Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Wiedergabe erfreulich klar begründeter Urteile zum Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall – und dabei die Regulierung der erforderlichen Sachverständigenkosten – geht weiter. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Richters der 112. Zivilabteilung des AG Aschaffenburg vom 16.4.2013 bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte, das vom Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten berechnete Sachverständigenhonorar, das als Schadensposition des Geschädigten gegenüber der HUK-Coburg als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung geltend gemacht wurde, kürzen zu können. Mit erfreulich klaren Worten hat der Richter die HUK-Coburg in ihre Schranken gewiesen. Und wieder einmal ist die HUK-Coburg nicht pfleglich mit den ihr anvertrauten Versichertengeldern umgegangen. Durch die notwendige Streitverkündung an den Sachverständigen hat sich der Rechtsstreit für die HUK-Coburg auch noch verteuert. Auch so kann man Versichertengelder verschleudern. Das Urteil wurde dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 112 C 1079/12
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Frau S. M. aus A.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F. & D., A.
Streithelfer:
Herr Sachverständiger B. S. aus K.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P., A.
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 98444 Coburg,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. Z. & P., W.
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2013 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2101.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 246,26 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht restlicher Schadensersatz gemäß §§ 115 VVG, 7, 17 StVG, 249 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.12.2011 in A. ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Schadenshöhe ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten nicht weiter zu beanstanden. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Maßgeblich ist daher, ob sich die an den Kläger gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 = ZfS 2007, 507). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2007, 1450, ff.). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364 ff.; 160, 377 ff.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Im vorliegenden Fall war die geschädigte Klägerin berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen ihrer Wahl zu beauftragen. Ein Auswahlverschulden ist ihr nicht zur Last zu legen. Soweit die Beklagte einwendet, es sei die Beauftragung diverser Sachverständiger in Aschaffenburg möglich gewesen, sodass Fahrtkosten überhaupt nicht angefallen wären, so verkennt diese, dass der Geschädigte nicht zur umfassenden Marktforschung verpflichtet ist. Zudem ist für den Geschädigten auch nicht ohne Weiteres vorher ersichtlich, welche Fahrtkosten womöglich bei anderen Sachverständigen anfallen. Entsprechendes gilt für die veranschlagten Schreib-, Kopier- und EDV-Kosten. Die Klägerin erklärt dazu auch informatorisch, dass über diese Kosten überhaupt nicht gesprochen worden sei. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist. Bei sachverständigenseits angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 1.284,58 € netto, die freilich vor Auftragserteilung an diesen dem Geschädigten nicht bekannt sein konnten, erscheinen die Gesamtkosten für den Sachverständigen in Höhe von 602,26 € daher dennoch als erforderlich.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Wieder einmal hat sich bewahrheitet, dass SV-Honorarkürzungen meistens teurer sind. Hier musste die – ach so gute HUK-Coburg (siehe anderen Beitrag über HUK-Coburg und HUK 24 -AG!) aber Lehrgeld zahlen und überdies auch noch Gerichts- und Anwaltskosten und Zinsen. Letztlich ein Zuschussgeschäft.
Und bei solchem Regulierungsverhalten soll das Image der Coburger Versicherungen bestens sein?! Das kann auch nur jemand glauben, der auf den Kopf gefallen ist.