden Ihnen die betriebswirtschaftlichen Grundlagen detailiert und nachvollziehbar dargelegt.
Es hilft alles nichts, Sie wollen nicht.
Das merkt man an Ihren Friseur ./. SV Vergleichen, die absolut ins Leere gehen und Birnen mit Äpfeln vergleichen.
Zum Thema Friseur am Rande: Letztens habe ich einem Friseur (kleiner Betrieb, keine Kette oder Edelfriseur) seinen ML 55 AMG begutachtet. Solch ein Fahrzeug je zu besitzen, auch im Leasing, werde ich mir nie leisten können. Nicht, weil ich nichts tue, sondern weil wir von den Kosten zu Einnahmen gesehen (trotz Auslastung) keine Gewinne einschieben, die das ermöglichen.
Um meinen Kunden weiterhin, trotz gestiegener Anforderungen, seriöse und brauchbare Gutachten zu erstellen, bleibt mir nun mehr nur noch übrig, die Kostenseite zu drücken.
Dort gibt es noch ein paar Positionen bzw. Kostenfaktoren, die es an anderer Stelle zu günstigeren Konditionen gibt.
Anführen könnte ich da die betrieblichen Versicherungen, deren Mitarbeiter sich mal darauf konzentrieren sollten, wenn und in welcher Masse sie bei sich versichert haben.
In diesem Verhältnis stimmt der Spruch, das man nicht die Hand beißen sollte, die einen füttert.
SV Stoll
Tschüss „nur mal so“.
Bis bald Phoenix !
@ Karl Stoll
Control Expert und die Wertminderung
Da wird jetzt mal wieder versuchsweise eine Experten-Instution
bemüht, die das nachplappern darf, was man ihr inhaltlich vorgibt in der Hoffnung, dass auf den blöden Spruch dieser „letzten Instanz“ möglichst viele Unfallopfer hereinfallen. Allerdings ist die Begründungsqualität zur Abweisung von Minderwertansprüchen mehr als dürftig und macht einmal mehr deutlich, mit wem man es hier zu tun hat.
Es wird ignoriert, dass die Offenbarungspflicht für einen Unfallschaden unabhängig vom Fahrzeugbaujahr und der Betriebsleistung besteht . Es wird weiter übersehen, dass das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt in beachtlichen Stückzahlen noch gehandelt wird. Es wird ignoriert, dass Gebrauchtwageninteressenten deshalb sehr wohl noch in der Preisvorstellung zwischen unfallfreien und unfallinstandgestzten Fahrzeugen unterscheiden und sich alle
Gebrauchtwagenmarktnotierungen bei SCHWACKE und der DAT auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen, nicht gleichermaßen aber auf unfallinstandgestzte Fahrzeuge. Es wird immer wieder ignoriert, dass die maßgebliche Bezugsgröße für den merkantilen Minderwert der Fahrzeugwert ist, der am Markt gemindert wird und zwar schwerpunktmäßig in einer Bandbreite zwischen ca. 3-7 %.Im konkreten Fall wären ca. 4% ohne jedwede Einschränkung argumentativ durchaus zu vertreten, wenn man den angegebenen Wiederbeschaffungswert als zutreffend unterstellt. Letztlich wird aber von den sog. „Experten“ mit selbst zugedachter Controlingkompetenz übersehen, dass der qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige nicht vorgebend über das Verhalten der Gebrauchtwageninteressenten bestimmt, sondern erkennend der tatsächlichen Gebrauchtwagenmarktsituation Rechnung zu tragen hat. Wer mit dem Anspruch antritt, als qualifizierter Kfz.-Sachverständiger ernst genommen zu werden, sollte sich davor hüten, solche dämlichen Argumentationen zu präsentieren.
@Zorro,
Experten ?????
welche Experten sind da gemeint???
Sind doch nur „Kopierer“ oder „Lakaien“ der Versicherer die so einen „Schmarren“ erstellen.
Gebührenmaximierung hört man als RA gerne :-).
Nur das alleinige Verklagen des Fahrer bspw. ist aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen ungünstiger als aus dem Direktanspruch zu klagen. Verschuldenshaftung meets Gefährundgshaftung.
Daher schlage ich vor:
1. Zuerst gg. die gegnerische Versicherung mandatieren lassen, auffordern und Fristablauf abwarten.
2. Wenn fruchtlos, dann gg. Schädiger persönlich mandatieren lassen, zur Zahlung auffordern und Fristablauf abwarten.
3. Wenn alles fruchtlos war, beide verklagen (ist eh derselbe Aufwand).
4. Trotz Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr entstehen für die Versicherung „nette“ Kosten.
MfG
Karl Napp