LG Halle verurteilt in der Berufungsinstanz die ERGO-Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.12.2012 -2 S 218/12- .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend müssen wir  wieder einmal über Streit um die Sachverständigenkosten berichten. Dieses Mal war es die  ERGO, die die Sachverständigenkosten kürzte. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz seines Kunden ein – und verlor vor dem AG Halle.  Ein typisches Beispiel dafür, wie Amtsgerichte Gesetze umsetzen können – oder auch nicht? Zumindest hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Ansonsten müssten wir uns wieder mit dieser Fehlentscheidung „herumschlagen“. So hat dann aber das Berufungsgericht die Sache einigermaßen bereinigt. Wir geben Euch beide Urteile,  zunächst das Berufungsurteil und dann das Urteil des AG Halle, bekannt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                 verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                        21.12.2012
2 S 218/12
99 C 276/12 Amtsgericht Halle (Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger,

Kläger und Berufungskläger,

gegen

ERGO Versicherung AG, Düsseldorf, v.d.d. Vorsitzenden des Vorstandes C. Diedrich, Goerdelerring 9, 04109 Leipzig,

Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1,

und

Herrn … ,

Beklagter und Berufungsbeklagter zu 2,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2012 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

für  R e c h t  erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.09.2012 – Aktenzeichen 99 C 276/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 74,11 € nebst 5 % Zinsen hieraus über den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 26.11.2008 zu zahlen. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2,50 € nebst 5 % Zinsen hieraus über den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 23.01.2012 für vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Dieses und – soweit es aufrechterhalten bleibt – das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n :

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird auf 79,34 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird nach § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Reduktion der Höhe des Grundhonorars für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch den Kläger war nicht geboten (1.). Die für die Gutachtenerstellung geltend gemachten Nebenkosten stehen dem Kläger jedoch nur teilweise zu (2.). Die Mahnkosten sind, wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, ebenfalls begründet (3.).

1. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil das Grundhonorar des Klägers für die Erstellung seines Sachverständigengutachtens gegenüber dem in Rechnung gestellten Honorar reduziert. Das war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich.

Das abgerechnete Grundhonorar des Klägers war, anders als vom Amtsgericht ausgeurteilt, nicht offensichtlich überhöht und deshalb von den Beklagten zu erstatten. Ein Sachverständiger kann, wenn er, wie hier, aus abgetretenem Recht vorgeht, ein beliebiges, lediglich nicht offensichtlich überhöhtes Honorar fordern, weil er ebenso wenig wie der geschädigte Zedent zur Ermittlung eines angemessenen und ortsüblichen Entgelts „Marktforschung betreiben“ muss (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.). Soweit keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, kann sich der Schädigende gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen (OLG Naumburg, a.a.O., S. 1031).

Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten wurden von den Beklagten nicht vorgetragen. Die Honorarforderung des Klägers war für die Geschädigte auch nicht offenkundig überhöht. Der Kläger hatte mit der Geschädigten eine Honorarabrechnung nach Schadenshöhe vereinbart. Das ist grundsätzlich zulässig. Das Grundhonorar steht nicht in einem für die Geschädigte offenkundigen Missverhältnis zur Schadenshöhe. Der festgestellten Reparaturkosten lagen, wie das Amtsgericht festgestellt hat, bei 906,88 € (brutto). Das Grundhonorar, was der Kläger für die Feststellung dieses Schadens ursprünglich festgesetzt hatte, betrug im Verhältnis zu dieser Schadenshöhe 24,6 Prozent. Das Amtsgericht hat, für das Berufungsgericht nachvollziehbar, festgestellt, dass dieser Wert einem Mittelwert von Grundhonoraren entspricht, der üblicherweise von Sachverständigen bei einer Bruttoschadenshöhe zwischen 892,50 € und 1190,00 € in der Bundesrepublik abgerechnet wird (BVSK-Honorarbefragung 2008/2009). Das Grundhonorar, was die Beklagten für angemessen und damit nicht für ein Missverhältnis hielten, entsprach 20,4 Prozent der Schadenshöhe. Durch die knapp 5 Prozentpunkte zwischen der Berechnungsgrundlage des Klägers und der der Beklagten wird noch kein für einen Laien, wie der Geschädigten offenkundiges Missverhältnis begründet.

2. Darüber hinaus hat der Kläger als Sachverständiger auch einen Anspruch auf die Erstattung seiner Nebenkosten in Höhe von 27,04 € (brutto). Diese hat das Amtsgericht nicht ausgeurteilt. Der Rechnungsposten „Lichtbilddokumentation -Kopie“ i.H.v. 12,42 € sind zur Hälfte, das sind 6,42 € (netto), begründet. Der Kläger hat die Erstellung von sechs Papiergutachten in seiner Anlage K1 dargelegt. Nur die Erstattung von drei Gutachten wurde laut Urteil des Amtsgerichts von den Beklagten bestritten. Den Hauptbeweis für die Erbringung hat der Kläger nicht angetreten. Sein Angebot, den Beweisantritt nachzuholen, indem er Archivexemplare in der Berufungsverhandlung vorlegt, konnte nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel nicht mehr zugelassen werden. Der Rechnungsposten „Kalkulationskosten“ i.H.v. 16,30 € sind hingegen voll begründet Die Kosten hierfür wurden vom Kläger substantiiert dargelegt und blieben in der Folge von den Beklagten unbestritten.

3. Darüber hinaus steht dem Kläger die Erstattung von Mahnkosten i.H.v. 2,50 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB zu. Im erstinstanzlichen Urteil ist festgestellt, dass der Kläger die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 26,11.2008 an die Zahlung der offenen Forderung „erinnert“ hat Dieses Schreiben ist als Mahnung auszulegen. Damit lagen am 26.11.2008 die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 Abs, 1 S. 1 BGB vor. Des Weiteren hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger die Beklagte zu 1 am 09.12.2008 ein weiteres Mal gemahnt hat. Die Kosten für dieses Schreiben sind als Verzugsschaden in Höhe von 2,50 € erstattungsfähig (AG Brandenburg a. d. Havel, NJW 2007, 2268).

4. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Sicherheitsleistung war gemäß § 713 ZPO nicht festzusetzen.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 3 ZPO, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

—————————————————

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
99 C 276/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin

gegen

1. Firma ERGO Versicherung AG, Düsseldorf, ges. vertr.d.d. Vors. d. Vorstandes C. Diedrich, Goerdelerring 9, 04109 Leipzig

2. Herrn …

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 21.09.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.) Die Berufung wird zugelassen. und beschlossen:

Der Streitwert beträgt 79,34 €.

Tatbestand

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall und zwar noch offene Gutachterkosten in Höhe von 79,34 €.

Zwischen den Prozessparteien ist unstrittig, dass die Beklagten für die der Unfallgeschädigten … anlässlich des Verkehrsunfalls vom 21.10.2008 entstandenen Schäden zu 100 % zu haften haben.

Der Kläger war von der Unfallgeschädigten am 28.10.2008 beauftragt worden, ein Gutachten zu erstellen. Der Kläger hatte daraufhin den Reparaturschaden mit 906.88 € brutto festgestellt. Mit Abtretungserklärungen vom 28.10.2008 und 30.09.2011 ließ sich der Kläger von der Unfallgeschädigten ihren Schadenersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten abtreten. Am 29.10.2008 stellte er für das Gutachten einen Betrag in Höhe von 409,13 € in Rechnung (Bl. 29 d.A.). Die Beklagte zu 1. zahlte hierauf 329,79 €. Mit Schreiben vom 26.11.2008 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Restzahlung und mahnte diese mit Schreiben vom 09.12.2008 an.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 79,34 € aus der Rechnung vom 29.10.2008 nebst vorgerichtlicher Mahnkosten und Verzugszinsen.

Der Kläger ist das Ansicht, das abgerechnete Honorar und die Mahnkosten seien üblich und angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 79,34 € zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 12,00 € für vorgerichtliche Mahnkosten zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, das Gutachten sei unbrauchbar gewesen, weil der Kläger den Schaden links statt rechts kalkuliert habe. Zudem habe der Kläger die Reparaturkosten um mehr als 12 % zu hoch kalkuliert. Sie haben mit 31,64 € Kosten für die Gutachtenprüfung die Aufrechnung erklärt. Zudem seien die Gutachterkosten mit 51 % der Bruttoreparaturkosten gemäß der Beklagtenkalkulation überhöht. Daher werde mit einer Überzahlung von mindestens 80,00 € bis 90,00 € sie Aufrechnung erklärt. Es werde bestritten, dass drei Papiergutachten gefertigt worden seien.

Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die von ihnen eingereichten und vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Zahlungsanspruch auf Ausgleich restlicher Gutachtenkosten auf der Grundlage von § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, da die Gutachterkosten im Rahmen des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwandes durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 329,79 € bereits vollständig ausgeglichen sind.

Die Alleinhaftung der Beklagten für die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 21.10.2008 sowie die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen des Klägers mit der Geschädigten vom 28.10.2008 und 30.09.2011 und die Frage der Aktivlegitimation des Klägers sind zwischen den Parteien nicht strittig.

Zwischen den Prozessparteien ist ein (abgetretener) Schadenersatzanspruch der Unfallgeschädigten streitgegenständlich. Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165). Zwar ist der Geschädigte hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt damit für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW2007, 1450 = DS 2007, 144; BGHZ, 163, 362, 367 f.). Hierbei kann der Geschädigte vom Schädiger dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05 ). Damit schuldet der Schädiger dem Geschädigten den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az. 13 S 109/10, zitiert nach juris).

Das vom Kläger abgerechnete Honorar in Höhe von insgesamt 409,13 € brutto erweist sich hierbei im Hinblick auf die vom Kläger zur Schadensbehebung kalkulierten Reparaturkosten von 762,09 € netto/ 906,88 brutto nicht in voller Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand.

Zwar ist die Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe hier als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzusehen, weil auch nach den von den Beklagten kalkulierten Bruttoreparaturkosten von 796,05 € die Bagatellgrenze von 500,00 bis 750,00 € (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05) überschritten ist. Zudem besteht eine Ersatzpflicht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist, es sei denn, dieses sei aufgrund falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB-Komm., 71. Aufl., § 249 BGB, Rdnr. 58 m.w.N.). Dass Letzteres der Fall gewesen sei, haben die Beklagten nicht behauptet. Sofern sie vortragen, dass der Kläger den Schaden links statt rechts beschrieben habe, war dem der Beklagten zu 1. zugesandten Gutachten unstrittig ein Fotosatz beigefügt, so dass für die Beklagten aus diesem erkennbar war, dass es sich hier gegebenenfalls um einen bloßen Schreibfehler handelte. Im Übrigen ergibt das von den Beklagten vorgelegte Prüfprotokoll vom 07.11.2008 (Bl. 81, 82 d.A.), dass die Abweichungen zum Gutachten des Klägers und dessen Reparaturkostenkalkulation lediglich darauf beruhen, dass der Gutachter der Beklagten zu 1. die Verbringungskosten mit 89,00 € netto und einen Betrag von 4,14 € für Ersatzteilaufschläge herausgerechnet hatte, die, da der Unfall auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, mangels konkretenAnfalls nicht an die Geschädigte ausgeglichen wurden. Dies führt aber nicht zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens, da der Geschädigte, der das Fahrzeug reparieren lässt und dem dabei die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge entstehen, diese bei Anfall auch vom Unfallgegner erstattet bekommen kann. Es ist jedoch nicht Aufgabe des vom Unfallgeschädigten beauftragten Gutachters, diese rechtliche Würdigung im Rahmen der Begutachtung der Unfallschäden vorzunehmen. Aufrechenbare Gegenansprüche in Höhe von 31,64 € für die Kosten der Gutachtenüberprüfung stehen den Beklagten daher nicht zu.

Soweit es im Übrigen die Höhe der Gutachterkosten betrifft, ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beklagten diese hinsichtlich des Grundhonorars noch über den gezahlten Betrag von 185,00 € netto hinaus bis zur Höhe von 222,95 € netto und in Höhe von 12,42 € für Kopien der Fotodokumentation und 16,30 € Kalkulationskosten auszugleichen haben.

Hierbei kann der Sachverständige zunächst in werkvertraglich zulässiger Weise neben dem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall berechnen (BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.).

Diesbezüglich haben die Beklagten den Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 26.04.2012, dass die Kalkulationskosten durch Inanspruchnahme von Leistungen der Firmen Audatex, DAT und Sicox entstanden seien, in der Folge auch nicht bestritten. Den Vortrag des Klägers, dass die Lichtbilddokumentationskopien für den Geschädigten und die Archivierung, also drei Papiergutachten gefertigt worden seien, haben die Beklagten jedoch in der Folge weiter bestritten. Diesbezüglichen Beweis hat der Kläger auf das Bestreiten hin nicht angetreten. Der geltend gemachte Betrag von 12,42 € ist daher nicht erstattungsfähig.

Soweit es die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Höhe der Gutachterkosten und den Einwand der Beklagten betrifft, dass die über den ausgeglichenen Betrag von insgesamt 329,79 € hinausgehenden Gutachterkosten überhöht seien und diese mit den abgerechneten 409,13 € bezogen auf die vom Kläger kalkulierten Bruttoreparaturkosten tatsächlich ca. 45 % derselben betragen, haben die dafür darlegungspflichtigen Beklagten zunächst Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte bei der Beauftragung des Klägers ein Auswahlverschulden traf, nicht vorgetragen. Ist aber das von dem Sachverständigen festgesetzte Honorar in bestimmten Kostenpunkten auch für den Geschädigten erkennbar unangemessen hoch, darf er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Rechnung des Sachverständigen nicht akzeptieren und vollständig begleichen (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011, Az. 331 O 262/10, zitiert nach juris).

Zwar ist eine konkrete Prüfung hinsichtlich der Berechnung des vom Kläger mit Rechnung vom 29.10.2008 abgerechneten Grundhonorars für die Gutachtenerstellung im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarung, ortsüblich der Schadenshöhe abzurechnen, nicht möglich, weil der Kläger eine konkret zugrunde gelegte Gebührenliste nicht benannt hat, sondern nur vorträgt, dass die Gebühr sich im Rahmen der BVSK Befragungen 2006 und 2008/2009 als grober Vergleichsmaßstab bewege. Jedoch ist danach unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 mit hier abgerechneten 222,95 € wohl vom Kläger selbst der Mittelwert der bei einer Bruttoschadenshöhe bis 1.190,00 € von 40 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder abgerechneten Grundhonorare von 200,00 € bis 244,00 € (Mittelwert 222,00 €) abgerechnet worden. Im Hinblick auf den Grundsatz, dass auch die Gutachterkosten im Rahmen von § 249 BGB jedoch nur bei wirtschaftlich notwendigem und angemessenem Aufwand zu ersetzen sind, haben die Beklagten dem Kläger die von ihm hier über den erhaltenen Betrag von 329,79 € hinausgehend begehrten Sachverständigenkosten jedoch nicht zu erstatten, weil diese aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten nicht mehr als zur Schadensbehebung zweckmäßig und angemessen anzusehen sind (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165), wenn sie – wie hier – insgesamt ca. 45 % der Bruttoreparaturkosten ausmachen. Das Gericht geht davon aus, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter, wenn er vom Gutachter vor der Gutachtenerstellung darauf hingewiesen worden wäre, dass die Gutachterkosten ca. 45 % der Bruttoschadenshöhe, die hier nur unwesentlich über der Bagatellgrenze liegt, und damit ca. 1/3 des Gesamtschadens betragen werden, den Gutachtenauftrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen erteilt hätte. Die über den erstatteten Betrag von ca. 36 % der Bruttoreparaturkosten hinausgehenden bis zu dem begehrten Gesamtbetrag von ca. 45 %, also nahezu der Hälfte, des Bruttoreparaturkostenbetrages hier noch geltend gemachten Gutachterkosten stellen aus Sicht des Gerichtes daher keinen im Sinne von § 249 BGB noch zu ersetzenden angemessenen und wirtschaftlich notwendigen Aufwand mehr dar, weil dieser auch für den Geschädigten erkennbar unangemessen hoch ist. Die Forderung des Klägers scheitert damit nicht an einer etwaigen Prüfung dahingehend, ob die von ihm geforderte Vergütung üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist, sondern daran, dass sie sich über den bereits erhaltenen Betrag hinaus im Rahmen des vom Gericht zu prüfenden erforderlichen Herstellungsaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und im Verhältnis zu den anfallenden Reparaturkosten als unangemessen hoch erweist.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Halle verurteilt in der Berufungsinstanz die ERGO-Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.12.2012 -2 S 218/12- .

  1. ERGO-Spiele nicht mit mir sagt:

    An VN der ERGO:

    wir haben im Auftrag von Herrn ….. das Schadengutachten zum Unfallgeschehen vom xx.xx.2015 mit Ihrem LKW xx xx xxxx (fuhr gegen parkenden PKW = eindeutige Haftungslage) erstattet.

    Leider hat Ihr Versicherer ERGO unsere Gutachten-Rechnung vom xx.xx.2015, fällig zum xx.xx.2015 bisher nicht ausgeglichen. Gründe hierfür konnte bzw. wollte man uns, trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage, nicht nennen.

    Unter Vorlage der getroffenen Abtretungsvereinbarung zwischen unserem Kunden und uns sehen wir uns daher veranlasst, den Betrag von

    676,40 € zuzüglich Bearbeitungsaufwand 30,00 € = 706,40 €

    von Ihnen als Schadenverursacher einzufordern. Bitte zahlen Sie den Betrag von 706,40 € umgehend, spätestens bis zum 08.05.2015. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, werden wir ohne weiteren Schriftverkehr den Rechtsweg beschreiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Der Sachverständige

    Anlage: Rechnungskopie, Abtretung

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