AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des gekürzten Sachverständigenhonorars (118 C 7766/12 vom 18.01.2013)

Mit Entscheidung vom 18.01.2013 (118 C 7766/12) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Wie üblich hatte die HUK das Sachverständigenhonorar gekürzt. Wie üblich wurde die HUK durch das Leipziger Amtsgericht Leipzig kurz und schmerzhaft zur Zahlung des vollständigen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 7766/12

Verkündet am: 18.01.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. Bahnhofstraße 1, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2013am 18.01.2013

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 19.08.2011 sowie als Nebenfbrderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch aufZahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 02.06.2011 aus §§ 398, 249 BGB, 115 VVGzu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten die noch offenen Sachverständigenkosten. Auch von der Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass Schadensgutachten grundsätzlich zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand gehören. Die erforderlichen Herstellungskosten umfassen auch die weiteren 171,49 €. Erstattungsfähig als Herstellungsaufwand ist grundsätzlich das, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter aufwenden würde. Unter diesem Gesichtspunkt sind die zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbarten Tarife nicht offensichtlich wirtschaftlich unvernünftig. Anders als in Mietwagenfällen hat der Unfallgeschädigte regelmäßig nur einen Verkehrsunfall im Leben und von daher keinerlei Vorstellung, wie hoch Sachverständigenkosten für die Begutachtung von Verkehrsunfallschäden sind.

Unter diesen Umständen konnten daher dem Unfallgeschädigten die auf der Rückseite des Vertrages vereinbarten Kosten nicht unverhältnismäßig erscheinen. Gleiches gilt auch für die vereinbarten Nebenkosten, wobei insoweit lediglich ergänzend anzumerken ist, dass naturgemäß mit den Kosten auch die Anschaffung und Wartung von Geräten und die Personalkosten mit abgedeckt werden müssen, sodass Vergleichsmaßstab Maßstab für die Wuchergrenze nicht reine Materialkosten sein können.

Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des gekürzten Sachverständigenhonorars (118 C 7766/12 vom 18.01.2013)

  1. J.U. sagt:

    Peng ! Das war kurz und ins Schwarze. Das ist wohl die richtige Reaktion auf die schwülstigen Schriftsätze der HUK-Coburg-Anwälte und die immer wieder neuen Versuche, auch das AG Leipzig zum Einknicken zu bewegen.

    Als nicht erforderlich kann in Betracht gezogen werden, was an Kosten die

    Wuchergrenze (!)

    überschreitet und dass das überhaupt mal der Fall sein könnte, daran glauben die HUK-COBURG-EXPERTEN und deren Anwälte wohl selbst nicht. Die Versuche, selbst beurteilungsrelevante Inhalte des Grundgesetzes aufzuweichen, fallen in Leipzig auf keinen fruchtbaren Boden und hier geht der Geschädigte nicht mit einem Eigenanteil der ihm entstandenen Gutachterkosten nach Hause. Diese konsequente Handhabung und richtige Auslegung der obergeichtlichen Rechtsprechung verdient die gebührende Aufmerksamkeit. Am AG Leipzig weiß man jedenfalls ganz genau, was Schadenersatz gemäß § 249 BGB S.1 bedeutet. Man darf mal überlegen, ob die Drangsalierung der dort betroffenen Kfz.-Sachverständigen nicht sogar strafrechtliche Bedeutung haben könnte und wenn die Staatsanwaltschaft in Leipzig genau so kompetent und konsequent ist, wie das dortige AMTSGERICHT, könnte mit einem Schlag der ganze Spuk beendet werden.

    J.U.

  2. Norbert J. sagt:

    Hallo. J.U.,
    durchaus überdenkenswerte Anmerkungen, die auch Platz greifen könnten. Welche strafrechtlich relevanten Tatbestände könnten denn angesprochen sein ?

    Sind die Zuschriften der HUK-Coburg an Unfallopfer,Rechtsanwälte und Sachverständige bezüglich der Inhalte nicht irrtumserregend und irrtumserhaltend ?
    Kann die bundesweite Vorgehensweise der HUK-Coburg in dieser Häufung quantitativ und qualitativ nicht als Boykott verstanden werden ?

    Hat die Vorgehensweise der HUK-Coburg nicht auch das vorrangige Ziel, die mit solchen Honorarkürzungen konfrontierten Sachverständigen rufschädigend zu diffamieren und den hörigen (versicherungsabhängigen) Sachverständigen und vor allen Dingen der DEKRA-Orgination einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen ? Es gibt noch mehr Ansatzpunkte, welche die wahren Absichten dieses Versicherungsunternehmens verdeutlichen. Hier sind qualifizierte Strafrechtler gefragt, die bisher m.W. noch nicht an dem Honorarkrieg beteiligt waren. Wie wäre es mit engagierten Staatsanwälten ? Oder schadet ein solches Engagement der Karriere ? Das sollte vielleicht auch mal unsere Bundesjustizministerin beantworten und sich wenigstens ein paar zusätzliche Gedanken machen.

    Norbert J.

  3. Christian A. sagt:

    Da schrieb ein ausländischer Mitbürger als Schadenverursacher in einem Rechtsstreit an das Gericht:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich werde mich verteidigen.

    Begründung: Ich gebe es zu, dass ich den Schaden verursacht habe, jedoch kann ich nix dafür, wenn meine Versicherung nicht zahlen will.

    Mit freundlichen Grüßen

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Norbert J.
    „Hier sind qualifizierte Strafrechtler gefragt, die bisher m.W. noch nicht an dem Honorarkrieg beteiligt waren. Wie wäre es mit engagierten Staatsanwälten ? Oder schadet ein solches Engagement der Karriere ? “

    Viele RA mit den SV führen tausende von Honorarprozesse wegen der Strategien geldgeiler u. gewissenloser Vorstände einiger Versicherungen. Die Zeit und die Mühe welche uns diese Vorstände machen,(der Aufwand schlägt sich insbesondere im SV-Honorar an die HUK-C. nieder)könnten wir doch auch zusätzlich damit vergelten, dass man zum Bsp. auf den Dr. Weiler(Strategie Huk-C.),auf den Dr. Hans O. Heroy (Huk-C.), auf Dr. U.Eberhard auch (Huk-C.) u. a. Schadenmanager, eine Plagiatssoftware einsetzt.
    Ich könnte mir mit solchen Massnahmen einen erheblich wirkungsvolleren Erfolg vorstellen, als wie bisher vor den Einzelprozessen vor den Gerichten.
    Vielleicht sollten wir doch eine „Kopfgeldprämie“ aussetzen,(evtl. € 10.000 pro Erfolg, der zu einer Aberkennung führt )damit Plagiatsjäger die richtige Motivation für die Überprüfung der Titelträger von der HUK, sowie deren Anwälte usw. bekommen.
    Die FaceBook Plattform, wäre hierfür sehr geeignet.
    Das würde wesentlich weniger Nerven kosten und bei einem oder mehreren Treffern, auch einen Erfolg garantieren.
    Versuchen wir es doch mal damit.
    Einen oder mehrere 500.- € Scheine wäre mir das u. etlichen Kollegen wert.
    Ich könnte mir auch vorstellen, dass zahlreiche Plagiatsjäger eine gründliche Ahnenforschung unter diesen liebenswerten Doktoren betreiben, wenn es um solche Summen geht.
    Packen wir es an!

  5. Norbert J. sagt:

    DerHukflüsterer

    Dienstag, 12.02.2013 um 14:17

    Zahlreiche Plagiatsjäger finden und motivieren
    Hallo, DerHukflüsterer,

    Deine jetzt angestellten Überlegungen hatte ich in meinem letzten Beitrag auch schon aufgenommen, wenn auch nicht in dieser Ausführlichkeit. Aber ich habe sie dann erst einmal gelöscht, weil ich die Leserinnen und Leser nicht mit meinen Gedanken überfrachten wollte.

    Jetzt darf ich allerdings sagen, dass mir Deine Überlegungen sympathisch sind und wir jetzt zur Tat schreiten sollten. Ein Treffer wäre auch mir mehrere 500,00 € Scheine wert. Die Koordinierung müssten wir noch abstimmen und die Gesamtsumme, die zur Verfügung steht auch. Vielleicht wird das eine ganz ergiebige Jagd und das wäre nur ein gerechter Ausgleich zu den uns täglich neu in den Weg gelegten Hindernissen durch diese scheinbar unbefleckten Herrschaften in der Vorstandsetage der HUK-Coburg.

    Vielleicht finden sich noch ein paar engagierte Kollegen, denen ihre Unabhängigkeit mehr wert ist als ein paar lumpige 500,00 €-Scheine.

    Danke für diesen Denkanstoß.

    Gruß

    Norbert J.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert