Der Europäische Gerichtshof entscheidet zu den Vertragswerkstätten der Versicherer (EuGH-Urteil vom 14.3.2013 – C-32/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Vertragswerkstätten der Versicherer. Ich hatte und habe leider nicht die Zeit, das umfangreiche und komplizierte Urteil genauer zu studieren und die Konsequenzen zu erkennen, die sich für die hiesigen Partnerverträge daraus ergeben. So auf die Schnelle betrachtet scheint es jedoch recht positiv. Lest aber selbst und gebt Eure Anmerkungen bekannt. Die Redaktion  und der Autor freuen sich über jede sachliche Meinungsäußerung.

Viele Grüße
Willi Wacker

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. März 2013(*)

 „Wettbewerb − Art. 101 Abs. 1 AEUV – Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Zweiseitige Vereinbarungen zwischen einem Versicherungsunternehmen und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge über den Stundensatz für Reparaturen – Erhöhung der Stundensätze nach Maßgabe der Zahl der Versicherungsverträge, die durch Vermittlung dieser als Versicherungsagenten für die Versicherungsgesellschaft handelnden Werkstätten abgeschlossen werden – Begriff ‚Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt‘“

In der Rechtssache C‑32/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága (Ungarn) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2011, in dem Verfahren

Allianz Hungária Biztosító Zrt.,

Generali‑Providencia Biztosító Zrt.,

Gépjármű Márkakereskedők Országos Szövetsége,

Magyar Peugeot Márkakereskedők Biztosítási Alkusz Kft,

Paragon‑Alkusz Zrt. als Rechtsnachfolgerin der Magyar Opelkereskedők Bróker Kft

gegen

Gazdasági Versenyhivatal

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Safjan sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Allianz Hungária Biztosító Zrt., vertreten durch Z. Hegymegi‑Barakonyi und P. Vörös, ügyvédek,

– der Generali‑Providencia Biztosító Zrt., vertreten durch G. Fejes und L. Scheuer‑Szabó, ügyvédek,

– der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehrér, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Bottka, L. Malferrari und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

– der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch X. Lewis und M. Schneider als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2012

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Allianz Hungária Biztosító Zrt. (im Folgenden: Allianz), der Generali‑Providencia Biztosító Zrt. (im Folgenden: Generali), der Magyar Peugeot Márkakereskedők Biztosítási Alkusz Kft (im Folgenden: Peugeot Márkakereskedők), der Paragon‑Alkusz Zrt. als Rechtsnachfolgerin der Magyar Opelkereskedők Bróker Kft (im Folgenden: Opelkereskedők) und der Vereinigung Gépjármű Márkakereskedők Országos Szövetsége (im Folgenden: GÉMOSZ) auf der einen Seite und dem Gazdasági Versenyhivatal (Kartellamt, im Folgenden: GVH) auf der anderen Seite wegen einer vom GVH erlassenen Entscheidung, mit der gegen diese Unternehmen sowie gegen die Porsche Biztosítási Alkusz Kft (im Folgenden: Porsche Biztosítási) Geldbußen wegen des Abschlusses einer Reihe von Vereinbarungen mit wettbewerbswidrigem Zweck verhängt wurden (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Ungarisches Recht

In der Präambel des Gesetzes Nr. LVII aus dem Jahr 1996 zur Untersagung von unlauteren Marktpraktiken und von Wettbewerbsbeschränkungen (A tisztességtelen piaci magatartás és a versenykorlátozás tilalmáról szóló 1996. évi LVII. Törvény, im Folgenden: Tpvt) heißt es:

„Im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs, der der wirtschaftlichen Effizienz und der sozialen Entwicklung dient, sowie im Interesse der Verbraucher und der Unternehmen, die die Erfordernisse der Lauterkeit der Geschäfte respektieren, ist es erforderlich, dass der Staat den gesunden und freien wirtschaftlichen Wettbewerb durch eine gesetzliche Regelung gewährleistet. Dies verlangt den Erlass wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, durch die Marktpraktiken verboten werden, die mit den Erfordernissen des lauteren Wettbewerbs unvereinbar sind oder den wirtschaftlichen Wettbewerb behindern, wettbewerbsschädliche Unternehmenszusammenschlüsse verhindert werden und dabei dafür gesorgt wird, dass die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Um diese Ziele zu erreichen, erlässt das Parlament – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Angleichung der Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und der Überlieferungen des ungarischen Wettbewerbsgesetzes – folgendes Gesetz …“

Das Tpvt bestimmt in § 11 Abs. 1 und 2 („Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen“):

„(1) Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie Entscheidungen von gesellschaftlichen Unternehmensorganisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereinigungen und anderen ähnlichen Organisationen …, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können bzw. bewirken, sind verboten. Nicht als solche werden Vereinbarungen angesehen, die zwischen Unternehmen zustande kommen, die nicht unabhängig voneinander sind.“

(2) Das Verbot gilt insbesondere für:

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen,

c) die Aufteilung der Märkte oder der Versorgungsquellen, die Beschränkung der Wahl der Versorgungsquelle und den Ausschluss bestimmter Verbraucher vom Kauf bestimmter Produkte,

d) die Aufteilung der Märkte, den Ausschluss des Verkaufs oder die Beschränkung der Wahl der Verkaufsmodalitäten,

e) [aufgehoben],

f) die Verhinderung des Marktzugangs,

g) die Fälle, in denen bei gleichwertigen oder gleichartigen Umsätzen eine Ungleichbehandlung der Vertragsparteien vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Preise, der Zahlungsfristen oder der Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder ‑methoden, so dass bestimmte Vertragsparteien einen Wettbewerbsnachteil erleiden,

h) die Knüpfung des Vertragsschlusses an die Übernahme von Verpflichtungen, die weder naturgemäß noch nach Handelsbrauch einen Bezug zum Gegenstand solcher Verträge aufweisen.“

5 Nach der Begründung des Tpvt wurde § 11 aus folgenden Erwägungen vorgeschlagen:

„Auf dem Gebiet des Kartellrechts sind ganz erhebliche Änderungen und wirtschaftliche Auswirkungen von besonderer Bedeutung zu erwarten. Der wesentliche Grund für diese Änderungen ist die Harmonisierung des Rechts. … Art. 85 EWG‑Vertrag sieht ein allgemeines Verbot von Kartellen vor, und zwar sowohl in Form von horizontalen als auch in Form von vertikalen Absprachen. … Im Bereich des Kartellrechts bestätigt der Vorschlag – ebenso wie das Kapitalmarktgesetz und Art. 85 EWG‑Vertrag – das grundsätzliche Verbot. Somit sieht die Regelung ein allgemeines Kartellverbot vor und verbindet es mit einem System von Ausnahmen und Abweichungen. … Anders als das Kapitalmarktgesetz verbietet § 11 Abs. 1 des Vorschlags nicht nur jede Beschränkung und jeden Ausschluss (jede Verhinderung) des Wettbewerbs, sondern gemäß Art. 85 EWG‑Vertrag auch jede Wettbewerbsverfälschung. … Inspiriert durch die Regelung im Kapitalmarktgesetz und in Art. 85 EWG‑Vertrag sieht der Vorschlag nicht nur ein allgemeines Verbot vor, sondern enthält auch eine nicht abschließende Liste mit Beispielen von typischen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Diese Aufzählung ist umfassender als die im Kapitalmarktgesetz und ist der in Art. 85 Abs. 1 EWG‑Vertrag enthaltenen Liste der Arten von Vereinbarungen ähnlich.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Die ungarischen Versicherer, insbesondere Allianz und Generali, vereinbaren einmal jährlich mit den Reparaturwerkstätten die Bedingungen und Tarife für Reparaturleistungen an versicherten Fahrzeugen, die der Versicherer im Schadensfall regulieren muss. Diese Werkstätten können dadurch unmittelbar gemäß den mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen und Tarifen Reparaturen vornehmen.

Seit Ende 2002 beauftragten zahlreiche Kfz‑Vertragshändler, die auch Werkstätten betrieben, GÉMOSZ, die nationale Vereinigung der Vertragshändler für Markenfahrzeuge, jedes Jahr in ihrem Namen mit den Versicherern eine Rahmenvereinbarung über den Stundensatz für die Reparatur beschädigter Fahrzeuge auszuhandeln.

Diese Vertragshändler unterhalten eine zweifache Beziehung mit den Versicherern. Zum einen reparieren sie im Schadensfall die versicherten Fahrzeuge auf Rechnung der Versicherer, zum anderen handeln sie als Agenten der Versicherer und bieten ihren Kunden beim Verkauf oder bei der Reparatur von Fahrzeugen im Auftrag ihrer eigenen Versicherungsmakler oder im Auftrag von assoziierten Maklern eine Kfz‑Versicherung an.

In den Jahren 2004 und 2005 trafen GÉMOSZ und Allianz Rahmenvereinbarungen. Anschließend traf Allianz auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen mit verschiedenen Vertragshändlern Einzelvereinbarungen. Diese sahen vor, dass sich der Stundensatz der Vertragshändler für die Reparatur beschädigter Fahrzeuge erhöhte, wenn die Kfz‑Versicherungspolicen von Allianz einen bestimmten Prozentsatz der Summe der von diesem Vertragshändler verkauften Versicherungen erreichten.

Während dieses Zeitraums traf Generali zwar keine Rahmenvereinbarung mit GÉMOSZ, jedoch Einzelvereinbarungen mit den genannten Vertragshändlern. Anders als die Vereinbarungen von Allianz enthielten die Vereinbarungen von Generali zwar keine schriftliche Klausel über die Erhöhung der Stundensätze, aber das GVH stellte fest, dass Generali in der Praxis entsprechende wirtschaftliche Anreize anwandte.

In der streitigen Entscheidung stellte das GVH fest, dass diese Vereinbarungen sowie andere von den fünf Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und Porsche Biztosítási getroffene Vereinbarungen gegen § 11 Tpvt verstießen. Diese Vereinbarungen können wie folgt zusammengefasst werden:

– horizontale Vereinbarungen, bestehend aus drei von GÉMOSZ im Zeitraum von 2003 bis 2005 getroffenen Entscheidungen, mit denen an die Vertragshändler für Markenfahrzeuge gerichtete „Empfehlungen“ für die bei den Versicherern zu erhebenden Preise für die Reparatur von Fahrzeugen festgelegt wurden;

– die in den Jahren 2004 und 2005 zwischen GÉMOSZ und Allianz getroffenen Rahmenvereinbarungen und die im selben Zeitraum getroffenen Einzelvereinbarungen zwischen bestimmten Vertragshändlern für Markenfahrzeuge und Allianz bzw. Generali, die die Höhe des Stundensatzes für Reparaturleistungen vom erzielten Ergebnis hinsichtlich des Abschlusses von Versicherungsverträgen abhängig machten;

– verschiedene in den Jahren 2000 bis 2005 zwischen Allianz bzw. Generali auf der einen und Peugeot Márkakereskedők, Opelkereskedők bzw. Porsche Biztosítási als Versicherungsmakler auf der anderen Seite getroffene Vereinbarungen, über die versucht wurde, die Praktiken Letzterer zu beeinflussen, indem insbesondere eine Mindestzahl oder ein Mindestprozentsatz von Kfz-Versicherungsverträgen festgelegt wurde, die der Makler während eines bestimmten Zeitraums vermitteln sollte, und für den Makler eine Provision vorgesehen wurde, die nach Maßgabe der Zahl der dem Versicherer verschafften Verträge gestaffelt war.

Nach Ansicht des GVH bezweckten diese Vereinbarungen sowohl insgesamt als auch einzeln betrachtet die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungsverträge und auf dem Markt für Kfz‑Reparaturen. Das GVH war der Auffassung, Art. 101 AEUV sei auf diese Vereinbarungen nicht anwendbar, da sie keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten und sich ihre Rechtswidrigkeit ausschließlich aus den nationalen Wettbewerbsvorschriften ergebe. Wegen dieser Rechtswidrigkeit verbot es die fraglichen Praktiken und verhängte Geldbußen gegen Allianz in Höhe von 5 319 000 000 HUF, gegen Generali in Höhe von 1 046 000 000 HUF, gegen GÉMOSZ in Höhe von 360 000 000 HUF, gegen Peugeot Márkakereskedők in Höhe von 13 600 000 HUF und gegen Opelkereskedők in Höhe von 45 000 000 HUF.

Auf die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhobene Nichtigkeitsklage hin änderte der Fővárosi Bíróság (Hauptstadtgericht) die streitige Entscheidung teilweise ab. Allerdings wurde die Entscheidung im Berufungsverfahren vom Fővárosi Ítélőtábla (Berufungsgericht Budapest) wiederhergestellt.

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten hiergegen Rechtsmittel beim Legfelsőbb Bíróság (Oberster Gerichtshof) ein und machten u. a. geltend, dass die fraglichen Vereinbarungen keine Wettbewerbsbeschränkungen bezweckten.

Der Legfelsőbb Bíróság stellt erstens fest, dass § 11 Abs. 1 Tpvt nahezu denselben Wortlaut wie Art. 101 Abs. 1 AEUV habe und dass die Auslegung von § 11 Tpvt, die letztlich in Bezug auf die fraglichen Vereinbarungen gewählt werde, sich künftig auch auf die Auslegung von Art. 101 AEUV in Ungarn auswirken werde. Außerdem bestehe ein offensichtliches Interesse daran, die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen und Begriffe einheitlich auszulegen. Zweitens stellt der Legfelsőbb Bíróság fest, dass der Gerichtshof sich noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob Vereinbarungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen als Vereinbarungen einzustufen seien, die „ihrer Natur nach eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken“.

Der Legfelsőbb Bíróság hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können zweiseitige Vereinbarungen zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge oder zwischen einem Versicherungsunternehmen und einer Vereinigung von Kfz‑Werkstätten, nach denen der Stundensatz für Reparaturen, der der Werkstatt von dem Versicherungsunternehmen für die Reparatur der bei ihm versicherten Fahrzeuge gezahlt wird, neben anderen Faktoren von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die mit dem Versicherungsunternehmen durch Vermittlung der als sein Versicherungsagent handelnden Werkstatt abgeschlossen worden sind, als gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Vereinbarungen (die die Verhinderung, die Einschränkung oder die Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken) betrachtet werden?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

Allianz, Generali, die ungarische Regierung und die Europäische Kommission sind der Meinung, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig, obwohl Art. 101 Abs. 1 AEUV im Ausgangsverfahren keine Anwendung finde, weil sich die fraglichen Vereinbarungen nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkten.

Die Kommission, die in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung von Generali und der ungarischen Regierung unterstützt worden ist, weist auf den besonderen Zusammenhang hin, der zwischen Art. 101 AEUV und § 11 Tpvt bestehe und der sich nicht nur aus der Verwendung identischer Begriffe, sondern auch aus dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) eingeführten System der dezentralisierten Anwendung des Wettbewerbsrechts ergebe. Außerdem gehe aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Legfelsőbb Bíróság der vom Gerichtshof gegebenen Orientierung folgen und diese sowohl auf rein innerstaatliche Sachverhalte als auch auf zugleich unter Art. 101 AEUV fallende Sachverhalte einheitlich anwenden werde. Allianz macht u. a. geltend, dass die Union ein Interesse an einer einheitlichen Auslegung einer aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmung wie der des § 11 Tpvt habe.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe der Union entscheidet. Im Rahmen der durch diesen Artikel geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Cicala, C‑482/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren. In solchen Fällen besteht ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, Slg. 1990, I‑3763, Randnr. 37, vom 17. Juli 1997, Leur‑Bloem, C‑28/95, Slg. 1997, I‑4161, Randnrn. 27 und 32, vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia, C‑1/99, Slg. 2001, I‑207, Randnr. 32, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 19, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 21, vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C‑352/08, Slg. 2010, I‑4303, Randnr. 33, sowie vom 18. Oktober 2012, Pelati, C‑603/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

In Bezug auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist festzustellen, dass § 11 Abs. 1 und 2 Tpvt den wesentlichen Inhalt von Art. 101 Abs. 1 AEUV getreu wiedergibt. Außerdem geht aus der Präambel sowie aus der Begründung des Tpvt eindeutig hervor, dass der ungarische Gesetzgeber das nationale Wettbewerbsrecht dem Wettbewerbsrecht der Union angleichen wollte und dass im Besonderen § 11 Abs. 1 Tpvt zum Gegenstand hat, „gemäß Art. 85 EWG‑Vertrag“, dem jetzigen Art. 101 AEUV, „jede Wettbewerbsverfälschung“ zu verbieten. Somit steht fest, dass der Gesetzgeber die innerstaatlichen Sachverhalte genauso behandeln wollte wie die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte.

Im Übrigen geht der Legfelsőbb Bíróság laut Vorlageentscheidung davon aus, dass die Begriffe des § 11 Abs. 1 Tpvt genauso auszulegen seien wie die entsprechenden Begriffe des Art. 101 Abs. 1 AEUV und dass er insoweit an die Auslegung dieser Begriffe durch den Gerichtshof gebunden sei.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig ist, soweit sie Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, obwohl diese Bestimmung den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

Die ungarische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil der vom vorlegenden Gericht geschilderte Sachverhalt nicht alle Angaben enthalte, die erforderlich seien, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der ihm gestellten Frage zu ermöglichen. Sie macht u. a. geltend, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Vorlagefrage genannten zweiseitigen Vereinbarungen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten, nicht nur diese Vereinbarungen, sondern das gesamte System von Vereinbarungen und die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass diese sich gegenseitig verstärkten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt, ohne die Unzulässigkeit des Ersuchens geltend zu machen, ebenfalls vor, dass das vorlegende Gericht nicht näher auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang eingehe, in dem die im Ausgangsverfahren fraglichen Vereinbarungen stünden, so dass es schwierig sei, ihm eine sachdienliche Antwort zu geben.

Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gerichtshof die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, sowie vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C‑180/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

Insbesondere dienen die Informationen, die dem Gerichtshof im Rahmen einer Vorlageentscheidung geliefert werden müssen, nicht nur dazu, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben, sondern sie sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, sich gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu äußern. Dazu muss das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich seine Fragen einfügen, definieren oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Varzim Sol, C‑25/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Vorlageentscheidung enthält eine hinreichende Beschreibung des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, und die Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglichen es, die Tragweite der Vorlagefrage zu ermitteln. Die genannte Entscheidung hat somit den Beteiligten eine tatsächliche Möglichkeit eröffnet, sich gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs zu äußern, was auch der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen belegt.

Aufgrund der in der Vorlageentscheidung gemachten Angaben ist der Gerichtshof zudem in der Lage, dem Legfelsőbb Bíróság eine sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, auf die Auslegung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt, zu denen ihm Fragen vorgelegt werden, hier Art. 101 Abs. 1 AEUV. Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des Legfelsőbb Bíróság, diese Auslegung auf den vorliegenden Fall anzuwenden und abschließend zu beurteilen, ob die fraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken. Selbst wenn man unterstellt, dass die Vorlageentscheidung diese Gesichtspunkte und diesen Zusammenhang nicht so genau darlegt, dass eine solche Beurteilung vorgenommen werden kann, würde der Gerichtshof durch diese Unvollständigkeit mithin nicht an der Erfüllung der ihm durch Art. 267 AEUV übertragenen Aufgabe gehindert.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

Zur Vorlagefrage

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz‑Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler auf den Stundensatz verständigen, den die Versicherungsgesellschaft für die Reparatur von bei ihr versicherten Fahrzeugen zu zahlen hat, wobei vorgesehen wird, dass dieser Satz u. a. von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die der Vertragshändler als Versicherungsagent für diese Gesellschaft vertrieben hat, als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.

Allianz und Generali sind der Meinung, dass solche Vereinbarungen keine Beschränkung „bezweckten“ und daher nur als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar eingestuft werden könnten, wenn nachgewiesen sei, dass sie tatsächlich wettbewerbswidrige Wirkungen haben könnten. Dagegen schlagen die ungarische Regierung und die Kommission vor, die Vorlagefrage zu bejahen. Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde hängt die Beantwortung der Frage davon ab, in welchem Maß diese Vereinbarungen den Wettbewerb beeinträchtigten; dies zu beurteilen, sei Sache des vorlegenden Gerichts.

Einleitend ist daran zu erinnern, dass Vereinbarungen nur dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn sie „eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken“. Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, Slg. 1966, 282), sind diese Voraussetzungen – wie die Konjunktion „oder“ erkennen lässt – alternativ zu verstehen, so dass sich die Notwendigkeit ergibt, zunächst den eigentlichen Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind.

Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb dementsprechend nicht geprüft zu werden. Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnrn. 28 und 30, vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, Slg. 2009, I‑9291, Randnr. 55, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 135, sowie vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo‑Cosmétique, C‑439/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

Die Unterscheidung zwischen „bezweckten Verstößen“ und „bewirkten Verstößen“ liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (vgl. Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, Slg. 2008, I‑8637, Randnr. 17, T‑Mobile Netherlands u. a., Randnr. 29, sowie vom 13. Dezember 2012, Expedia, C‑226/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. Urteile GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., Randnr. 58, Football Association Premier League u. a., Randnr. 136, sowie Pierre Fabre Dermo‑Cosmétique, Randnr. 35). Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. Urteil Expedia, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für einen wettbewerbswidrigen Zweck bereits ausreicht, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d. h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Ob und in welchem Ausmaß eine solche wettbewerbswidrige Wirkung tatsächlich eintritt, kann allenfalls für die Bemessung der Höhe etwaiger Geldbußen und für Ansprüche auf Schadensersatz von Relevanz sein (vgl. Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., Randnr. 31).

Zu den in der Vorlagefrage genannten Vereinbarungen ist festzustellen, dass sie den Stundensatz betreffen, den die Versicherungsgesellschaft den als Reparaturwerkstätten tätig werdenden Vertragshändlern im Schadensfall für die Reparatur von Fahrzeugen zu zahlen hat. Diese Vereinbarungen sehen eine

Erhöhung des Satzes nach Maßgabe der Zahl oder des Prozentsatzes von Versicherungsverträgen vor, die der Vertragshändler für die Versicherungsgesellschaft vertrieben hat.

Solche Vereinbarungen koppeln somit die Vergütung für die Dienstleistung der Reparatur beschädigter Fahrzeuge an die Vergütung für die Vermittlung von Kfz‑Versicherungen. Die Schaffung dieser Verbindung zwischen zwei verschiedenen Dienstleistungen ist aufgrund der Besonderheit möglich, dass die Vertragshändler in ihren Beziehungen zu den Versicherern in zweifacher Eigenschaft handeln, nämlich als Versicherungsagenten oder ‑makler, die ihren Kunden anlässlich des Verkaufs oder der Reparatur von Fahrzeugen Kfz‑Versicherungen anbieten, und als Werkstätten, die beschädigte Fahrzeuge auf Rechnung der Versicherer reparieren.

Zwar bedeutet die Herstellung einer solchen Verbindung zwischen zwei grundsätzlich voneinander unabhängigen Tätigkeiten nicht automatisch, dass die betreffende Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, sie kann aber einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Frage darstellen, ob diese Vereinbarung ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Unabhängigkeit der genannten Tätigkeiten für dieses Funktionieren erforderlich ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vereinbarung geeignet ist, nicht nur einen, sondern zwei Märkte zu beeinträchtigen, hier den der Kfz‑Versicherungen und den der Kfz‑Reparaturen, und dass daher der Vertragszweck in Bezug auf beide betroffenen Märkte zu beurteilen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – anders als Allianz und Generali anzunehmen scheinen – der Umstand, dass es sich in beiden Fällen um vertikale Beziehungen handelt, keineswegs die Möglichkeit ausschließt, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben. Der Gerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass eine vertikale Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, vom 1. Februar 1978, Miller International Schallplatten/Kommission, 19/77, Slg. 1978, 131, vom 3. Juli 1985, Binon, 243/83, Slg. 1985, 2015, und Pierre Fabre Dermo‑Cosmétique).

Weiter ist zur Beurteilung des Zwecks der im Ausgangsverfahren fraglichen Vereinbarungen in Bezug auf den Markt für Kfz‑Versicherungen festzustellen, dass Versicherungsgesellschaften wie Allianz und Generali mit solchen Vereinbarungen darauf abzielen, ihren Marktanteil zu behalten oder zu vergrößern.

Bestünde zwischen diesen beiden Versicherungsgesellschaften eine horizontale Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise zur Aufteilung des Marktes, müsste sie fraglos als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden und würde auch zur Rechtswidrigkeit der zu ihrer Durchführung getroffenen vertikalen Vereinbarungen führen. Allianz und Generali bestreiten jedoch, etwas vereinbart oder sich abgestimmt zu haben, und machen geltend, in der streitigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass weder eine horizontale Vereinbarung noch eine abgestimmte Verhaltensweise vorliege. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu prüfen und, soweit ihm dies nach nationalem Recht gestattet ist, zu beurteilen, ob ausreichende Beweise für eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Allianz und Generali vorliegen.

Selbst wenn keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen diesen Versicherungsgesellschaften vorliegt, wird noch zu prüfen sein, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen vertikalen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz‑Versicherungen erkennen lassen, um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darzustellen.

Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn entsprechend dem Vorbringen der ungarischen Regierung die Rolle, die das nationale Recht den als Versicherungsagenten oder ‑makler tätig werdenden Vertragshändlern zuweist, deren Unabhängigkeit von den Versicherungsgesellschaften erfordert. Die Regierung führt insoweit aus, dass diese Vertragshändler nicht im Namen eines Versicherers, sondern im Namen des Versicherungsnehmers handelten und die Aufgabe hätten, diesem aus dem Angebot der verschiedenen Versicherungsgesellschaften die für ihn am besten geeignete Versicherung vorzuschlagen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter diesen Umständen und im Hinblick auf die Erwartungen der Versicherungsnehmer das gute Funktionieren des Marktes für Kfz‑Versicherungen durch die im Ausgangsverfahren fraglichen Vereinbarungen erheblich gestört werden kann.

Außerdem würde es sich bei diesen Vereinbarungen auch dann um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handeln, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass angesichts des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Wettbewerb auf dem genannten Markt infolge des Abschlusses dieser Vereinbarungen wahrscheinlich beseitigt oder erheblich geschwächt werden wird. Um die Gefahr einer solchen Folge beurteilen zu können, wird das vorlegende Gericht insbesondere die Struktur dieses Marktes, die Existenz alternativer Vertriebswege und deren jeweilige Bedeutung sowie die Marktmacht der betroffenen Gesellschaften zu berücksichtigen haben.

Schließlich ist bei der Beurteilung des Zwecks der im Ausgangsverfahren fraglichen Vereinbarungen in Bezug auf den Markt für Kfz‑Reparaturen zu berücksichtigen, dass diese Vereinbarungen offenbar auf der Grundlage der „Preisempfehlungen“ geschlossen wurden, die in den drei von GÉMOSZ während des Zeitraums von 2003 bis 2005 getroffenen Entscheidungen festgelegt wurden. In diesem Kontext ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Natur und die genaue Tragweite dieser Entscheidungen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C‑260/07, Slg. 2009, I‑2437, Randnrn. 78 und 79).

Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die von GÉMOSZ während dieses Zeitraums getroffenen Entscheidungen tatsächlich bezweckten, durch die Vereinheitlichung der Stundensätze für die Kfz‑Reparatur den Wettbewerb zu beschränken, und dass die Versicherungsgesellschaften diese Entscheidungen durch die streitigen Vereinbarungen bewusst gebilligt haben, was vermutet werden kann, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Vereinbarung unmittelbar mit GÉMOSZ getroffen hat, so würde die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen auch diese Vereinbarungen erfassen, die folglich ebenfalls als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzusehen wären.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz‑Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler auf den Stundensatz verständigen, den die Versicherungsgesellschaft für die Reparatur von bei ihr versicherten Fahrzeugen zu zahlen hat, wobei vorgesehen wird, dass dieser Satz u. a. von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die der Vertragshändler als Versicherungsagent für diese Gesellschaft vertrieben hat, als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf einem der beiden betroffenen Märkte sind.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen, mit denen Kraftfahrzeugversicherer sich zweiseitig entweder mit als Reparaturwerkstätten tätigen Kfz‑Vertragshändlern oder mit einer Vereinigung solcher Vertragshändler auf den Stundensatz verständigen, den die Versicherungsgesellschaft für die Reparatur von bei ihr versicherten Fahrzeugen zu zahlen hat, wobei vorgesehen wird, dass dieser Satz u. a. von der Zahl und dem Prozentsatz von Versicherungsverträgen abhängt, die der Vertragshändler als Versicherungsagent für diese Gesellschaft vertrieben hat, als eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vereinbarungen sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf einem der beiden betroffenen Märkte sind.

Unterschriften

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Eine Antwort zu Der Europäische Gerichtshof entscheidet zu den Vertragswerkstätten der Versicherer (EuGH-Urteil vom 14.3.2013 – C-32/11 -).

  1. Hilgerdan sagt:

    @
    „Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für einen wettbewerbswidrigen Zweck bereits ausreicht, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d. h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Ob und in welchem Ausmaß eine solche wettbewerbswidrige Wirkung tatsächlich eintritt, kann allenfalls für die Bemessung der Höhe etwaiger Geldbußen und für Ansprüche auf Schadensersatz von Relevanz sein (vgl. Urteil T‑Mobile Netherlands u. a., Randnr. 31).“

    Wenn das so ist,stellt sich die Frage, ob man das ganze deutsche Schadenmanagement auf den Prüfstand des europäischen Gerichtshof stellen sollte.
    Vereinbarungen HUK/BVSK, DEVK/BVSK,Allianz-fair-play,usw. usw.
    Gerne gebe ich für eine „Kriegskasse“ € 500.-

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