Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch einen BGH-Beschluss bekannt, bei dem die betroffene Versicherung wieder „gekniffen“ hat, um sich gegebenenfalls nicht oder sicher ein negatives Streiturteil beim höchsten deutschen Zivilgericht einzufangen. In lockerer Folge werden wir noch weitere drei fast gleichlautende Entscheidungen des BGH hier veröffentlichen. Es dürfte sich jeweils um restliche Mietwagenkosten gehandelt haben. Vermutlich hatte die Clearingstelle des GDV die Rechtsstreite herausgesucht, um eine für die Versicherungswirtschaft günstige Entscheidung herbeizuführen. Nachdem aber offenbar die Tendenz des Senats bekannt war, wurde der gekürzte Betrag gezahlt, damit die Hauptsache erledigt war und eine Streitentscheidung zulasten der Versicherung nicht mehr ergehen konnte. Eine – zwar rechtlich legitime – aber unschöne Maßnahme, da dadurch letztlich in manchen Punkten eine höchstrichterliche Rechtsprechung vermieden wird. Damit den Lesern die Praktiken der Versicherungen bekannt gegeben werden, veröffentlichen wir auch diese Beschlüsse. Lest selbst und gebt – hoffentlich vielzählig – Eure Kommentare zu den Praktiken der Versicherungen bekannt.
Viele Grüße
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.
Streitwert: 653,19 €
Gründe:
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 haben deren Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat der Erledigungserklärung der Gegenseite zugestimmt und sich ferner bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 -DAR 2004, 344).
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 – aaO und BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84 – MDR 1985, 914). Es besteht kein Grund, den Parteien eine Disposition über die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, dass ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84 – aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 25). Im Streitfall erstreckt sich die Erklärung der Kostenübernahme auch auf die Kosten der Streithelferin, weil die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, die Kosten des Verfahrens sowie der Gegenseite zu übernehmen. Zur Gegenseite gehört auch die Streithelferin des Klägers.
Galke Zoll Diederichsen
. Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 02.05.2008 – 2 C 741/07 –
LG Gera, Entscheidung vom 01.07.2009 – 1 S 197/08 –
Hallo Willi,
„Vermutlich hatte die Clearingstelle des GDV die Rechtsstreite herausgesucht, um eine für die Versicherungswirtschaft günstige Entscheidung herbeizuführen“.
Offensichtlich scheitert es auch bei der Clearingstelle des GDV an der erforderlichen Kompetenz zur Umschiffung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Getreu dem Motto: Versuch und Irrtum.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Gottlob Häberle,
die Clearingstelle des GDV hatte sich offenbar mehr versprochen, musste aber im Revisionsverfahren erkennen, dass sie mit ihrer Ansicht beim BGH nicht punkten kann. Damit nicht erneut ein zugunsten des Geschädigten bzw. des Mietwagenunternehmers ergehendes höchstrichterliches Urteil ergeht, wurde die Notbremse gezogen. Versicherungsschädliche Urteile sind auf jeden Fall beim BGH zu vermeiden! Das ist die Devise.
Nur so ist zu verstehen, dass die Klageforderung im Revisionsverfahren erledigt wurde. Immerhin hätte die beklagte Versicherung die Klageforderung bereits vorgerichtlich, dann während der ersten Instanz, usw. erfüllen können. Nein, man wollte sehen, ob der Kläger den Mut und das Geld hat, den Kampf durchzustehen. Dann musste allerdings in Karlsruhe die Reißleine gezogen werden.
Eine klärende Entscheidung wäre wünschenwert gewesen. Dies auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsfragenklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker