AG Cloppenburg sieht 3 Fotosätze als erforderlich an und verurteilt HUK-Coburg zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.4.2013 – 21 C 976/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Niedersachsen. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 21. Zivilabteilung des AG Cloppenburg bekannt. Auf den Vortrag des HUK-Anwalts bezüglich der Aktivlegitimation  ins Blaue hinein ist die Richterin nicht hereingefallen, sondern hat ihrerseits dem Prozessbevollmächtigtejn klar vor Augen gehalten, was von seinem Vortrag zu halten ist, nämlich nichts. Interessant und richtig sind die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Anzahl der Fotosätze. Das Gericht ist der – zutreffenden – Ansicht, dass drei Fotosätze erforderlich  und daher nicht zu beanstanden sind. Das sollte sich die HUK-Coburg auch einmal hinter die Ohren schreiben.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Cloppenburg

21 C 976/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Vers.-AG. vertr! d.d. Vorstand -Schadenaußenstelle Bremen-, Am Brill 18, 28195 Bremen

Beklagte

hat das Amtsgericht Cloppenburg im schriftlichen und vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 1. März 2013 am 10. April 2013 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Gutachterkosten in Höhe von 128,31 EUR des Sachverständigen … (Rechnung vom 13. April 2012) sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltes … in Höhe von 46,41 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines

Tatbestandes

konnte gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen werden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenrechnung vom 13. April 2012 nur in Höhe von 128,31 EUR aus den §§ 115 VVG, 7, 17 StVG zu.

Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Haftung aus dem Verkehrsunfall streitig. Die Parteien streiten sich noch um restliche Gutachterkosten aus der Rechnung des Kfz.-Sachverständigen … vom 12. April 2012 in Höhe von noch 139,31 EUR.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der Kläger die Ansprüche wie üblich unwiderruflich an den Sachverständigen abgetreten haben dürfte. Die Formulierung legt nahe, dass die Beklagte diese Behauptung offenbar ins Blaue hinein getätigt hat. Jedenfalls aber ist dies offenbar nicht der Fall, wie dem klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 zu entnehmen ist, wo vorgetragen wurde, dass anderenfalls der Kläger ja selbst gegenüber dem Gutachter Zahlung leisten müsste.

Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt ihm allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06). Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der erforderlichen Kosten hat sich das Gericht orientiert an der BVSK-Honorarbefragung 2011, weil nach Auffassung des Gerichts dies als eine hierfür geeignete Schätzgrundlage angesehen werden kann (vgl. auch LG Oldenburg vom 7. November 2012, 5 S 443/12).

Gegen das Ansetzen eines Grundhonorars gemessen an der Schadenshöhe ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Auch die Höhe des vom Sachverständigen gewählten Grundhonorars in Höhe von 579,00 EUR ist sicherlich angemessen. Lt. Tabelle zur BVSK-Honorarbefragung 2011 läge das Grundhonorar bei.der hier streitgegenständlichen Schadenshöhe sogar bei 622,00 EUR – 688,00 EUR. Kalkulationskosten, so kann man den Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung entnehmen, wurden von den befragten Sachverständigen offenbar nur noch vereinzelt aufgeführt. Es ist also fraglich, ob diese überhaupt noch gesondert neben dem Grundhonorar zu beanspruchen sind. Da vorliegend aber das Grundhonorär relativ niedrig angesetzt wurde, bestehen hier keine Bedenken, den Betrag von 25,00 EUR hier mitanzusetzen. Auch der vom Sachverständigen pro gefahrenem km angesetzte Betrag von 1,01 EUR bewegt sich im Korridor, der It. Tabelle bei 0,94 EUR – 1,08 EUR liegt Für die Strecke von Edewecht zum Autohaus … in Friesoythe 17 km anzusetzen, ist sicherlich auch nachvollziehbar. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Sachverständige drei Fotosätze angefertigt hat. Denn natürlich benötigt die gegnerische Versicherung, der Rechtsanwalt des Geschädigten und auch der Geschädigte selbst die entsprechenden Fotos. Aus dem Gutachten ergibt sich auch nicht etwa, dass der Sachverständige übertrieben viele Fotos gemacht hätte, denn es handelte sich nicht gerade um einen Bagatellschaden. Der Reparaturkostenbetrag lag netto immerhin bei 13.252,95 EUR. Der pro Foto/Original angesetzte Betrag von 2,51 EUR bewegt sich ebenfalls noch im Korridor, der bei 2,06 EUR – 2,57 EUR liegt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der für die Schreibgebühren im Original pro Seite angesetzte Betrages von 3,13 EUR (HB V Korridor: 2,47 EUR – 3,75 EUR). Dies gilt auch für die pauschal angesetzten Porto- und Telefonkosten in Höhe von 17,12 EUR (vgl. den HB V Korridor bei den Nebenkosten, der BVSK Honorarbefragung 2011 bei 13,59 EUR – 18,88 EUR liegt). Auch die pro Seite angesetzten Kopiekosten von 0,49 EUR bewegen sich im Korridorbereich, der bei 2,28 EUR – 2,80 EUR liegt. Abstriche hat das Gericht bei dem Fotosatz Kosten für den Rechtsanwalt und den Antragsteller gemacht und diesbezüglich pro Seite den aus dem Korridor ersichtlichen Höchstbetrag von 1,80 EUR pro Seite zugrunde gelegt, was Gesamtbeträge von 2 x 25,20 EUR netto ergibt. Insgesamt ergibt sich damit ein zweckmäßiger und angemessener Betrag in Höhe von 817,07 EUR netto und 972,31 EUR brutto. Abzüglich des bereits vorprozessual gezahlten Betrages in Höhe von 844,00 EUR ergibt das dann den mit der Klage zugesprochenen freizustellenden Betrag in Höhe von 128,31 EUR.

Die ebenfalls mit der Klage zugesprochene Freistellung in Bezug auf die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR ergibt sich ebenfalls aus den §§ 115 VVG, 7, 17 StVG. Der Höhe nach handelt es sich um eine 1,3-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR zzgl. Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 6,50 EUR und zzgl. MwSt. Die Berechnung ist letztendlich von der Beklagtenseite auch nicht angegriffen worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen, da letztendlich nur ein marginaler Betrag nicht zugesprochen wurde und letztendlich auch schon eine Entscheidung des Landgerichts vorliegt (vgl. LG Oldenburg vom 7. November 2012, 5 S 443/12).

Der Streitwert beträgt bis zu 300,00 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Cloppenburg sieht 3 Fotosätze als erforderlich an und verurteilt HUK-Coburg zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.4.2013 – 21 C 976/12 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Urteil bezüglich der Freistellung FALSCH!!
    Die Parteien streiten vor Gericht um Teile der Gutachterkosten,die aussergerichtlich nach einer entsprechenden Zahlungsaufforderung des Gläubigers vom Schuldner eben nicht gezahlt wurden.
    Diese Situation führt zu einem Erlöschen des Freistellungsanspruches gem.§250 S.2 HS 2 BGB!!
    Frau Richterin:Setzen- sechs,Hinweispflicht aus §139 ZPO verletzt!!
    Eine nochmalige Fristsetzung gem.§250 S.1 BGB ist als reine Förmelei entbehrlich,“wenn der Schädiger die Herstellung oder die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert(BGH NJW 04,1868,NJW RR 11,910)“
    Das kann doch jeder Student im Erstsemester bereits im „Palandt“ nachlesen.
    Wenn die HUK Gutachterkosten kürzt,dann geschieht das wegen einer entsprechenden Vorstandsanweisung zweifelsohne“ernsthaft und endgültig“,
    oder meinen Sie vielleicht,dass diese Kürzungsorgien seit nun über 15 Jahren aus Jux und Dollerei veranstaltet werden?
    Klingelingelingelts?

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Glöckchen,
    das Gericht hätte in der Tat zur Zahlung statt zur Freistellung verurteilen müssen, denn die Beklagte hatte bereits vorgerichtlich ernstlich und endgültig weitere Zahlungen abgelehnt. Da aber leider nicht jeder Amtsrichter die BGH-Entscheidung parat hat, hätte es des Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die BGH-Entscheidungen aus 2004 und 2011 bedurft. Aber vermutlich kannte der PBV des Klägers die Urteile in NJW 2004, 1868 und NJW-RR 2011, 910 selbst nicht.

  3. Zwilling sagt:

    Moin Herr Wortmann,
    die BGH Entscheidungen waren der Richterin sehr wohl bekannt, da sie vorgelegt wurden.
    Hier sieht man , wie sich die Freudsche Fehlleistung“ des OG Oldenburg:

    http://www.captain-huk.de/urteile/berufungskammer-des-lg-oldenburg-sieht-gesprachsergebnis-bvsk-mit-huk-coburg-als-nicht-masgeblich-an-und-entscheidet-dass-keine-erkundigungspflicht-des-geschadigten-nach-kostengunstigeren-sachversta/

    in der Region auswirken!
    Die Unsägliche BVSK Liste wurde hier im Beritt nun in Stein gemeisselt und es wird im Haftpflichtfall nach Werkvertraglichen Gesichtspunkten beurteilt. Das bekommen wir hier so schnell nicht wieder raus!
    Die 11€ Differenz darf in nun auch noch ausbuchen..
    Verfahrensdauer 1 Jahr !! Keine Zinsen !!

  4. K.A. sagt:

    @Zwilling
    „Die Unsägliche BVSK Liste wurde hier im Beritt nun in Stein gemeisselt und es wird im Haftpflichtfall nach Werkvertraglichen Gesichtspunkten beurteilt. Das bekommen wir hier so schnell nicht wieder raus!“

    Hi, Zwilling,
    jede Region hat so ihre Besonderheiten. Es hat sich als zielführend erwiesen,, insoweit zunächst einmal die Ursachen zu ergründen. Das erfordert eine gehörige Portion Neugier und Begeisterung, denn was heute bei den Sachverständigenhonoraren versucht wird, ist morgen bei den Anwaltsgebühren zu erwarten und später bei den Reparaturkosten. Es ist also ein Engagement in eigener Sache, aber das haben viele Juristen und Kfz.-Betriebe noch nicht erkannt, weil es Ihnen ja (noch) so gut geht. Das gilt übrigens auch für die Kfz.-Sachverständigen. Aber die Vorstellung „in Stein gemeißelt“ würde ich mir nicht auf die Fahne schreiben wollen und pflegen. Zeigen doch viele Bespiele aus anderen Regionen, daß es so etwas nicht gibt, wenn ich an das unselige Urteil des LG Saarbrücken denke. Es ist also geradezu unsinnig, eine solche negative Vorstellung zu pflegen, sondern einfach nur festzustellen, daß wir es da mit einer neuen Situation zu tun haben, die es zu bewältigen gilt (Rückschläge nicht ausgeschlossen). Aber möglich ist es allemal. Laß mal den RA Imhof dran, der mit missionarischem Eifer erfolgsorientiert handelt. Vielleicht kann er den Knoten durchschlagen. Ob er das macht, ist eine andere Sache. Er kann jedoch aus der Praxiserfahrung einen wichtigen Beitrag leisten. unabhängig davon ist die „in Stein gemeißelte“ Rechtsprechung einmal genau zu analysieren und sich mit den „Knackpunkten“ zu befassen ist sicherlich nützlich mit Beantwortung der Frage: Was muß/kann ICH eigentlich tun, um hier eine Wende zu bewirken ? In Lösungen und nicht in Problemen zu denken ist sicher dabei auch hilfreich. Zukünftig also viel Erfolg. Wenn nicht „so schnell“ eine Wende zu erwarten steht, dann eben „langsam“ eine solche erreichen und vom Ziel aus denken.

    K.A.

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