Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenanfang geben wir Euch ein Urteil des Amtsrichters der 1. Zivilabteilung des AG Buchen zu restlichen Sachverständigenkosten bekannt. Einzustehen hatte für den angereichteten Schaden nach dem Unfall vom 30.10.2012 in Buchen im Odenwald die Zurich-Versicherung und ihre VN. Da die Zurich offenbar nunmehr die gleiche Masche fährt wie vormals die HUK-Coburg, selbst der Anwalt ist der gleiche, hat die Unfallgeschädigte nicht mehr die Versicherung, sondern die Versicherungsnehmerin direkt in Anspruch genommen. Die nicht regulierten Sachverständigenkosten, die ursprünglich an den Sachverständigen abgetreten waren, wurden rückabgetreten. Damit war das Unfallopfer wieder aktivlegitimiert. Der bisher für die HUK-Coburg tätige Anwalt, der auch bereits für die HUK-Coburg unterlegene Urteile hinnehmen musste, hat nunmehr auch für die Zurich keinen Erfolg gehabt. Die Argumentation ist einfach unerheblich. Das Urteil wurde der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Imhof & Partner aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Aktenzeichen:
1 C 113/13
Amtsgericht Buchen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau O. B. aus B.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus AB.
gegen
die Firma H. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer A. H. und Dipl.-Ing. K. H. aus B.
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. aus K.
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Buchen
durch den Richter am Amtsgericht …
am 28.06.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 174,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jähriich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
6. Streitwert: Euro 174,57
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten.
Am 30.10.2012 kam es in 74722 Buchen zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Beklagte trifft die alleinige Haftung an diesem Verkehrsunfall. Die Klägerin hat ihren Fahrzeugschaden durch den KFZ-Sachverständigen … begutachten lassen. Der Sachverständige hat für die Begutachtung am 13.11.2012 einen Betrag in Höhe von Euro 805,27 in Rechnung gestellt.
Die Rechnung vom 13.11.2012 enthält folgende Aufstellung
Grundhonorar 530,00 Euro
Schreibkosten 26,40 Euro
Dokumentenduplikat 52,80 Euro
Fotokosten 27,50 Euro
Porto/EDV-Pauschale 40,00 Euro
. 676,70 Euro
zzgl. 19 % MWSt. 128,57 Euro
Summe: 805,27 Euro
Die in Rechnung gestellten Gutachterkosten wurden gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geltend gemacht. Es wurde durch Anwaltsschreiben des Klägervertreters unter Fristsetzung bis 29.11.2012 zur Zahlung aufgefordert. Gezahlt wurden vorgerichtlich auf diesen Betrag Euro 630,70. Der Restbetrag von Euro 174,50 wird mit vorliegender Klage geltend gemacht.
Die Klägerin trägt vor,
der Sachverständige habe seine Gutachterkosten auf der Grundlage der VKS-Honorarumfrage 2011 abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Kosten lägen innerhalb der Bandbreite der vorgenannten Honorarumfrage.
Die Klägerin beantragt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 174,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor,
der Sachverständige könne zwar eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Das in Rechnung gestellte Honorar sei jedoch lediglich in der gezahlten Höhe angemessen und erforderlich. Die Erforderlichkeit könne nicht anhand einer BVSK-Honorarbefragung oder einer VKS-Umfrage festgestellt werden. Der Zeitaufwand für das vorliegenden Gutachten betrage allenfalls eine Stunde.
Wegen des näheren Sachvortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von Euro 174,57 verlangen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG).
a. Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen aufgrund der vorgelegten Rückabtretungserklärung des Sachverständigen nicht.
b. Die Kosten des Sachverständigen … sind dem Grunde nach gerechtfertigt, denn die Klägerin war berechtigt einen Gutachter zur Schadensermittlung zu beauftragen.
Die Haftung des Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kosten des Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung für die Schadensfeststellung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist. (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 = BGH DS 2007,144 ). Dass die Klägerin vorliegend berechtigt war einen Gutachter zur Schadensfeststellung zu beauftragen, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Streit besteht lediglich darüber, in welcher Höhe die Gutachterkosten erstattungsfähig sind.
c. Die Sachverständigenkosten sind auch in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Davon zu unterscheiden ist der werkvertragliche Vergütungsanspruch des Sachverständigen gegenüber den Auftraggeber selbst, der sich nach § 631, 632 BGB richtet.
Beim Haftpflichtprozess gegen den Schädiger beurteilt sich die Erstattungsfähigkeit des Schadens nach den Vorschriften der §§ 249 ff BGB. Maßgeblich ist hierbei, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH a.a.O).
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Satz 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, weicher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.).
Der KFZ- Sachverständige überschreitet insoweit die Grenzen der zulässigen und nicht mehr erstattungsfähigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht schon dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars (wie vorliegend geschehen) vornimmt. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar den Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH a.a.O).
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten überschreiten nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand des § 249 S. 2 BGB. Eine ausdrückliche Honorarvereinbarung wurde nach dem zu berücksichtigenden Parteivortrag nicht getroffen. Auszugehen war insoweit von den in Rechnung gestellten Kosten.
Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten und geltend gemachten Kosten konnte sich das Gericht an der vorgelegten VKS (= Verband der unabhängigen KFZ-Sach-verständigen e.V.) Honorarumfrage 2011 orientieren. Die Befragung zur Höhe des üblichen KFZ-Sachverständigenhonorars stellt hierfür eine taugliche Schätzungsgrundlage dar (LG Regensburg, Urteil vom 12.07.2011, 2 S 60/11; LG Mannheim, Urteil vom 30.06.2006, 1 S 2/06; LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008, 6 S 118/07; LG Dortmund NJW-RR 2011,321; LG München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).
Das berechnete Honorar bewegt sich im Honorarkorridor der vorgelegten VSK-Befragung, hinsichtlich Grundhonorar und Nebenkosten und ist deshalb als angemessen anzusehen (LG Regensburg a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.)
Die Befragungstabelle der KFZ-Sachverständigen findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze auch für Nebenkosten gelten als üblich (LG München I a.a.O.). Dem erkennenden Gericht ist im übrigen aus seiner Praxis und etlichen Unfallhaftpflichtprozessen bekannt, dass im hiesigen Bezirk üblicherweise entsprechend den Feststellungen der Honorarbefragung ein Grundhonorar und daneben Nebenkosten abgerechnet werden.
Auch sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten jedenfalls auch nicht derart hoch, dass aus der Sicht der Klägerin erkennbar war, dass überhöhte Kosten geltend gemacht werden. Nach obigen Ausführungen war die Klägerin nicht verpflichtet einen besonders günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte im übrigen gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen (LG München I a.a.O.). Sie ist insoweit nicht schutzlos gestellt.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.
Letztendlich erhebt die Beklagte – ohne dass dies noch entscheidungserheblich war – im wesentlichen auch nur allgemeine nicht auf den konkreten Fall bezogenen Einwendungen. Nicht erkennbar ist, wie sich der vorgerichtlich gezahlte Betrag errechnet. Soweit die Beklagte sich gegen die Zuerkennung von Nebenkosten wendet, gilt nach der vorgenannten Honorarbefragung, dass üblicherweise neben den Grundkosten auch Nebenkosten wie Kopierkosten abgerechnet werden, so dass der Einwand unbeachtlich ist.
2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
3. Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, da die Klägerin den Schadensersatz derzeit insoweit noch nicht beziffern kann (§ 256 ZPO; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2004, 3 U 184/03). Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse, denn eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, da die Vorschrift des § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt des Eingangs des Festetzungsantrages betrifft (OLG Frankfurt , Urteil vom 01.03.2012, 26 U 11/11).
Der Feststellungantrag ist auch begründet, da der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch Teil des erstattungsfähigen Schadens ist (Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.). § 104 Abs. 1 ZPO schließt einen solchen Schadensersatzanspruch auch nicht aus (OLG Frankfurt a.a.O.). Die Beklagte ist verpflichtet, den infolge des Verzugs eingetretenen durch die gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Schaden zu tragen entsprechend des Obsiegens in der Hauptsache und in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (OLG Frankfurt a.a.O.)
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung ist gemäß. § 514 Abs. 4 ZPO weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es liegen unzählige Entscheidungen zur vorliegenden Problematik vor. Die Rechtsprobleme sind bekannt und in den Entscheidungen ausdiskutiert. Die Fortbildung des Rechts erfordert nicht die Zulassung der Berufung. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsprechung, zumal dem erkennenden Gericht keine divergierenden Entscheidungen im hiesigen Landgerichtsbezirk bekannt sind und zu etwa ergangenen Entscheidungen im hiesigen Bezirk, die eine Berufungszulassung gerechtfertigt hätten, auch nicht vogetragen wird.
Und nun bitte Eure Kommentare.
Hi, W.-W.,
nur die Erforderlichkeitsfrage ist schadenersatzrechtlich von Bedeutung, nicht jedoch die Frage der Angemessenheit und Üblichkeit, denn das sind beurteilungsrelevante Kriterien, welche eine werkvertragliche Betrachtung betreffen. Schadenersatzrechtlich stehen die Möglichkeiten und Erkenntnisse des Unfallopfers zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ein Gutachten im Vordergrund und damit die vom BGH herausgestellte Position „ex ante“. Von einer Position „ex post“ der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung ist dabei nicht die Rede und eine solche „Austauschmöglichkeit“ der Positionen wär schon rein logisch ein Unding. Allein die Infragestellung und der Versuch beinhalten schon einen eklatanten Angriff auf das Grundgesetz, was die Ausübung der Berufsfreiheit angeht, wie auch deren Behinderung. Aber bisher wurden die tausendfach versuchten Angriffe ja noch nicht geahndet und mit empfindlichen Strafen belegt, obwohl mit dieser Strategie die Gerichte quasi instrumentalisiert werden in der Absicht, mit gewonnenen Prozessen eine Art „Gebührenordnung“ zu etablieren. Das Bundeskartellamt ist aufgerufen, sich ausgiebig mit dem HUK-Honorartableau 2012 zu beschäftigen und dieser Praxis Einhalt zu gebieten, denn es geht viel tausendfach um rechtliche Belange der Unfallopfer und das sind keineswegs nur Einzelfälle. Das neben einem Grundhonorar auch Nebenkosten anfallen, ist nachvollziehbar, denn sonst wäre die Bezeichnung „Grund“honorar verfehlt. Dieses ergibt sich aus der Relation zur Schadenhöhe, wogegen alle Nebenkosten von der Schadenhöhe unabhängig sind und dazu gehören auch die variabel Datenabfragekosten. Wie ein Herr Fuchs vom BVSK sich als Jurist öffentlich zu der wahrheitswidrigen Behauptung versteigen konnte, solche Kosten wären im Grundhonorar enthalten, bleibt sein Geheimnis. Wahrscheinlich sollte diese gefällige Fehleinschätzung die Versicherungen wohlwollend gegenüber dem BVSK und seinen Mitgliedern
stimmen, wie natürlich auch das „Gesprächsergebnis“ . Besser kann man Abhängigkeit nicht demonstrieren und es ist wettbewerbsrechtlich ein Unding, dass dieser Berufsverband immer noch mit der Unabhängigkeit der BVSK-Sachverständigen werben darf, obwohl sich in keinem anderen Berufsverband soviel SSH-Sachverständige und selbst Sachverständige der Versicherungen zu Hause fühlen, wie auch sog. Kooperationspartner von car€xpert. Ist übrigens ein Herr Witte aus Langenfeld nicht auch im BVSK beheimatet ?
Scouty