Mit Urteil vom 04.12.2009 (2 C 0368/09) hat das AG Stollberg die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, zum Ersatz der weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 EUR nebst Zinsen verpflichtet.
Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, den das Gericht mit 10 % schätzt (§ 287 ZPO).
1.)
Demgemäß ergibt sich auf Basis der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 16.02.2009 die folgende Berechnung:
Mietwagenkosten für 10 Tage 649,00 EUR
abzüglich 1o % Eigenersparnis 64,30 EUR
verbleiben 584,10 EUR
zuzüglich:
Haftungsbefreiung 200,00 EUR
Zustell- und Abholkosten 30,00 EUR
Winterreifen 75,00 EUR
zusammen 889,10 EUR
19 % Mehrwertsteuer 168,93 EUR
zusammen 1.058,03 EUR
abzüglich bereits gezahlter 648,55 EUR
verbleiben 409,48 EUR
2.)
Die Angemessenheit dieser Mietwagenkosten ergibt sich nach folgender Kontrollberechnung :
Maßgeblich ist dabei das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 für die Gruppe 1 und das Postleitzahlengebiet 093. Der Renault Clio 1,2 ist in die Mietwagengruppe 2 (Tabelle nach Sanden/Danner, DAR 2003, Seite ff.) eingestuft. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs von 8 Jahren hält das Gericht eine Herabstufung in die Mietwagengruppe 1 für gerechtfertigt. Danach ergibt sich zunächst ein Betrag für 10 Tage von 590,00 EUR (Tagespreis von 59,00 EUR x 10).
Beim Vergleich ist von dem jeweiligen Tagespreis auszugehen, da zum Anmietzeitpunkt regelmäßig noch nicht ersichtlich ist, wie lange das Mietfahrzeug benötigt wird (OLG Dresden 7. Senat, Urteil vom 20.05.2008, Az . : 7 U 131/08; Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 7 U 499/09).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 ist eine geeignete Schätzgrundlage (BGH, DAR 2009, 29-31, vorangegangen LG Chemnitz).
Der Betrag von 590,00 EUR ist zunächst hinsichtlich der Mehrwertsteuer zu korrigieren, da der Schwacke-Mietpreisspiegel von 2003 noch von 16 % Mehrwertsteuer ausging. Damit ergibt sich ein um die Mehrwertsteuer bereinigter Betrag von 605,26 EUR (590,00 EUR : 116 X 119) .
Hierauf ist zunächst ein Aufschlag für allgemeine Preisentwicklung von 3 % jährlich vorzunehmen, maximal 12 %. Schließlich hält das Gericht noch einen allgemeinen Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt. Mit diesem Aufschlag sind auch die Zustell- und Abholkosten abgegolten.
Danach ergibt eich ein Mietpreis von 798,94 EUR. Davon ist der Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.
Weiterhin kommen die Haftungsbcfreiung und die Winterreifen in Absatz:
(I.)
Haftungsbefreiung 200,00 EUR
Winterreifen 75,00 EUR
zusammen: 275,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer 52,25 EUR
zusammen 397,25 EUR.
Danach ergibt sich die folgende Berechnung;
Mietwagenkosten 798,94 EUR
abzüglich 10 % Eigenersparnis 79,89 EUR
719,05 EUR
zuzüglich Position (I.) 327,25 EUR
zusammen: 1.046,30 EUR
abzüglich bereits gezahlter 645,55 EUR
verbleiben 397,75 EUR
Die oben unter 1.) berechneten Mietwagenkosten weichen von diesem Betrag nur um 3 % ab. Diese Abweichung ist so geringfügig, dass es bei den Mietwagenkosten gemäß der Berechnung vom 16.02.2 009 verbleibt.
Die Zinsforderung folgt ab dem 19.03.2009 aus §§ 280 Abs. 2r 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 BGB.
Die weitere Klage ist nicht begründet.
3.)
Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich wie folgt:
Gegenstandswert: 409,48 EUR
1,3 Geschäftegebühr 2003 VVRVG 58,50 EUR
Entgeltpauschale 7002 VVRVG 11,70 EUR
zusammen: 70,20 EUR
19 % Umsatzsteuer 7008 VVRVG 13,34 EUR
zusammen: 83,54 EUR
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 703 Nr. 1, 711, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Berufung wird zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr 2, Abs 4 ZPO) .
Soweit das AG Stollberg.