Richterin des AG Stade verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.5.2013 – 63 C 639/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem jetzt einige Zeit eine Atempause eingelegt wurde, kommt jetzt wieder zum Sonntagnachmittag ein Urteil  der Richterin der 63. Zivilabteilung des Amtsgerichts Stade zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg Allgem. Vers-AG. Das Ergebnis des Urteils ist zwar richtig, weil die berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sind, und zwar auch in der berechneten Höhe. Die Richterin hat aber jede Menge „Begründungsmüll“ mit Angemessenheit, Gutachten zur Angemessenheit, Stützung des gerichtlichen SV trotz Fehlgutachten usw. bemüht, um zum richtigen Ergebnis zu kommen.  Das entsprechende Sitzungsprotokoll hatten wir am 17.05.2013 veröffentlicht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

Verkündet am 21.05.2013

63 C 639/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörg Sandig, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade im Verfahren gemäß § 495 a ZPO auf die mündlichen Verhandlungen vom 16.10.2012 und 30.04.2013 durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 91,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91,25 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG. Denn die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrers des Unfall verursachenden Fahrzeugs, welches das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Ein Haftungsausschluss ist nicht ersichtlich. Somit ist der Klägerin der durch den Unfall zurechenbar verursachte Schaden zu ersetzen.

Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich nach § 249 BGB. Hiernach hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 91,25 €.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dementsprechend kann derjenige, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Feststellung des Schadensumfangs begutachten lässt, grundsätzlich Ersatz der für die Begutachtung entstandenen Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte nicht mehr ersetzt bekommen kann, als der Geschädigte dem Sachverständigen selbst vertraglich schuldet.

Eine konkrete Vergütungsvereinbarung ist zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten nicht getroffen worden. Daher kann der Sachverständige nach § 632 Abs. 2 BGB nur die übliche Vergütung verlangen. Die Klägerin kann in der Konsequenz daher die Sachver ständigenkosten nur in dem Umfang verlangen, wie sie sie selbst dem Sachverständigen schuldet.

Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige stellte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 631,25 € in Rechnung. Diese Kosten sind üblich und angemessen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht stützt sich hierbei auf die anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen P. in seinem Gutachten vom 23.12.2012 sowie seinen ergänzenden Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung und macht sich diese in vollem Umfang zueigen. Der Sachverständige P. kam in seinem schriftlichen Gutachten zunächst zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten des beauftragten Sachverständigenbüros mit 631,25 € überhöht seien, da das ortsübliche Honorar deutlich überschritten werde. Im Rahmen der ergänzenden Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass er bei der Erstattung des Gutachtens davon ausgegangen sei, dass er die Gebühren mit denen eines Sachverständigen vergleichen soll, der bei der Berechnung seiner Gebühren eine Honorarliste zugrunde legt. Der Sachverständige erläuterte, dass es verschiedene Honorarlisten gebe, nach denen ein Sachverständiger sein Honorar bemessen könne. Die Anwendung der jeweiligen Liste richte sich danach, zu welcher Organisation der Sachverständige gehöre. Das von der Klägerin beauftragte Sachverständigenbüro sei allerdings ein freies Sachverständigenbüro, d. h., dieses könne seine Honorare selbst festsetzen und sei nicht an eine Honorarliste gebunden. Unter Berücksichtigung der Honorare der freien Sachverständigen und der, der verbandszugehörigen Sachverständigen ergebe sich eine Honorarspanne von 545,00 € bis 670,00 €. Die Honorare, die innerhalb dieser Spanne lägen, seien ortsüblich und angemessen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welcher als Kfz-Sachverständiger für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist. Das Gutachten und die ergänzenden Erläuterungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Die Kosten, die das Sachverständigenbüro, welches die Klägerin beauftragt hat, mit seiner Honorarberechnung ersetzt verlangt, liegen innerhalb der vom Sachverständigen angegebenen Spanne und sind folglich ortsüblich und angemessen. Die Beklagte hat der Klägerin somit neben der bereits erbrachten Zahlung in Höhe von 540,00 € auch den Differenzbetrag in Höhe von 91,25 € zu erstatten.

II.

Der Anspruch auf Erstattung der Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Richterin des AG Stade verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.5.2013 – 63 C 639/12 -.

  1. Babelfisch sagt:

    Wenn ich das richtig verstanden habe, war der gerichtliche Sachverständige Kfz-Gutachter. Warum beauftragt das Gericht zu der Frage der Höhe der Sachverständigenkosten nicht konsequenterweise einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen. Bereits hieran hapert es doch schon …

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Babelfisch,
    dass die Richterin (noch ohne am …, also noch ein junge) einen Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, ist nicht unbedingt ein Fehler. Z.B. sitzt in Fürstenfeldbruck ein anerkannter Kfz-Honorarsachverständiger, der auch Kfz-Sachverständiger ist. Es bedarf nicht unbedingt eines Betriebswirts, um das erforderliche Honorar i.S.d. § 249 BGB feststellen zu können.
    Wo Du recht hast ist, dass nicht jeder Kfz-Sachverständige, wie auch dieser Fall zeigt, zur Erstattung von Honorargutachten berufen ist.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    F-W Wortmann

  3. virus sagt:

    Also die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen P., der wohl augenscheinlich den Beweisbeschluss nicht verstanden hat, muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.

    „Das von der Klägerin beauftragte Sachverständigenbüro sei allerdings ein freies Sachverständigenbüro, d. h., dieses könne seine Honorare selbst festsetzen und sei nicht an eine Honorarliste gebunden.“

    Na dann, liebe Verbands-Kollegen, kündigt mal hurtig eure Mitgliedschaften, sonst bekommt ihr bald vorgeschrieben, was ihr noch wofür berechnen dürft.
    Zumindest solltet ihr prüfen, ob ihr euch bereits in einer Scheinselbstständigkeit befindet und eure Arbeitslosen- und Krankenversicherung nicht vom Arbeitgeber zu entrichten ist.

    Der moderne Sachverständige – ein freiberuflicher Angestellter des Subunternehmens z. B. des BVSK, als Billiglohnempfänger verliehen an die Kfz-Versicherer.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    Babelfisch says:
    24. Juni 2013 at 08:57
    „Wenn ich das richtig verstanden habe, war der gerichtliche Sachverständige Kfz-Gutachter. Warum beauftragt das Gericht zu der Frage der Höhe der Sachverständigenkosten nicht konsequenterweise einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen. Bereits hieran hapert es doch schon …“

    Das weiß niemand,
    aber Ein Kfz.- Dipl. Ing. ist dafür nicht geeignet, es sei er hätte sich auf dieses Fachgebiet spezialisiert und eine zusätzliche betriebswirtschaftliche Ausbildung. Ein Betriebswirtschaftler alleine kennt die Gepflogenheiten im SV- Wesen nicht ansatzweise. Bei einem Statistiker ist es es ähnlich wie beim Betriebswirtschaftler.
    Ein Kfz.- Meister der auch qualifizierter SV ist und auch eigene Honorarstudien nachweisen kann ist der richtige Mann dafür. Insbesondere wenn er das Zustandekommen aller falsch erstellen Honorarlisten kennt. Ein richtiger Honorarsachverständiger ist nicht darauf angewiesen auf dubioses Zahlenmaterial von wem auch immer, das die Ing., Dr., u. Prof.. kritiklos den Gerichten als übliches Honorar präsentieren und zudem noch Mittelwerte aus Mittelwerten berechnen.
    Falschgutachten nennt man so etwas. (Siehe auch LG Saarbrücken 11*)
    Ein Kfz.-Meister, hat Betriebswirtschaft u Betriebsführung als Hauptfach erlernt, darf deswegen auch Kaufleute ausbilden und Kfz. Mechatroniker. Selbstverständlich im eigenen Betrieb als Betriebsleiter und als Vollkaufmann.
    Solche Leute sind den Ing., Doktoren, Professoren und sonstigen „Fachidioten“ für sachfremde Gebiete, welche außer der Erstellung einer eigenen „Gebührenrechnung“ nichts können, haushoch überlegen.
    Und das schöne ist, es gibt bundesweit 3 solcher Leute welche für das Honorarwesen ö.b.u.v. sind.
    1 Dipl. Betriebswirtschaftler + Kfz.-SV
    1 Dipl .Ing. mit Honorarstudien u. KFz.-SV
    1 SV Kfz.-Meister mit Honorarstudien,Betriebswirtschaflicher u.statistischer Ausbildung u.a.

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