AG Lahnstein verurteilt HUK-Coburg mit bemerkenswert kurzem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Lahnstein (Rheinland-Pfalz) hat mit einem bemerkenswert kurzen Urteil der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, dass Sachverständigenhonorare in voller Höhe zum zu ersetzenden Schadensersatz gehören. Hier das komplette Urteil vom 19. Juli 2007 – 2 C 222/07 -:

Das Amtsgericht Lahnstein hat durch den Richter am Amtsgericht am 19. Juli 2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restlichen Schadensersatz in Höhe von 160,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2007 abzüglich am 10.3.2007 gezahlter 104,31 Euro zu zahlen sowie vorprozessuale Anwaltskosten von 30,16 Euro nebst Zinsen .

2. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger vollen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 24.1.2007. Die Höhe umfasst gem. § 249 II BGB auch die Sachverständigenkosten im Sinne eines erforderlichen Herstellungsaufwandes. Vorliegend hat der Sachverständige die – grundsätzlich zulässige – Pauschalierung seiner Vergütung dadurch vorgenommen, dass er diese an der Schadenshöhe orientiert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dies nach der neueren BGH-Rechtsprechung für zulässig gehalten. Die Beklagte zitiert diese Entscheidung in ihrer Klageerwiderung auch, beschränkt sich aber auf das Zitieren eines Satzes, der für den entschiedenen Fall nicht tragend, sondern eher beiläufig beim Aufzählen der grundsätzlichen Gesichtspunkte erfolgte.

Es wäre Sache der Beklagten gewesen, Umstände vorzutragen, aus denen sich die Verletzung der den Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht ergeben kann. Der Vortrag der Beklagten lässt aber schon Ausführungen dazu vermissen, welchen Betrag aufgrund welcher Bemessung im hiesigen Bereich  als üblich anzusehen sein soll. Das geht zu Lasten der Beklagten.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gem. §§ 280 I, 288 BGB. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 713 ZPO.

So das kurze für die HUK-Coburg niederschmetternde Urteil.

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6 Antworten zu AG Lahnstein verurteilt HUK-Coburg mit bemerkenswert kurzem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

  1. Andreas sagt:

    Schön. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Peter Pan sagt:

    Hi Willi
    sauberes Urteil!
    Vorallem hat das Gericht die vermeintliche Trumpfkarte der HUK zerrissen!
    Die Argumentation,der Geschädigte trage das Risiko,dass sich der SV hinterher als zu teuer erweist,ist keine tragende Begründung des BGH-Urteils vom 23.01.2007 VI ZR 53/06!
    Der BGH wollte mit diesem Halbsatz bestimmt nicht
    —–die zuvor dargelegten Entscheidungsgründe auf den Kopf stellen
    —–den Grundsatz aufgeben,dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt
    —–die alleine zulässige ex ante-Betrachtung in eine ex post-Betrachtung umkehren
    —–die vorstandsgesteuerte Kürzungspraxis auf das Niveau des BVSK-Gesprächsergebnisses hoffähig machen
    Es gibt sicher eine extreme Grenzen,von da an ein Gutachterhonorar als zu teuer eingestuft werden kann.
    Diese Grenze ist aber erst beim Wucher erreicht,also dann,wenn das verlangte Honorar mehr als 100% über dem Durchschnitt liegt.
    Die Kürzungspraktiken der HUK sind und bleiben RECHTSWIDRIG!
    Keine einzige der übrigen,fast 400!!! in Deutschland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungen verhält sich auch nur annähernd ähnlich rechtswidrig!
    Insoweit nimmt die HUK eine absolute Sonderstellung ein.
    Der Widerstand gegen die HUK ist daher lobenswert,mehr als nur berechtigt und mit aller Kraft zu forcieren!
    Die gesamte Versicherungsbranche leidet unter dem schlechten Ruf dieser lieben Leute aus Coburg!
    Man hört schon die Klagen,dass die Anwaltsdichte in der Unfallschadensabwicklung zunehme;die Branche ist sauer auf die HUK!
    Die Rechtsschutzversicherer erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und verzeichenen mitunter 20%ige Zuwachsraten!
    Die Holzkassenmentalität-immer niedrigere Beiträge,dafür immer schlechtere Leistungen im Versicherungsfall-wird nurnoch von Bevölkerungsschichten mit hohem Risikopotential als attraktiv angesehen.
    So züchtet sich die HUK ein Umfeld heran,in dem ich jedenfalls keine Versicherung würde betreiben wollen!
    Weiter so!! MfkG Peter

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    das AG Lahnstein hat es genau auf den Punkt getroffen. Mit dem im Urteil angegebenen Satz ist der Halbsatz gemeint, den die Versicherer in letzter Zeit immer häufiger ins Feldes führen, nämlich den Halbsatz aus dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Dieser Halbsatz ist in dem Urteil , wie der Amtsrichter zutreffend festgestellt hat, systemwidrig. Einerseits ist nach Ansicht des BGH der Geschädigte nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen, andererseits verbleibt bei ihm das Risiko ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sich später als zu teuer erweisen sollte( Vgl. hierzu BGH DS 2007, 144 mit zutreffender Anmerkung Wortmann). Meines Erachtens hat der Amtsrichter in Rheinland-Pfalz völlig richtig auf das unsinnige Vorbringen der HUK-Anwälte reagiert. Bemerkenswert ist auch die Kürze des Urteils. Wolltest Du nicht kürzer treten? Mir ist es aber durchaus recht, wenn Du so weiter machst wie bisher.
    Willi, grab mehr solcher Urteile aus!
    MfG und ein schönes Wochenende ohne Stau
    Dein Werkstatt-Freund

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    kann das sein, dass Du das Aktenzeichen der BGH-Entscheidung verwechselt hast? Irren ist bekanntlich männlich! Ich meine, Werkstatt-Freund hat das richtige Aktenzeichen angegeben: VI ZR 67/06. Ansonsten gebe ich Dir natürlich recht. Ich werde meine alten Urteilsordner durchforsten und alle Urteile, die im Laufe meiner langen Anwaltstätigkeit in Sachen Unfallschadensersatzrecht angefallen und gesammelt worden sind, nach und nach hier einstellen. Kollegen hatten mir auch früher schon Urteile zwecks Datensammlung die Urteile zugesandt. Ein Teil der Urteile ist bereits an Herrn Chefredakteur gesandt worden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    vielen Dank für die netten Grüße und lobenden Worte. Ich tue nur, was ich kann. Im Moment habe ich Zeit und Gelegenheit, die Urteilsaktenordner zu durchforsten. Das eine oder andere noch zu veröffentlichende ( und lesenswerte ) Urteil wird sich noch finden lassen, da bin ich mir sicher, dafür sind in den Aktenordnern zu viele Urteile gesammelt, viele auch gegen HUK-Coburg. Bei mehr als dreißig Jahren Anwalt kommen einige Urteile zusammen. Es geht aber alles etwas langsamer als bisher. Dann lassen sich auch solche Schätze, wie das Urteil aus Lahnstein, bergen und veröffentlichen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  6. Peter Pan sagt:

    Hi Willi
    du hast Recht;AZ richtig VI ZR 67/06.Danke für den Hinweis!
    LG Peter

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