Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es geht weiter nach Niedersachsen. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des Amtsgerichts Wolfsburg bekannt. Wieder ging es um nicht ordnungsgemäß regulierte Sachverständigenkosten, die der Geschädigte gegen Fahrer und Halter (!), nicht gegen die Versicherung (Was schert uns die Versicherung?!!!) gerichtlich geltend gemacht hat. Auch bei diesem Urteil fällt auf, dass offensichtlich so langsam die Richter bzw. Richterinnen auf den schadensersatzrechtlichen Trichter kommen. Das Wolfsburger Urteil ist überdies ein Beispiel, wie kurz und prägnant Urteile sein können – wenn man nur will. est selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Wolfsburg
12 C 418/12 Anlage zur Sitzungsniederschrift
. vom 24.04.2013
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn D. R. aus T.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
1. Herrn C.-F. R. aus M.
2. Frau G. R. aus M.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte L. W. B. aus H.
hat das Amtsgericht Wolfsburg auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2013 durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 130,05 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszsnssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der am 22.08.2011 in Brome stattgefunden hat und bei dem unstreitig durch den Beklagten zu 1) als Halter und die Beklagte zu 2) als Führerin eines Pkw’s ein im Eigentum des Klägers stehendes Fahrzeug beschädigt worden ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, den dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schaden in voller Höhe zu erstatten.
Der Kläger hat die Höhe des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens durch ein schriftliches Gutachten schätzen lassen, wonach die Reparaturkosten sich auf 4.391,67 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen.
Die Parteien streiten um die Höhe der vom Kläger ersetzt verlangten Kosten für dieses Gutachten, die sich ausweislich des Gutachtens auf der Grundlage einer entsprechenden Honorarvereinbarung zwischen dem Gutachter und dem Kläger auf 767,55 EUR inklusive Mehrwertsteuer belaufen, wovon die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich 637,50 EUR reguliert hat.
Der verbleibende Differenzbetrag von 130,05 EUR bildet den Gegenstand der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, ihm diesen Differenzbetrag zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die vom Kläger ersetzt verlangten Gutachterkosten seien überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger geltend gemachte Hauptforderung ist begründet im Rahmen der unstreitig bestehenden Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den ihm durch den streitgegenstandlichen Unfall entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.
Die Angemessenheit der streitgegenständlichen Vergütung des Sachverständigen im Rahmen eines prinzipiellen Interessenkonfliktes zwischen den Verbänden der Sachverständigen und der Versicherungswirtschaft ist für das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger nur von begrenzter Bedeutung. Zwar darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren oder bezahlen. Die Auffassung der Beklagten, die dem Geschädigten auferlegt, nur solche Honorare zu akzeptieren, die den durchschnittlichen Vergütungen der von Prüfverbänden und freien Sachverständigen verlangten entsprechen, verkennt die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem Geschädigten vernünftigerweise erwartet werden dürfen. Solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. dazu Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 , Rn. 121 mit weiteren Nachweisen).
Im Hinblick darauf, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten von dem streitgegenständlichen Gesamtbetrag von 767,55 EUR 673,50 EUR und damit zirka 83 % erstattet hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Vergütung des Sachverständigen die übliche Vergütung so weit übersteigt, dass dies für den Kläger ohne Weiteres erkennbar gewesen sein muss.
Bei einer solchen nicht so großen Differenz zwischen dem von den Beklagten als angemessen akzeptierten Betrag und dem vom Kläger geltend gemachten Betrag ist es nicht angemessen, den Konflikt zwischen den Verbänden der Sachverständigen und der Versicherungswirtschaft auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen.
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Monierung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen; üblicherweise wird die Bestimmung der Vergütung dem billigen Ermessen des Sachverständigen überlassen (§§ 315 f BGB). Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Nur dem Sachverständigen gegenüber kann somit die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung geltend gemacht und eine Bestimmung durch Urteil gemäß § 319 Abs. 1 Satz BGB begehrt werden (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 5. Teil, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; siehe dazu auch Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 StVG, Rn. 50; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 249 BGB, Rn. 58, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Anspruches auf Verzinsung der Gerichtskosten wird auf die in der Klageschrift auf Bl. 5 und 6 zitierten Entscheidungen Bezug genommen, denen das erkennende Gericht beitritt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.