AG Aachen urteilt unter anderem zu den Internetrestwertangeboten der Versicherung und zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.12.2012 – 106 C 64/12 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein umfangreiches Urteil nebst Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Aachen zum Thema Widerklage, Haftungsfrage, fiktive Abrechnung, Restwert, Mietwagenkosten usw. bekannt. Hinsichtlich der Schadensabrechnung und der von der regulierungspflichtigen Versicherung unterbreiteten Restwertangebote, die natürlich aus dem Internet stammen, hat das Gericht die passenden Worte gefunden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwerte im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2005, 357; BGH NJW 2010, 2722). Dementsprechend kann auch die Versicherung ihn nicht auf derartige Restwertgebote aus dem Internetsondermarkt verweisen. Bei der Weiterbenutzung des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwert-Händlers festhalten lassen, das der Versicherer im Internet recherchiert hat. Bei den erforderlichen Mietwagenkosten orientiert sich das Gericht an dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Viele Grüße
Willi Wacker

106 C 64/12                                                                          Verkündet am 20.12.2012

Amtsgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn …

Klägers und Widerbeklagten,

2. der Württembergischen Versicherung AG, vertr. d. d.Vorstand, Riehler Str. 36, 50668 Köln,

Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten,

gegen

1. Herrn …

Beklagten,

2. Frau …

Beklagte und Widerklägerin,

3. die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand:, Gothaer Allee 1, 50969 Köln,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2012
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 662,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 60,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, an die Widerklägerin 2.378,38 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 272,86 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen 19 % der Kläger, 12 % die Beklagten, 23% die Widerbeklagten und 46% die Beklagte zu 2.).
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 65 % dieser selbst, 12 % die Beklagten und 23 % die Beklagte zu 2.).
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen 66% diese selbst und 34 % die Beklagte zu 2.).
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) tragen 38 % dieser selbst und 62 % der Kläger.
Von den außergerichtlichen der Beklagten zu 2.) tragen 35% diese selbst, 19 % der Kläger und 62 % die Widerbeklagten.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) tragen 38 % diese selbst und 62 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Widerklägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages.
Im Übrigen dürfen die Parteien die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet

T a t b e s t a n d

Am xx.01.2012 befuhren sowohl der Kläger mit seinem bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten als auch der Beklagte zu 1.) mit dem von der Beklagten zu 2.) bzw. Widerklägerin gehaltenen und bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversicherten Pkw die Aachener Straße in Würselen in Fahrtrichtung Aachen. Im maßgeblichen Bereich befinden sich keine Fahrspurmarkierungen. Beide Fahrer beabsichtigten, auf der später beginnenden Linksabbiegerspur nach links abzubiegen. Noch in dem unmarkierten Bereich kollidierten die beiden Fahrzeuge. Der Kläger beziffert den ihm hierdurch entstandenen Sachschaden unter Berufung auf den aus Bl. 5 ersichtlichen Kostenvoranschlag der Firma Autohaus … KG zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,– € auf 2.435,09 €. Mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2012 (BI. 12) forderte er die Beklagte zu 3) – erfolglos – zur Schadensregulierung in Höhe von zwei Dritteln des Schadens auf. Die Widerklägerin beziffert den ihrerseits unfallbedingt entstandenen Sachschaden unter Bezugnahme auf das Schadensgutachten des Sachverständigen … (Bl. 51 f.) auf der Grundlage wirtschaftlichen Totalschadens mit 3.334,57 €. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Auflistung auf S. 3 und 4 der Widerklageschrift (Bl. 48/49). Mit Anwaltsschreiben vom 29.02.2012 (Bl. 69) machte sie diese Schadenssumme nebst weiterer, im Rechtsstreit jedoch nicht mehr verfolgter Positionen auf der Grundlage einer 100 %-igen Haftung – ebenfalls erfolglos – gegen der Drittwiderbeklagten geltend. Die Widerklägerin ließ das Fahrzeug in Eigenregie instand setzen und nutzte es weiter.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, der Kläger habe sich kurz vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn bereits nach links orientiert und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Plötzlich sei der Beklagte zu 1.) gegen die Tür des Klägerfahrzeugs gefahren, da er wohl beabsichtigt habe, dieses zu überholen. Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn 1.623,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosteri von 123,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Widerklägerin beantragt,

die Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 3.534,57 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten von 461,13 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2012 zu zahlen.

Die Widerbeklagten beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten und die Widerklägerin behaupten, der Beklagte habe die Fahrbahn mit ca. 30 km/h auf dem linken Teilbereich befahren, welche in der Folgezeit zur Linksabbiegerspur werde. Der Kläger habe leicht nach vorne versetzt die rechte Seite befahren. Sodann habe er den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten, sein Fahrzeug auf die linke Seite hinübergezogen.

Die Drittwiderbeklagte bestreitet die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens, insbesondere diejenige des Wiederbeschaffungsaufwands und der Mietwagenkosten sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 13.08.2012 (Bl. 87 ff.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen.

Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 04.0.3.2012 (Bl. 35) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug  genommen auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom … (Bl. 144 f.) und 29.11.2012 (B.. 157 f.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n de

Die Klage und Widerklage sind in dem aus dem Tenor jeweils ersichtlichen Umfang aus den §§ 7; 17, 18 StVG, 249, 823 BGB, 115 VVG begründet. Im Übrigen unterlagen sie der Abweisung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Wesentlichen vom Kläger verursacht und verschuldet wurde.

Insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeug(inn)en H., C. und L. muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrbahn zunächst durch eine rechterhand befindliche Busspur auf einen einer Fahrspur entsprechenden Raum verengt war. In diesem Bereich bewegten sich die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge noch hintereinander, dasjenige des Klägers zuvorderst. Nach Beendigung der Busspur erweitere sich die Fahrbahn auf einen zwei Fahrstreifen entsprechenden Raum. Wie die Zeugin C. nachvollziehbar begründet hat, folgte das Klägerfahrzeug dem Verlauf der nunmehr erweiterten Fahrbahn zunächst nach rechts, allerdings aber mit der Absicht, unmittelbar danach auf die linke Seite zu wechseln um kurz darauf links abzubiegen. Zu diesem Zwecke machte er einen unmittelbaren Schlenker nach links. Auf der linken Seite befand sich jedoch mittlerweile der Beklagte zu 1.), der sich, ebenfalls seiner Linksabbiegeabsicht entsprechend, bereits direkt auf der linken Seite eingeordnet hatte. Da sich das Klägerfahrzeug unmittelbar nach Ende der Fahrbahnverengung nach rechts hin orientiert hätte, war die linke Seite in dem Zeitpunkt als der Beklagte zu 1.) seine Position einnahm, noch frei. Erst aufgrund des seitens des Klägers sodann vollführten Linksschlenkers kam es zur Kollision.

Nach diesem Sachverhalt fällt dem Kläger ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Ein Fahrstreifen im Sinne dieser Vorschrift setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus, maßgeblich ist allein die von einem mehrspurigen Fahrzeug benötigte Breite, § 7 Abs. 1 S. 2 StVO (Hentschel, Sraßenverkehrsrecht, 36 Auflage, § 7, Rn. 5). Dass die Fahrbahn im maßgeblichen Streckenabschnitt breit genug für zwei nebeneinander befindliche Fahrzeuge ist, ist im Grunde unstreitig und wurde auch von allen Zeugen bestätigt.

Dem Beklagten zu 1.) fällt dagegen kein über die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß Abs. 2 StVO hinausgehender Verkehrsverstoß zur Last. Es war ihm nicht verboten, sich entsprechend seinem Abbiegevorgang unmittelbar auf der linken Fahrbahn einzuordnen. Von einem Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO kann nicht ausgegangen werden. Es ist bereits nicht dargelegt oder offenkundig, dass der Beklagte zu 1.) das Klägerfahrzeug überholen, d.h. an diesem  vorbeifahren (vgl. Hentschel a a. O., § 5 Rn. 16) wollte oder dies getan hat. Vielmehr wollte sich der Beklagte zu1.) nach den obigen Feststellungen lediglich nach links einordnen. Da kurz darauf das Klägerfahrzeug in seine Fahrspur geriet, war für ein Vorbeifahren an diesem weder Zeit noch Raum. Da zudem keiner der Zeugen bekundet hat, dass bzw. wann an dem Klägerfahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet worden war, muss, auch davon ausgegangen werden, dass der Linksschlenker des Klägers – der nach dem Beklagtenvorbringen erst zeitgleich mit der Linksbewegung geblinkt hatte – für diesen überraschend erfolgte und von daher zuvor objektiv auch keine „unklare Verkehrslage“ vorlag.

Allerdings müssen sich die Beklagten die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr als Haftungsposten entgegen halten lassen. Sie haben nicht dargelegt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1.) unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen wäre. Es muss davon ausgegangen werden, dass er ihn hätte vermeiden können, wenn er zu Beginn der Fahrbahnverbreiterung eine mögliche Linksabbiegeabsicht des Kläger antizipiert und sich lediglich tastend und bremsbereit auf der linken Seite eingeordnet hätte. Auch wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig dahinter zurücktreten würde. Es handelte sich nicht um einen „klassischen“ Verstoß im Rahmen des Spurwechsels, sondern um eine Fehleinschätzung innerhalb des Streckenabschnitts, in welchem sich faktische Fahrspuren überhaupt erst gebildet hatten.

Das Gericht bemisst die Haftungsbeiträge der Parteien mit 75% : 25 % zu Lasten des Klägers.

Der Kläger kann demnach 25 % seines der Höhe nach unstreitigen Gesamtschadens (2.435,09 €) beanspruchen, nämlich 608,77 €. Die außergerichtlichen Anwaltskosten waren lediglich nach diesem Streitwert erstattungsfähig, wobei das Gericht den Abrechnungsmodus des Klägers (0,65-Gebühr) beibehalten hat.

Die Widerklägerin kann zunächst eine Schadensabrechnung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen … vornehmen. Der Geschädigte ist im Rahmen der für die Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltenden Grenzen berechtigt, die Veräußerung seines Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf regionalen Markt ermittelt hat. Er ist nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwerte im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2005, 357; BGH NJW 2010, 2722). Zwar kann der Geschädigte im Einzelfall gehalten sein, im Rahmen des ihm Zumutbaren andere sich ihm darbietenden Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Derartige Ausnahmen stehen zur Beweislast des Schädigers. In dem von dem BGH (NJW 2010, 2722) entschiedenen Fall wurde ein solcher Ausnahmefall zwar bejaht; allerdings hatte die beklagte Versicherung dem Geschädigten dort konkret ein bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abholung des Fahrzeugs gegen Barzahlung in einer bestimmten Höhe garantierte und das der Geschädigte telefonisch hätte annehmen können. In Streitfall hat die Drittwiderbeklagte dagegen lediglich Angebote aus dem Internet vorgelegt.
Die diesbezüglichen Einwendungen der Drittwiderbeklagten greifen jedoch vor allem deshalb nicht, da die Widerklägerin das Fahrzeug nicht veräußert, sondern instand gesetzt und weiterbenutzt hat. Bei der Weiterbenutzung des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwert-Händlers festhalten lassen, das der Versicherer im Internet recherchiert hat. Anderenfalls könnte der Versicherer mit entsprechend höheren Restwertangeboten die Veräußerung des Fahrzeugs erzwingen (BGH NJW 2007, 2918, BGH, Urteil vom 06.03.2011, Az. VI ZR 120/06).

Was die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anbelangt, so darf Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich die von dem zur Zeit der Anmietung des Fahrzeugs aktuelle „Schwacke-Liste“ für den Ort der Anmietung heranziehen (OLG Köln, Urteile vom 18.03.2011; 19 U 145/10 und vom 08.11.2011, 15 U 54/11). Die insoweit von der Widerklägerin erstellten Berechnungen sind von daher im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Widerklägerin nach dem entsprechenden Bestreiten der Drittwiderbeklagten nicht dargelegt, zur Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 4 berechtigt gewesen zu sein. Zugrunde zu legen ist daher die von der Widerklägerin auf S. 10/11 ihres Schriftsatzes vom 12.09.2012 (Bl. 136/137) auf der Grundlage der Fahrzeugklasse 1 selbst vorgenommenen Berechnung, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

Die Kosten für einen Zusatzfahrer würden nicht substantiiert dargelegt.
Zur Behauptung, ein Zusatzfahrer sei mit der Firma … vereinbart worden, hat die Widerklägerin keinerlei Beweis angetreten und auch nicht, weshalb ein „Zusatzfahrer“ überhaupt in Betracht kommt. Ferner handelt es sich bei den Winterreifen nicht um eine erstattungsfähige Position. Eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung gehört zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines jeden Mietwagens und rechtfertigt keine gesonderte Vergütung (LG Aachen, Urteil vom 24.05.2012, 2 S 157/11; OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011, 15 U 54/11).

Es ergibt sich somit folgendes Zwischenergebnis:

– Wochenpauschale                                      539,00 €
– 3/7 Wochenpauschale                                231,00 €
Zwischensumme                                           770,00 €
– abzgl. 10 % ersparte Eigenaufwendungen  77,00 €
Zwischensumme                                           693,00 €
– Nebenkosten Zustellung                              23,00 €
– Nebenkosten Abholung                                23,00 €
Zwischensumme                                           739,00 €
–  20% Aufschlag                                           147,80 €
Endsumme                                                   886,80 €

Die Widerklägerin war berechtigt, auf die letzte Zwischensumme einen 20 %-igen Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Wert der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Verglich zur „normalen“ Auto Vermietung vorzunehmen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Dieser Aufschlag beträgt nach den Ermittlungen des OLG Köln, welche insoweit auch im hiesigen Bezirk praktiziert wird, 20 %. Die Widerklägerin befand sich in der typischen „Unfall-Situation“, welche die von ihr auch aufgezählten Zusatzleistungen des Autovermieters typischerweise nach sich ziehen.

Insgesamt kann die Widerklägerin daher folgenden Erstattungsbetrag verlangen:

–  Fahrzeugschaden:                       1.800,00 €
–  Sachverständigenkosten:               495,38 €
–  Mietwagenkosten:                          886,80 €
–  Kostenpauschale:                             25,00 €
.                                                       3.171,18 €

davon 75%:                                  2.378,38 €

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind lediglich in Höhe dieses Streitwerts erstattungsfähig und auch nur in Höhe der 1,3-Gebühr und nicht, wie von der Widerklägerin geltend gemacht, in Höhe einer 1,5-Gebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV in der Anlage zu 1 zu § 2 RVG ist eine den Regelwert der 1,3-Gebühr übersteigende Gebühr nur gerechtfertigt, wenn die Sache umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ ist.

Die Widerklägerin kann sich auch nicht auf den im Rahmen des § 14 RVG bestehenden Ermessensspielraum und eine Toleranzgrenze von 20 % berufen. Diese greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 VV für die Überschreitung der Regelgebühr vorliegen (vgl: BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Dafür, dass die Angelegenheit im Verhältnis zu den „üblichen“ Verkehrsunfällen besonders umfangreich oder schwierig ist, hat die Widerklägerin nichts vorgetragen; entsprechende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Allerdings kann die Widerklägerin den sich hiernach errechnenden Betrag als Zahlungs- und nicht lediglich als Freistellungsanspruch geltend machen, auch wenn sie ihrerseits den Betrag noch nicht an ihre Prozessbevollmächtigten entrichtet hat. Aufgrund der Zahlungsweigerung der Drittwiderbeklagten hat sich der Freistellungsanspruch jedenfalls nach § 250 S. 2 BGB in einen Geldersatzanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1068).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO

Streitwert: 5:157,96 €

(Klage: 1.623,39 €; Widerklage: 3.534,57 €)

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106 C 64/12

Amtsgericht Aachen

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1. des Herrn … ,

Klägers und Widerbeklagten,

2. der Württembergische Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Riehler Str. 36, 50668 Köln,

Widerbeklagten und Drittbeklagten,

g e g e n

Herrn … ,

Beklagten,

Frau … ,

Beklagte und Widerklägerin,

3. die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Gothaer Allee 1, 50969 Köln,

Beklagte.

wird der Kostentenor des Urteils vom 20.12.2012 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Von den Gerichtskosten tragen 19% der Kläger, 12% die Beklagte, 46% die Widerbeklagten und 23% die Beklagte zu 2.).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen 35% diese selbst, 19% der Kläger und 46% die Widerbeklagten.
Aachen, 16.01.2013
Amtsgericht

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106 C 64/12

Amtsgericht Aachen

Beschluss

In dem Rechtsstreit
………….

Der Beschluss vom 16.01.2013 wird zunächst dahin ergänzt, dass Prozessbevollmächtigte der Widerbeklagten die Rechtsanwälte … sind.

Ferner wird klargestellt, dass es sich im zweiten Absatz lediglich um die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 handelt:

Aachen, 22.01.2013
Amtsgericht

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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