Auch dieses Urteil war in der Urteilsliste bereits aufgeführt, aber noch nicht im Volltext eingestrellt. Damit möglichst alle Urteile im Volltext eingesehen werden können, gebe ich das Urteil des AG Bochum vom 6.2.2007 – 40 C 504/07 – , das im übrigen gegen die DEVK-Allgemeine Versicherungs AG ergangen ist, wie folgt wieder:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 565,23 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat auch bei fiktiver Abrechnung nach dem Sachverständigengutachten Anspruch auf Erstattung der Kosten, die der Sachverständige hier zu Recht für die Reparatur in einer durchschnittlichen Markenwerkstatt ausgewiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und auch der Berufungszivilkammern des LG Bochum, die im übrigen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, kann der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenvertragswerkstatt sowie auch die Verbringungungskosten und die UVP-Zuschläge geltend machen.
Auch bei fiktiver Abrechnung stehen dem Geschädigten die Schadensbeseitigungskosten zu, die bei Durchführung einer Reparatur üblicherweise anfallen. Dazu gehören, jedenfalls im Raum Bochum, auch die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge. Diese fallen nämlich regelmäßig bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt an. Auch der Umstand, dass die Beklagte sich auf die nach ihrem Vortrag günstigeren Sätze der markengebundenen Werkstatt Autohaus Ford/Opel F. in Bochum beruft, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Geschädigter seinen Schaden nach den von einem Sacherständigen ermittelten Preisen einer markengebungenen Fachwerkstatt berechnen und geltend machen, ohne dass er sich darauf verweisen lassen muss, dass die Obergrenze hierfür der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Werkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße sei. Daraus folgt zwingend, dass dann, wenn es schon keinen abstrakten Mittelwert gibt, an den sich ein Geschädigter halten muss, dies erst recht nicht für den Fall gilt, dass die Stundenverrechnungssätze einer einzelnen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu lewgenb seien. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es der Dispositionsfreiheit der Geschädigten obliegt, ob und auf welche Art und Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen würde es eklatant widersprechen, wenn ein Geschädigter bei der grundsätzlich zulässigen fiktiven Abrechnung seines Schadens auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer ganz bestimmten Fachwerkstatt beschränkt wäre. Auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung gilt nämlich uneingeschränkt die freie Disposition des Geschädigten.
Dass im übrigen die von dem Sachverständigen ermittelten Verrechnungssätze tatsächlich unrichtig sind, ist von der Beklagten in keiner Weise vorgetragen. Es bleibt daher zur Berechnung des begründeten Schadensersatzanspruchzes der Klägerin bei den Feststellungen, die der Sachverständige hinsichtlich der Reparaturkosten getroffen hat.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf die Sachverständigenkosten, die durch die Vorstellung und Begutachtung des Fahrzeuges im reparierten Zustand entstanden sind. Diese Kosten waren zur Geltendmachung des Nutzungsausfalles grundsätzlich geboten, sie stellen daher einen adäquaten Schaden dar. Daran ändert es auch nichts, dass hier im konkreten Fall die Klägerin bezüglich des Nutzungsausfalles die Klage zurückgenommen hat, dies geschah aus anderen Gründen.
Der Zinsanspruch und die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.
So das Urteil des Amtsrichters der 40. Zivilabteilung des AG Bochum.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>