LG Duisburg weist Berufung der HUK-Coburg zurück und bestätigt damit AG Mülheim / Ruhr im Kaskoschadensrecht bei Ersatz eines entwendeten Navigationsgerätes (LG Duisburg Berufungsurteil vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein interessantes Berufungsurteil des LG Duisburg im Kasko-Schadensrecht zu dem Thema Kasko Select und ähnlichem bekannt. Damit das überzeugende Urteil der Berufungskammer des LG Duisburg verständlich wird, haben wir auch das von der HUK-Coburg angegriffene Urteil des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr vom 18.6.2011 – 23 C 311/11 – hier mitveröffentlicht. Einfach durch den Kaskoversicherer  ein Internetangebot einer süddeutschen Firma mit günstigeren Ersatzteilen als die markengebundenen Ersatzteile der BMW-Fachwerkstatt reicht nicht aus.  Im übrigen muss das günstigere Angebot auch rechtzeitig erfolgen. Das musste sich die HUK vom Gericht anhören lassen. Lest aber bitte beide Urteile selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

LANDGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

11 S 129/11                                                          Verkündet am 11.01.2012
23 C 311/11
Amtsgericht Mülheim a. d.
Ruhr

In dem Rechtsstreit

der HUK Goburg Allgemeine Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Gildehofstr. 1, 45127 Essen,

Beklagten und Berufungsklägerin.

gegen

Frau …

Klägerin und Berufungsbeklagte.

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Langericht …
und die Richterinnen am Landgericht … und …

für  R e c h t  erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 18.06.2011 (23 C 311/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 978,34 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 640 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu liegenden Tatsachen eine andere – für die Beklagte günstigere – Entscheidung,

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein restlicher Erstattungsanspruch aus der Fahrzeugversicheotng auf der Grundlage der Rechnung der Markenwerkstatt … GmbH vom 27.03.2010 in Höhe von 978,34 € zu.

Gemäß §13(1) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, wobei der Wiederbeschaffungswert durch den Kaufpreis bestimmt wird, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. Grundsätzlich kommt danach zwar eine Wiederherstellung auch durch den Einbau gebrauchter Ersatzteile in Betracht. Der Klägerin war der Einbau der Ersatzteile gemäß Angebot der Firma … Consulting, bei denen es sich nach der Behauptung der Beklagten um BMW-Neuteile gehandelt haben soll, nicht zumutbar. Die Beklagte hat lediglich ein Internetangebot ermittelt, aus dem für die Klägerin nur der Name des Anbieters, der seinen Sitz in Süddeutschland hat, hervorging. Es war der Klägerin nicht zumutbar, auf ein singuläres nicht BMW-markengebundenes Unternehmen in Süddeutschend verwiesen zu werden. Bei den von der BWM-Vertragswerkstatt… berechneten und eingebauten Teilen handelt es sich um Onginal BMW-Ersatzteile was sich den der Rechnung zu entnehmenden Original-BMW-Ersatzteilnummern und dem handschriftlichen Bestätigungsvermerk der … GmbH eindeutig entnehmen lässt. Darüber hinaus hat es die Beklagte aber auch bereits versäumt, der Klägerin vor Erteilung des Reparaturauftrages an die Firma … eine entsprechende Weisung zu erteilen (§ 7 III AKB). Will der Versicherer nur Ersatz für die Kosten des Einbaus eines gebrauchten Navigationsgeräts leisten, muss er dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Weisung erteilen (OLG Frankfurt, ZfS 2010, 154). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte nur die Kosten des Einbaus der von der Firma … Consulting angebotenen Ersatzteile leisten will. Bei Reparaturfreigabe am 23.08.2010 gegenüber der Fa. … hatte die Beklagte der Klägerin ein anderweitiges Angebot auf den Erwerb der Ersatzteile mitteilen müssen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, seitens der Fa. … abklären zu lassen, ob diese zum Einbau solcher Ersatzteile bereit wäre (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Nachdem die Beklagte pflichtwidrig von der Erteilung einer solchen Weisung abgesehen hat, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, dsss die Reparatur bei der Fa. … mit überhöhten, nicht ersatzfähigen Kosten verbunden sei.

Die Kosteneintscheidung beruht auf  § 97 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Vielmehr handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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23 C 311/11                                                             Verkündet am 16.06.2011

 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, ges. vertr. d. ihren Vorstand, Herrn Dr. Wolfgang Weiler, Gildehofstr. 1, 45127 Essen,

hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2011
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 973,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin macht restliche Teilkaskoentschädigungsansprüche aus einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 19. auf den 20.3.2010 betreffend das bei der Beklagten kaskoversicherte Fahrzeug BMW 318 i, Erstzulassung xx.2.2006, mit dem Kennzeichen … geltend. Bezüglich der eingeklagten Differenz bestehen unterschiedliche Rechtsansichten zur Entschädigungspflicht hinsichtlich des entwendeten fest im Armaturenbrett integrierten werkseitig eingebauten Navigationssystems Professional, nämlich ob insoweit ein Wiederbeschaffungswert oder der Neuwert ersetzt werden muss.

Die durch die Instandsetzung rechnungsmäßig nachgewiesenen Gesamtreparaturkosten einschließlich Einbau der erforderlichen Neuteile beliefen sich auf 4.805,36 € einschließlich Mehrwertsteuer. Davon war unstreitig tarifgemäß wegen Abweichung vom sogenannten Selekttarif 15 % der Reparaturkosten abzuziehen, wie die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,00 €, wonach die Klägerin von einem erstattungsfähigen Instandsetzungsaufwand von 4.423,31 € ausgeht. Darauf hat die Beklagte 1.164,97 € geleistet und zusätzlich als zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert für das Navigationsgerät selbst weitere 2.280,00 €.

Die Klägerin macht geltend:

Für das im Armaturenbrett fest installierte Navigationssystem Professional der Marke BMW mit dem Herstellungsdatum Februar 2008 habe es zum Entwendungszeitpunkt keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben. Ebenso sei bei dem erst 2,5 Jahre alten Fahrzeug bzw. Navigationssystem kein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Auf Internetbörsen mit der Gefahr, Hehlerware zu erwerben, müsse sie sich nicht verweisen lassen. Ein Angebot biete auch keine brauchbare Basis für die Taxierung eines Wiederbeschaffungswertes. Angesichts der Codierung solcher Geräte sei nicht einmal gesichert, dass ein Gebrauchtgerät entsprechenden Alters gegen ihr Fahrzeug hätte eingebaut werden können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 978,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Entsprechend dem eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros …  sei sie der Auffassung, dass für den sogenannten Controller 1.180,00 € einschließlich Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen seien und für das Display des Navigationssystems 1.100,00 € einschließlich Mehrwertsteuer Ein seriöser Gebrauchtteilemarkt bestehe.

Dass ein Navigationssystern keinen Verschleiß ausgesetzt sei, sei auch unzutreffend.

Was die Rechnung der Firma … betreffe sei festzuhalten, dass hier ein Update für die DVD vorgenommen worden sei, um sie dem Standard von 2010 anzupassen. Das sei nach ihrer Auffassung nicht von ihrer Versicherungsleistung erfasst. Darüber hinaus habe die Klägerin sich ein Gerät Europ Professional 2010 für 800.00 € netto einbauen lassen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des bestehenden Kaskoversicherungsvertrages nach dem Einbruchsdiebstahl vom 19./20.08.2010 den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung restlicher 978,34 €.

Dass sie mit ihrem zweieinhalb Jahre alten BMW 318 i zu einem BMW-Vertragshändler gefahren ist und dort den durch die Entwendung des werksmäßig eingebauten Navigationssystems erlittenen Schaden hat beheben lassen, begründet gegen sie nicht den Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Dem Dezernenten ist es nicht gelungen, einen Markt für solche herstellerseitig eingebaute Navigationssysteme auszumachen. Teile gibt es. Aber ob solche zu kaufenden und zu ersteigernden Teile untereinander und ohne oder mit erhöhtem Installationsaufwand mit dem Fahrzeug der Klägerin kompatibel gewesen wären, ist nicht einfach zu klären.

Die Beklagte behauptet, ein Gebrauchtteilemarkt bestehe. Dieser kann aber nur sehr klein sein. Die Ausstattungskosten sind beim Neukauf eines Fahrzeugs relativ hoch, und von den Käufern, die diese Kosten nicht scheuem möchten sich wenige auf den technischen Standard zum Zeitpunkt ihres Fahrzeugkaufs festlegen. Und von den wenigen 3-er BMW, die mit werksmäßigem Navigationsgerät ausgeliefert werden, werden wenige nach zweieinhalb Jahren ausgeschlachtet.

Da die Verantwortlichkeit für Funktionsbeeinträchtigungen gerade elektronischer Bauteile ein häufiger Streitpunkt ist, sind nur wenige Unternehmer bereit, ein Fahrzeug unter Verwendung gebrauchter Elektronikteile instandzusetzen. Die Klägerin hatte Anspruch auf eine solide und dauerhafte Lösung, die der entsprach, über die sie vor dem Einbruchsdiebstahl verfügte. Diese hat der Klägerin seriös nur ihr Vertragshändler gewährleisten können. Andere Vorgehensweisen sind singulär und für die Feststellung der Schadenshöhe nicht repräsentativ.

Es ist anhand der dargelegten Details auch nicht feststellbar, dass die Klägerin sich unnötig ein Navigationsgerät mit besseren Merkmalen hätte einbauen lassen als das gestohlene aufwies.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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5 Antworten zu LG Duisburg weist Berufung der HUK-Coburg zurück und bestätigt damit AG Mülheim / Ruhr im Kaskoschadensrecht bei Ersatz eines entwendeten Navigationsgerätes (LG Duisburg Berufungsurteil vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -).

  1. Vaumann sagt:

    ein neues Geschäftsfeld für die Coburger:
    Hehlerware verhökern?
    Eine solche Eskalationsstufe wäre mir neu.
    Die Beklagte behauptet,es bestehe ein „Gebrauchtteilemarkt“ für BMW- Navis.
    Und woher kommt dieser Markt,aus Kasachstan?
    Liebe Hukianer, seid ihr mittlerweile wirklich so dermassen schmerzfrei,wenn es darum geht,die eigenen VN um ihre berechtigten Ansprüche zu prellen?

  2. Robert Ruda sagt:

    Ich habe derzeit einen ähnlichen Fall. Bei mir geht es um einen Diebstahl des RNS510 von VW. Die Huk will auch hier nur den Wiederbeschaffungswert zahlen. Klage ist bei Gericht in Berlin Charlottenburg eingereicht. Mir wurde u.A. auch ein Ebayhändler für die Wiederbeschaffung per Gutachten vorgeschlagen. Mal sehen was da rauskommt.

  3. Jeffan sagt:

    Hallo Robert Ruda , wie ist das ausgegangen mit der huk ?

    Habe gerade den selben fall 🙁

  4. Lotti sagt:

    Huhu, das würde mich auch interessieren! Ich habe zur Zeit auch den selben Fall! – genau das gleiche Navi … Es geht schon seit Dezember 14… 😩lg

  5. HD-30 sagt:

    Nur nebenbei – die BMW Radio-Navis für z.b. 346 hatten eine Serienmacke die auch bei BMW bekannt war/ist (Totalausfall). Solche Geräte wurden dann gebraucht mit „kleinem Wackelkontakt oder so..“ im Internet angeboten. Ein schöner Gebrauchtteilemarkt den die da von der HUK anpreisen. Nein Danke.
    Wie war das in der Werbung…. HUK – da bin ich mir sicher!

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