Beim Sortieren der Urteilsordner fiel mir das – zugegebenermassen – ältere Urteil des AG Bochum vom 19.11.1997 gegen die Westfälische Provinzial Feuersozietät und ihren VN mit dem Aktenzeichen 42 C 394/97 in die Hände. Da der damalige Amtsrichter des Amtsgerichtes Bochum die Sach- und Rechtslage richtig erkannte, konnte er kurz und knapp den Rechtstreit um die Sachverständigenkosten entscheiden. Obwohl, wie gesagt, schon älter, so hat das Urteil meiner Meinung nach nach wie vor seine grundsätzliche Bedeutung beibehalten, so dass es sich lohnt das Urteil hier bekannt zu geben:
Das Amtsgericht Bochum hat durch den Amtsrichter der 42. Zivilabteilung am 19.11.1997 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 416,57 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Das Klägervorbringen rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG, denn die Beklagten übersehen in ihrer Argumentation, dass es in diesem Prozess nicht um einen Vergütungsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch geht.
Die Beklagten übersehen weiterhin, dass der Kläger um den eingeklagten Betrag auf Grund des Verkehrsunfalles, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll haften, jetzt „ärmer“ ist, ohne dass ihn daran ein Mitverschulden trifft. Zu der allein entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger die vom Sachverständigen R. in Ansatz gebrachten Kosten noch für erforderlich halten durfte oder in der Zahlung ein Verschulden zu sehen ist, haben die Beklagten nichts Erhebliches vorgetragen.
Angesichts der Rechtsprechung des Landgerichtes Bochum zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnung des Sachverständigen R. ( vgl. Urt. des LG Bochum – 9 S 60/97 – ) und des Rechtsrat seines Rechtsanwaltes, RA. W., kann dem Kläger kein Verschulden angelastet werden. Er muß sich von der Beklagtenseite auch nicht in einen – eventuell ausichtslosen – Rechtsstreit mit seinem Sachverständigen einlassen. Die übrigen Streitfragen liegen eindeutig neben der Sache, insbesondere die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation, denn dem Kläger ist der Schaden tatsächlich selbst als Eigentümer des beschädigten Pkws entstanden. Aus dem Gutachten geht auch die Auftragserteilung durch den Kläger selbst hervor. Er hat die Rechnung – wie zuletzt unstreitig geworden ist – bezahlt. Dadurch ist die Sicherungsabtretung erledigt und der Kläger selbst aktivlegitimiert.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das kurze, knappe aber instruktive Urteil des Amtsrichters der 42. Zivilabteilung des AG Bochum.
Hi Willi,
schönes Urteil. Zwar schon etwas älter, aber dafür umso bemerkenswert kurz.
Grüße
Friedhelm S.
Hallo Willi Wacker,
welche Schätze fallen Dir denn noch in die Hände? Auch das Urteil des AG Bochum von 1997 kann, wie das Urteil des AG Lahnstein, als „Schätzchen“ bezeichnet werden.
MfG
Werkstatt-Freund
Es freut mich, dass Leser auch noch Spaß an älteren Urteilen haben, wie die beiden Kommentare zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker