Einzelrichterin des LG Saarbrücken verurteilt VN der Allianz zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von Wertminderung und zur Zahlung der Gerichtkostenzinsen mit Urteil vom 4.2.2013 – 6 O 263/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch ein interessantes  Urteil aus Saarbrücken zur Wertminderung und zu den Gerichtskostenzinsen bekannt. Die Haftung der hinter dem Beklagten stehenden Krafthaftpflichtversicherung , in diesem Fall die Allianz Vers. AG., war unstreitig. Gleichwohl regulierte die Haftpflichtversicherung nur zögerlich. Das angerufene Gericht erachtete eine Wertminderung von 400,– € für den Unfallschaden bei einem Mercedes SLK Roadster für angemessen. Das Gericht richtet sich dabei nach dem Gutachten des Schadensgutachters. Die Allianz meinte, dass eine Wertminderung nicht eingetreten sei. Mit klaren Worten sprach das Gericht auch die Zinszahlungsverpflichtung hinsichtlich der von der Klägerseite eingezahlten Gerichtskosten aus. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare bekannt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt zur Veröffentlichung in diesem Blog durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Aktenzeichen: 6 O 263/11                                    verkündet am: 04. Februar 2013

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau I. A. ,  Ü.,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. D. I. & P.,  A.

Unterbevollmächtigter: Rechtsanw. O. S. S.

gegen

Herrn K. S. ,W.,

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. S., P. & K.,  S.

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2013
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …
als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 5.248,68 € für den Zeitraum 16.07.2011 bis 12.10.2011, aus 1.542,97 € für den Zeitraum 13.10.2011 bis 02.02.2012 und aus 400-,- € seit dem 20.12.2011 zu bezahlen.

II. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 143,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 546,69 € vom 16.07.2011 bis 12.10.2011 und aus 143,87 € seit dem 13.10.2011 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

IV. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am xx.06.2011 mit ihrem PKW der Marke Mercedes Benz, Typ SLK 200, amtl. Kennzeichen SLS… , die Landstraße in Altforweiler in Richtung Saarlouis. Der Beklagte fuhr aus einer Tankstellenausfahrt auf die bevorrechtigte Landstraße, wobei es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam.

Unter dem 03.06.2011 beauftragte die Klägerin den Kfz-Sachverständigen … mit der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens. Am 22.06.2011 bevollmächtigte sie ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Unfallschadenabwicklung. Diese haben mit einem an die Haftpflichtversicherung des Beklagten (Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft) gerichteten Schreiben vom 01.07.2011 den Unfallschaden – zunächst -wie folgt abgerechnet:

Reparaturkosten – netto –                                               3.800,50 €
Wertminderung                                                                    450,00 €
Gutachterkosten – brutto –                                                  968,18 €
Auslagenpauschale                                                                30,00 €

Zwischensumme                                                                5.248,68 €

Rechtsanwaltsgebühren

1,8 Geschäftsgebühr gem. 2300 W RVG                               608,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale gem. 7002 W RVG  20,00 €
Mehrwertsteuer gem. 7008 W RVG                                       119,40 €
Rechtsanwaltsgebühren insgesamt                                      747,80 €

vorläufig insgesamt                                                            5.996,48 €.

Gleichzeitig baten sie um Überweisung des Endbetrags bis zum 15.07.2011. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Wir setzen sie außerdem davon in Kenntnis, dass unsere Frau Mandantin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Es wird deshalb gebeten, kurzfristig einen angemessenen Vorschuss zu zahlen“.

Eine fristgemäße Schadensregulierung unterblieb, weshalb die klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin veranlassten. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Schreibens wird Bl. 135 GA Bezug genommen.

Unter dem 12.08.2011 überwies die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Vorschuss von 2.000,– €. Zeitgleich wies sie schriftlich darauf hin, dass die Vorschussleistung unter Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verzicht auf Anspruchsbeweis dem Grunde und der Höhe nach erfolge. Auch sei eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs erforderlich (Anlage B 1 = Bl. 71 GA).

Unter dem 23.08.2011 reichte die Klägerin Klageschrift vom 11.08.2011 bei dem Landgericht Saarbrücken gegen den Unfallverursacher ein.

Mit Schreiben vom 29.08.2011 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Allianz Versicherungs-AG mit, dass der Verrechnungs- und Rückforderungsvorbehalt bis zum 09.09.2011 rechtsverbindlich zurückgenommen werden solle, damit der Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt werden könne; anderenfalls werde sich vorbehalten, die Vorschusszahlung als gemäß § 266 BGB unzulässige Teilzahlung zurückzuzahlen. Letzteres taten sie am 16.09.2011.

Am 12.10.2011 überwies die Allianz Versicherungs-AG einen Betrag von 4.108,53 €.

In dem Zeitraum 07.11.2011 – 11.11.2011 ließ die Klägerin den Unfallschaden bei der Daimler Benz AG Niederlassung Saarland reparieren. Hierfür wurde ihr unter dem 11.11.2011 ein Betrag von 3.955,15 € in Rechnung gestellt

Ihren Unfallschaden rechnet sie nunmehr wie folgt ab:

Reparaturkosten gemäß Rechnung                                 3.955,15 €
Wertminderung gemäß Gutachten                                     450,00 €
Gutachterkosten gemäß Rechnung                                    968,18 €
Unkostenpauschale gemäß Schätzung durch das Gericht    30,00 €
Nutzungsausfallschaden                                                    295,00 €
Zwischensumme                                                              5.698,33 €
daraus Rechtsanwaltsgebühren 1,8                                   747,80 €

insgesamt                                                                        6.446,13 €

Unter dem 02.02.2012 zahlte Allianz Versicherungs-AG weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.243,62 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 295,– €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die im Gutachten … kalkulierte Wertminderung von 450,– € sei gerechtfertigt. Gleiches gelte für eine Unkostenpauschale von 30,– €.

Sie vertritt ferner die Auffassung, es sei in Anbetracht des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers des Beklagten, welches in jeder Phase auf schlichte Regulierungsverweigerung und Hinhaltetaktik ausgelegt gewesen sei, ein erhöhter Aufwand bei ihren Prozessbevollmächtigten gerechtfertigt und damit der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,8 nach Nr. 2300 W RVG. Basierend auf der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen sofort mit Eintritt des Schadensfalles fällig seien und Regulierungsverzug nach Ablauf einer 2-wöchigen Überlegungsfrist nach Einreichung der Schadensbelege von selbst, also ohne Mahnung, eintrete, habe sich der Haftpflichtversicherer des Beklagten rechtswidrig taktierend und ihre Schadensersatzansprüche ignorierend verhalten. Ferner habe der Versicherer lange nach Eintritt des Regulierungsverzugs eine schikanöse und daher gemäß § 266 BGB zurückweisbare Teilleistung erbracht. Dies alles habe zu einem erheblichen Bearbeitungsmehraufwand ihrer Prozessbevollmächtigten geführt. Auch entspreche die Abrechnung eines Gebührensatzes von 1,8 einer Vereinbarung zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten. Hilfsweise sei anzumerken, dass einem Rechtsanwalt bei der Festsetzung von Rahmengebühren ein nicht justiziabler, 20%iger Toleranzspielraum zur Verfügung stehe. Da die Klägerin bestens situiert sei, sei es auch deshalb gerechtfertigt, grundsätzlich vorliegend von einem Gebührensatz von 1,5 auszugehen. Unter Berücksichtigung des 20%igen Ermessensspielraums sei der Gebührensatz von 1,8 gerechtfertigt.

Mit ihrer am 08.09.2011 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich angekündigt, sie werde beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.248,68 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozenfpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 zu bezahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 747,80 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 zu bezahlen.

Nachdem der Haftpflichtversicherer des Beklagten unter dem 12.10.2011 einen Betrag von 4.108,53 € überwiesen hat, hat die Klägerin unter dem 26.10.2011 den angekündigten Klageantrag zu 1. in Höhe von 3.705,71 € und den angekündigten Klageantrag zu 2. in Höhe von 402,82 € für erledigt erklärt. Ferner hat die Klägerin die Klage um einen Feststellungsantrag erhöht. Der Beklagte hat sich den Teilerledigungserklärungen angeschlossen.

Auf Grund der im Prozessverlauf erfolgten Fahrzeugreparatur hat die Klägerin unter dem 10.01.2012 angekündigt, sie werde den Klageantrag zu 1) erweitern und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.992,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 5.248,68 € für den Zeitraum 16.07.2011 bis 12.10.2011 und aus 1.542,97 € ab dem 13.10.2011 und aus 449,65 € seit dem 20.12.2011 zu bezahlen.

Nach Eingang des Betrages von 1.538,62 € hat die Klägerin ihren mit Schriftsatz vom 10.01.2012 angekündigten Klageantrag zu Ziffer 1 in Höhe dieser geleisteten Zahlung für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 454,–€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 5.248,68 € für den Zeitraum 16.07.2011 bis 12.10.2011 und aus 1.542,97 € ab dem 13.10.2011 und aus 449,65 € seit dem 20.12.2011 zu bezahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 344,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 747,80 € vom 16.07.2011 bis 12.10.2011 und aus 344,98 € seit dem 13.10.2011 zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Nebenkosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe bezüglich eines Betrages von 2.000,– € keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Eine unfallbedingte Wertminderung verbleibe nicht, zumindest aber nicht in der abgerechneten Höhe. Die abgerechnete Schadenspauschale sei übersetzt. Auch seien die Anwaltsgebühren überhöht abgerechnet. Eine Gebühr von 1,3 sei ausreichend.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis gemäß Beschluss vom 15.05.2012 erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Erläuterung des Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 20.07.2012 und das Protokoll der Sitzung vom 14.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, dies gilt insbesondere für den von dem Kläger mit dem Antrag zu Ziff. 3. geltend gemachten Feststellungsantrag (vgl.: AG Bad Segeberg, Urt. v. 08.11.2012 – 17a C 256/10 – zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. vom 31.10.2008 – 2 U 244/07 – zitiert nach Juris; OLG Hamburg OLGR Hamburg 05, 63; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2011 – 915 C 123/11 – zitiert nach Juris).

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten über die bereits geleisteten Beträge hinaus ein weiterer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 400,– € aus §§ 7 I, 18 StVG, 823 I BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus 5.248,68 € für den Zeitraum 16.07.2011 bis 12.10.2011, aus 1.542,97 € für den Zeitraum 13.10.2011 bis 02.02.2012 und aus 400,– € seit dem 20.12.2011 zu.

1.1.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

1.2.

Streitig ist noch, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung in Höhe von 450,– € sowie eine Kostenpauschale in Höhe weiterer 4,– € zusteht.

1.2.1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts ihres Fahrzeugs aus § 251 I BGB, der auf einen Betrag von 400,– € zu beziffern ist (§ 287 ZPO), zu.

Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts einer Sache, die trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen zu ersetzenden unmittelbaren Vermögensschaden dar (BGH NJW 2005, 277). Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Alter, Fahrleistung und Erhaltungszustand sowie Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, ferner Art und Ausmaß des Schadens. Auch eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sind einzubeziehen. Die genaue Höhe des merkantilen Minderwerts ist nach freier tatrichterlicher Überzeugung gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (BGH a.a.O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt das Gericht die Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs infolge des Unfalls gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 400,– €. Grundlage der gerichtlichen Schätzung sind die Ausführungen des Sachverständigen G.. Dieser hat detailliert, in sich schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend den merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen PKW Mercedes SLK Roadster ermittelt. Einsichtig hat er dargelegt, dass es sich bei dem von ihm angewandten Methoden nach BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.), Ruhkopf/Sahm und sowie MFN (Marktrelevanzfaktorenmethode) um rein rechnerische Methoden handele, wobei sich die Wertminderung allein auf Grund der Rechnungen nicht ermitteln lasse. Vielmehr seien insbesondere auch die objektiven Marktverhältnisse, vor allem der örtliche Markt, sowie die Marktgängigkeit des Fahrzeugs bei der Ermittlung der Wertminderung zu berücksichtigen. Basierend auf seiner langjährigen Erfahrung als Gutachter, seiner konkreten Marktrecherche, der Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein nicht gängiges Modell (Roadster) handele, weshalb die Käuferschaft ein besonderes Augenmerk auf den Fahrzeugzustand und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs lege, sowie der Art des Unfallschadens (Anstoß auf das Rad) hat er einen Wert zwischen 300,– € und 400,– € angesetzt, wobei er die im Gutachten … in Ansatz gebrachte Wertminderung in Höhe von 450,– € im oberen, jedoch noch vertretbaren Bereich angesehen hat. Diese stichhaltigen Feststellungen rechtfertigen in Verbindung mit der Tatsache, dass dem Sachverständigen anlässlich seiner örtlichen Marktrecherche ein Betrag von 10% der Reparaturkosten bzw. ein Betrag zwischen 400,– € und 500,– € gesagt wurde, die Festsetzung der Wertminderung auf 400,– € (§ 287 ZPO).

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 286 ZPO.

1.2.2.

Soweit die Klägerin die Zahlung einer weitergehenden Kostenpauschale in Höhe von 4,– € begehrt, ist die Klage unbegründet. Das Gericht schätzt die Auslagen gemäß § 287 ZPO (BGH VersR 2012, 917, unter c)) entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung, die im Einklang mit Entscheidungen einer Vielzahl weiterer Gerichte steht (vgl.: OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 11, 446; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2010 – 1 U 240/09 – , zitiert nach Juris; LG Düsseldorf Schaden-Praxis 12, 117; AG Bad Segeberg, Urt. v. 08.11.2012 – 17a C 2093/10, zitiert nach Juris), auf 25,56 €. Der Einwand der Klägerin, Unkostenpauschalen in Höhe von 50,- DM = 25,56 € seien bereits zu DM-Zeiten etabliert und üblich gewesen, indes rechtfertige die zwischenzeitliche inflationsbedingte Geldentwertung ein Erhöhung der Pauschale auf 30,– €, veranlasst nicht zu einer anderen Beurteilung. Die klägerische Begründung überzeugt nicht. Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, in wie weit eine allgemeine Geldentwertung sich relevant ausgewirkt hat. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die berücksichtigungsfähigen Kostenpositionen, wie beispielsweise Telekommunikationskosten, aufgrund des gestiegenen Wettbewerbs in diesen Branchen verbilligt haben. Ebenso sind durch das Aufbrechen des Postmonopols und der regelmäßig kostengünstigen Kommunikation per E-Mail Kostensenkungen eingetreten (ebenso: AG Bad Segeberg, Urt. v. 08.11.2012 – 17a C 256/10 – zitiert nach Juris; AG Saarlouis, Urt. v. 21.12.2011 – 26 C 2093/10 – zitiert nach Juris). Dem Geschädigten steht es im Übrigen regelmäßig frei, seinen Kostenbedarf konkret darzulegen und nachzuweisen.

Da der Beklagte im Prozess auf die Kostenpauschale 26,– € geleistet hat, ist der ursprüngliche Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).

2.

Der Klägerin steht gemäß § 249 II 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (BGH VersR 05, 558; NJW 07, 2049), die sich aus einem – zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen – Gegenstandswert für das außergerichtliche Verfahren von 5.194,24 € errechnen (Reparaturkosten 3.800,50 €, Wertminderung 400,– €, Gutachterkosten 968,18 €, Unkostenpauschale 25,56 €). Unter Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr bestand gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 7002, 7008 W RVG ein Anspruch in Höhe von 546,69 (439,40 € + 20,– € + 87,29 €). Hierauf hat der Beklagte 402,82 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 143,87 € nebst Zinsen zu ersetzen ist.

Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gerechtfertigt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 W RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich war (BGH NJW 2012, 2813; mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das ist vorliegend zu verneinen. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten fertigten unter dem 01.07.2011 ein an den Haftpflichtversicherer des Beklagten gerichtetes Anspruchsschreiben. Dieses beinhaltete lediglich eine kurze Schilderung des Unfallgeschehens, die Feststellung der alleinigen Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer, eine Schadensberechnung, basierend auf dem Gutachten des seitens der Klägerin persönlich eingeholten Sachverständigengutachtens, sowie das Setzen einer Zahlungsfrist. Zudem fertigten die Prozessbevollmächtigten unter dem 11.08.2011 eine Klageschrift, die weder umfangreich noch inhaltlich schwierig war. So ist neben einer kurzen Unfallschilderung die Schadenshöhe tabellarisch aufgelistet; schwierige Rechtsfragen sind nicht erörtert. Insgesamt handelte es sich um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen wenige rechtliche „Probleme“ den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Auch ein über den normalen Umfang hinausgehender Besprechungsaufwand ist nicht aufgezeigt. Vielmehr gehört die Absprache über das weitere Vorgehen infolge der – zunächst – fehlenden Reaktion der Haftpflichtersicherung zum normalen Tätigkeitsaufwand eines mit der Forderungsdurchsetzung beauftragten Rechtsanwalts. Der Einwand der Klägerin, es habe zusätzlich die Teilleistung der Haftpflichtversicherung zurückgewiesen werden müssen, vermag einen überdurchschnittlichen Aufwand nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich fertigten die Prozessbevollmächtigten 2 kurze (inhaltlich 8-zeilige bzw.7-zeilige) Schreiben und überwiesen den Teilbetrag zurück. Diese Tätigkeit war nicht schwierig, geschweige denn umfangreich. Damit aber hat sich die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten in ihrer Gesamtheit in einem durchschnittlichen Umfang einer Anspruchstellung anlässlich eines einfach gelagerten Verkehrsunfalls erschöpft.

Die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hätte bereits keiner anwaltlichen Hilfe bedurft, um ihren Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage durchzusetzen. Insoweit wäre nämlich ein einfaches Schreiben der Klägerin unter Darlegung des Unfallgeschehens nebst seinen Folgen an den Rechtsschutzversicherer ausreichend gewesen, um Deckungsschutz zu erhalten. Dies wäre ihr vor dem Hintergrund, dass ihre Prozessbevollmächtigten bereits ein Anspruchsschreiben gegenüber dem Haftpflichtversicherer gefertigt hatten, in dem das Unfallgeschehen sowie die Unfallfolgen dargelegt waren, ohne weiteres möglich gewesen. Mehr haben auch die klägerischen Prozessbevollmächtigten ausweislich ihres Schreibens vom 03.08.2011 nicht unternommen.

Auch der Hinweis der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 20.12.2012, die Klägerin sei gut situiert, es handele sich um die Inhaberin einer Apotheke, sie besitze ein hochwertiges Fahrzeug, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin verneint, Inhaberin einer Apotheke zu sein. Die Angaben sind im Übrigen völlig nichtssagend. Darüber hinaus stehen sie im Widerspruch zum vorprozessualen Vorbringen. So haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten in dem Schreiben vom 01.07.2011 ausgeführt, die Mandantin sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

Aus der Toleranzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.: BGH NJW 12, 2813; BGH NJW 11, 1603; m.w.N.) ergibt sich nichts anderes. Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ein Ermessensspielraum zu. Solange sich die von dem Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% bewegt, ist die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigem Dritten hinzunehmen. Diese Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift aber nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH NJW 2012, 2812; m.w.N.). Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall.

Auch auf eine – angeblich – mit der Allianz-Versicherung AG getroffene Vereinbarung vermag sich die Klägerin nicht zu berufen (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

3.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Zinsanspruch ist Teil des Schadensersatzanspruchs der Klägerin aus §§ 7, 18, StVG, 823 I BGB, 249 ff BGB (AG Bad Segeberg, Urt. v. 08.11.2012 – 17a C 256/10 – zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, Urt. vom 31.10.2008 – 2 U 244/07 – zitiert nach Juris; OLG Hamburg OLGR Hamburg 05, 63; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2011 – 915 C 123/11 – zitiert nach Juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 II Nr. 1 BGB.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der Beklagte wäre insoweit unterlegen gewesen. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 3.955,15 €, der Gutachtenkosten in Höhe von 968,18 €, einer Kostenpauschale in Höhe von 25,56 € sowie einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 295,– € aus §§ 7 I, 18 StVG, 823 I BGB bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, also der Zahlung, zu.

Der Einwand des Beklagten, er habe in Höhe von 2.000,– € keine Veranlassung zur Klage gegeben, geht fehl. Zwar hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten noch vor Anhängigkeit der Klage diesen Betrag auf das Anderkonto der klägerischen Prozessbevollmächtigten überwiesen. Dies indes entgegen § 266 BGB, wobei die Klägerin die Teilleistung auch nicht als Erfüllung angenommen hat.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 92 II Nr. 1 ZPO vor. Die Zuvielforderung der Klägerin beträgt weniger als 10% des Streitwerts (vgl.: Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 92 Rdn 10 f). Auch wurde durch die Zuvielforderung kein Gebührensprung veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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  1. Belzisch sagt:

    düppisch Aliens!
    Erscht zahlmermal nix un dann lass mer uns verklaach,so è drecksbagasch,so e`dreggiche.
    Aber wie sachd doch unsern Herr Arroganzvorstand soo schön:
    „Niemand ist verpflichtet,sich bei UNS zu versichern!“
    Genau,un jetzt gehmer alle zu de HUK! LOL LOL LOL!

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