Mal was zu “seriösen” Werkstätten

Wir hatten ja in den letzten Tagen schon einmal das Thema Gutschein, Glasreparaturen etc. Heute erreichte mich ein Schreiben von Ford in Köln. Ich traue meinen Augen nicht. Da bekomme ich doch tatsächlich einen Gutschien über 150 €. Toll, wenn das ganze nicht nach Versicherungsbetrug riechen würde, denn da heißt es:

 „Dieser Gutschein wird gültig nach einem Windschutzscheibenaustausch durch Stempel und Unterschrift von uns. Eine Verrechnung mit dem Austausch der Windschutzscheibe ist ausgeschlossen. Er ist bei uns einlösbar für andere Reparaturen, Inspektionen oder attraktives Zubehör.“

Was ganze von Ford Köln abgeschickt, versehen mit einem Ford Logo. Seriös ist was anderes. Werde mal recherchieren, ob das auch noch zusätzlich eine Partnerwerktstatt der Versicherung ist.

Über Roswitha Gladel

Wir haben den Kampf gegen die Versicherungen verloren. Endgültig, grausam und für immer.
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10 Antworten zu Mal was zu “seriösen” Werkstätten

  1. f.Hiltscher sagt:

    Es bleibt auf alle Fälle wieder der fade Beigeschmack einer Übervorteilung.
    Man versucht zwar die mommentane Rechtsprechung zu umgehen(Verrechnungsverbot usw. im Kaskofall)aber macht dennoch deutlich, dass die Gutschrift erst durch das Erneuern der Winschutzscheibe entsteht.
    Also wird vorher jemanden eine Scheibe um rund € 150.- zuviel berechnet.
    Wäre das nicht so, könnte man auch beispielsweise bei einer Kupplunserneuerung usw. diese Gutscheine ausgeben.
    Auf alle Fälle muß der Verbraucher endlich begreifen, dass Gutschriften von irgend jemanden bezahlt werden müssen und nicht nur kostenlos auf Papier gedruckt werden.

  2. versicherungsnemer sagt:

    das ist noch viel besser ,wenn ich das als versicherungsnehmer zurückbekomme (weil vorher mit dem beitrag von mir bezahlt),als bei vielen kfz-sachverständigen ,die an ihre auftragsvermittler provisionen reichen usw. usw.

  3. Beckmann sagt:

    @versicherungsnehmer oder Phoenix??

    Lügen haben kurze Beine!! Und „Stmmung “ machen zahlt sich nicht aus. Man macht sich nur LÄCHERLICH“.

    Moin

  4. virus sagt:

    Zitat versicherungsnemer: als bei vielen kfz-sachverständigen ,die an ihre auftragsvermittler provisionen reichen usw. usw.

    Ich glaube es wirklich nicht mehr – im Glashaus sitzen und munter mit Felsbrocken werfen.
    Bei einer rechtskonformen Schadenregulierung bräuchte kein SV Provisionen zahlen. Ich kann mich erinnern, gelesen zu haben, dass die SV der Allianz in die Werkstätten, die auf dem Weg liegen, hineinschauen müssen und mit dem Scheck winken sollen.

    Also wirklich – mindestens ein Zug voll Scherben ist abzuholen.

    virus

  5. Gladel sagt:

    @versicherungsnemer:
    Diese Rechtsauffassung „Ich habe ja dafür bezahlt“ ist wirklich originell. Wie ist es mit „Ich habe ja den billigeren Kaskotarif gewählt mit Selbstbeteiligung und habe nun den Schaden, muss also zahlen“

    Dass der Gutschein doch wohl nur auf Kaskoversicherte mit SB abzielt ist doch wohl klar, sonst könnte man doch einfach den Tausch der Scheibe billiger machen.

  6. RA J. Melchior sagt:

    S. OLG Frankfurt/Main Urteil 6 U 7/06 vom 11.05.2006:

    Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der Versi-cherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung, was zugleich zur Annahme eines Wettbe-werbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB führt. Zumindest liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §·3 UWG deshalb vor, weil der Kunde im Rahmen einer plan-mäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung ver-tragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

    vgl. auch OLG Schleswig, Urteil 6 U 19/06 vom 6.6.2006:

    Unlauterer Wettbewerb durch das Angebot einer anteiligen Übernahme an der Selbstbeteili-gung der Reparaturkosten eines teilkaskoversicherten Autofahrers beim Austausch einer Windschutzscheibe.

  7. Otto sagt:

    Ich finde das mit dem Gutschein prima. 150 Euro sollte man sich nicht so einfach durch die Lappen gehen lassen. Die Aufregung mit Abzug von der Versicherungsrechnung kann ich nicht ganz nachvollziehen. Der Gutschein ist ja auch für nicht teilkasko Versicherte nutzbar und wird ja laut Angebot des Ford Händlers nicht von der Rechnung abgezogen. Ist doch aus Sicht des Händlers ein tolles Kundenbindungsinstrument – schliesslich muss man ja noch Mal kommen, um den Gutschein einzulösen. Ist mir aber egal, dann bekomme ich die nächste Inspektion nahezu kostenlos.

  8. Gladel sagt:

    Ja, sieht eigentlich gut aus, ist es aber nicht. Ein Tankgutschein über 150 € ist auch ein tolles Angebot und wenn ich eine Scheibe tauschen lasse und diese selber bezahle, kann ich mich an dem Tankgutschien, an dem Servivegitschein etc. auch einfach nur freuen. Also ich persönlich käme mir verarscht vor, weil mir der Händler ja dann gleich die Scheibe für 150 € weniger tauschen könnte, aber es gibt bestimmt Leute die das gut finden, so einen Gutschein.

    Ja Gutschei ekommen alle, die eine Scheibe dort tauschen lassen, aber in den Genuss des Gutscheines kommt der, der bezahlt.

    wenn ich aber meine Rechnung aus irgendwelchen Gründen nicht selber bezahle, sondern vielleicht mein Arbeitgeber (Dienstwagen) oder die Kaskovrsicherung, so sieht es anders aus. Ich binverpflichtet demjenigen der die Rechnung bezahlt mitzuteilen, dass ich eine geldwerte Leistung zusätzlich erhalten habe. Im Fall des Dienstwagens, wird dann eben die Inseption von einem anderen Fahrzeug der Firma damit vererchnet und nicht wie es sich Gutscheinempfänger vorgestellt hat, das Fahrzeug der Gattin mit Sonnendach versehen. Eine Kaskoversicherung wird in diesem Fall den entsprechenden Geldwert von der Rechnung abhalten. Ist auch korrekt, den VN bekommt das Geld ja für seinen Gutschein bei der nächsten Inspekion zurück.

  9. virus sagt:

    ich bin die Versicherung xy und gebe einen Gutschein raus an meinen Versicherungsnehmer, damit er das nächste Mal in der Werkstatt diesen einlösen kann als Bonus-Verrechnung für seine Scheibenreparatur. Dann betrügt meiner Meinung nach die Versicherung die Versichertengemeinschaft.
    Denn jemand, der eine Versicherung mit Teilkaskobeteiligung abschließt, hat eine geringe Versicherungssumme zu zahlen als derjenige ohne Selbstbeteiligung.
    Ich meine gelesen zu haben, dass es ein Urteil gibt, dass der Versicherte die in der Werkstatt nicht zu bezahlende Selbstbeteiligung dann an den Versicherer zu überweisen hat.
    Demzufolge dürfte der Versicherte mit Selbstbeteiligung einen Gutschein für was auch immer nicht annehmen.

    Handelt es bei der Herausgabe von Gutscheinen durch den Versicherer nicht auch um Anstiftung zum Betrug????

    virus

  10. Gladel sagt:

    Im Bereich Scheibentausch/Reparatur gibt es eigentlich nur 2 Arten von Gutscheinen.

    – Gutschein für eine Scheibenrapartur-der von den Versicherungen herausgegeben wird. Diese Gutscheine sind legal, denn als Gegenleistung dafür, dass der Kunde freiwillig die günstigere Reparatur statt den Austausch wählt, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten, auch wenn diese deutlich unter der Selbstbeteiligung liegen. Gegen diese Gutscheine ist nichts einzuwenden, solange der Kunde trotzdem eine Rechnung erhält und er erfährt, welche Zahlungen geleistet werden. Dieser „Gutschein“ ist allerdings unfug, denn in den Vertragsbedingungen ist dieser Fall ohnehin schon geregelt. Dieser Gutschein ist eine Werbung, kein echter Gutschein, denn er beinhaltet ja nur eine Leistung, die der Kunde ohnehin schon bekommt. (Da kann man beim Metzger auch Gutscheine verkaufen, für die man dann ein Schnitzel erhält)

    -Gutschein über Benzin, Werkstattleistungen etc., der von Werkstätten im Fall des Scheibentausches herausgegeben wird. Mit Hilfe dieses Gutscheins kann ein kaskoversicherter Kunde die Selbstbeteiligung umgehen. Diese Gutscheine sind so gestaltet, dass ein rechtlich nicht überdurchschnittlich gebildeter Kunde davon ausgehen muss, die Verwendung sei legal, er würde also ganz legal die Selbstbeteiligung sparen. Selbst Versicherungsachbearbeiter haben schon auf Rückfrage geantwortet, dass dieser Gutschein die Versicherung nicht interessieren würde, es also kein Problem darstellt, wenn man auf diese Art spart. Gegen diese Art von Gutscheinen gibt es einschlägige Urteile. Die Verwendung ist nicht legal.

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