Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem es einige Zeit ruhig war mit Restsachverständigenkosten-Urteilen, gebe ich Euch jetzt wieder ein Urteil des erkennenden Vizepräsidenten des AG Darmstadt als entscheidender Richter der 311. Zivilabteilung des Amtsgerichts Darmstadt bekannt. Die eigentlich zum vollen Schadensersatz verpflichtete HUK-Coburg hatte vorgerichtlich nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten erstattet, so dass die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Sachverständigen den gekürzten Rest aus abgetretenem Recht rechtshängig machen mussten, wenn sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben wollten. Nach Rechtshängigkeit wurde der Schadensersatzanspruch anerkannt, so dass insoweit Teilanerkenntnis-Urteil erging. Mit der Klage war aber auch der Feststellungsantrag gestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, auch die von den Klägern gezahlten Gerichtskosten zu verzinsen. Insoweit war dieser Antrag ebenfalls erfolgreich, so dass insgesamt ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil gegen den Fahrer des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Pkws, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, erging. Das Urteil bei dem AG Darmstadt wurde erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Darmstadt
Akttenzeichen: 311 C 209/12
Im Namen des Volkes
Teilanerkenntnis- und Schlußurteil
In dem Rechtsstreit
D., D. & K. GbR aus G.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K., aus A.
gegen
R. S. aus G.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. u. K. aus F.
hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts … im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 20.12.2012 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin € 304,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskostenn bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenqoute zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage.ist zulässig.
Der Klageantrag zu 3) ist als Feststellungantrag zulässig ( § 256 I ZPO). Die Klägerin hat ein über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sind. Da der Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nicht absehbar ist, kann nicht festgestellt werden, bis wann Zinsen zu zahlen sind und ab wann sich der Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1. Satz 2 ZPO ergibt (vgl. Amtsgericht Freising vom 18.04.2012 – 7 C 124/12; OLGFrankfurt am Main vom 01.03,2012 – 16 U 11/11 mwN.).
Die Klage ist, über den anerkannten Anspruch hinaus, auch begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Bestreiten derAktivlegitimation durch die Beklagte ist widersprüchlich und damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Sie kann nicht einerseits einen Anspruch anerkennen und andererseits die Berechtigung des Anspruchstellers in Frage stellen.
Der Klägerin stehen die nunmehr noch geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von € 2,50 gegen die Beklagte aus Verzug zu (§ 286 BGB). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Beklagten ihr Mahnschreiben vom 20.04.2011 zugegangen ist. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist widersprüchlich und damit unbeachtlich, weil ihre Haftpflichtversicherung wegen genau dieses Betrages und derselben Anspruchsstellerin am 31.05.2011 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch den Zinsanspruch ab dem von der Klägerin vorgetragenen Verzugseintritts anerkannt hat.
Darüber hinaus steht der Klägerin auch der Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskosten zu verzinsen, zu.
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aus abgetretenen Recht aus Verzug gegen die Beklagte (§ 286 BGB) zu. § 104 Abs. 1 ZP0 schließt einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuch hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht aus. Die Klägerin benötigt den Betrag in Höhe des Gerichtskostenvorschusses, um im Wege des Rechtsstreits ihre berechtigte und von der Beklagten anerkannte Forderung geltend zu machen. Daher ist dieser Betrag auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches gesetzlich zu verzinsen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, da die teilweise Zuvielforderung sich lediglich auf die den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen bezogen hat Eine Entscheidung gem. § 93 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Beklagte einenAnlass zur Klageerhebung gegeben hat. Sie befand sich in Verzug und Ihre Haftpflichtversicherung wusste spätestens seit dem 31.05.2011, dass die Ansprüche der Klägerin berechtigt waren und hätte für die Beklagte gem. § 10 ABs. 5 AKB anerkennen können.
Die Entscheidung, über die vorläufige Vollstreckbark beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen (511 Abs. 4 ZPO).
So und nun bitte Eure Kommentare.
nachdem Herr Pan meine Meinung als erwünscht ansieht, will ich diese zu dem obigen Urteil aus Darmstadt auch mal kund tun.
Bei diesem Rechtsstreit stellt sich mir die Frage, warum die HUK-Coburg als Versicherung, die zur Schadensregulierung verpflichtet war, vor dem Rechtsstreit die restlichen Sachverständigengebühren nicht bezahlt hat? Der Unfallverursacher ist doch voll ins offene Messer gelaufen, oder sehe ich das falsch? Der Unfallverursacher musste dann letztlich den Anspruch anerkennen. Was blieb ihm auch anderes übrig, um weitere Kosten zu vermeiden? Da war die HUK-Coburg aber offensichtlich schlecht beraten, nicht den vollen Sachverständigenhonorarbetrag zu zahlen. Der Kunde ist weg. Da bin ich mir sicher.
Jetzt verstehe ich auch, warum ich auf dieses Internetforum verwiesen worden bin mit dem Argument, schau dir mal an, wie die Versicherungen die Geschädigten über den Tisch ziehen. Ich hatte es nicht glauben wollen.