AG Kerpen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2013 – 110 C 158/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Restsachverständigenkosten-Urteil aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Der zuständige Richter des AG Kerpen musste über die gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gewillt war, aussergerichtlich den erforderlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu leisten. Es war natürlich wieder die HUK-Coburg, die nicht vollen Schadensersatz leisten konnte oder wollte. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige musste aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vorgehen, wollte er nicht auf seinen Honoraranspruch verzichten. Auf das Honorar hatte er gegenüber seinem Kunden einen Anspruch. Den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der (Rest-) Sachverständigenkosten hatte der Geschädigte zulässigerweise an den Sachverständigen abgetreten, der die Abtretung angenommen hatte. Obwohl das Gericht zwar das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) zitiert, nimmt es dann gleichwohl eine Prteiskontrolle vor.  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Markus Hesse aus Euskirchen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Jetzt in der Ferienzeit werdet Ihr doch Zeit und Muße finden, hier ordentlich und sachlich zu kommentieren? Ich freue mich auf Eure Kommentare.

Viele Grüße
Willi Wacker

110 C 158/12

Amtsgericht Kerpen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des …

Klägers,

gegen

die …

Beklagte,

 

hat das Amtsgericht Kerpen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.02.2013
durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 252,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Restforderung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 252,63 € aus abgetretenen Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 15.11.11 in Kerpen dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert.

Gemäß § 249 Abs, 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeugeigentümer in seiner Lage für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Er darf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen (st. Rspr. vgl. BGH VI ZR 67/06). Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht Im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Geschädigte hat keine Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (AG Saarbrücken 42 C 10/11 m.w.N.). Wohl aber ist der erforderliche Betrag gemäß § 287 ZPO zu schätzen, Dabei kann das Gericht nach seiner Auffassung nach geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (BGH VI ZR 308/07). Dabei legt das erkennende Gericht die Berechnungen der BVSK-Honorarbefragung 2011 (Bl. 32 d.A.) zu Grunde und schließt sich der Meinung an, dass das Honorartableau HUK-Coburg vom 01.11.2011 unbrauchbar ist. Eine Erhebung bedarf nicht der Befragung sämtlicher Mitglieder, ein repräsentativer Anteil an Angaben von tatsächlich in Rechnung gestellten Forderungen genügt. Bei der Befragung der BVSK 2011 nahmen über 90% der Mitglieder der BVSK teil, Eine Absprache zwischen dem BVSK und einzelnen Versicherern, die ausdrücklich keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstellt, kann kein Maßstab für die Bemessung der Erforderlichkeit eines Honorars sein, weil nicht auszuschließen ist, dass die Versicherer zu ihren Gunsten Einfluss auf niedrigere Sätze genommen haben. Die ursprüngliche Befragung der HUK-Coburg/Bruderhilfe basiert auf einer Besprechung, die nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP 2008,194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft einzelner Versicherungen, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Eine Sonderkondition stellt keinen ortsüblichen Preis dar (vgl. LG Dortmund 4 S 11/10, LG München 41 S 105/10 – nicht veröffentlicht).

Die Berechnung nach Schadenshöhe und Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ergab den tenorierten Betrag. Die Schadenhöhe wird definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschaden als Wiederbeschaffungswert brutto. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederbeschaffungskosten niedriger sind als die Reparaturkosten. In diesem Fall macht eine Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn. Vorliegend betrugen die Reparaturkosten netto 1.612,90 € bei Wiederbeschaffungsaufwand von 2.400,00 € und einem Restwert in Höhe von 900,00 €. Zu Grunde zu legen ist demnach der Wiederbeschaffungswert. Die Sachverständigen der BVSK in dem streitgegenständlichen PLZ-Gebiet berechnen hierfür ein pauschales Honorar bis 418 €. Dies setzt auch der Kläger an.

Der Kläger kann pauschaliert und beziffert Nebenkosten geltend machen. Keine gesetzlich fixierte berufsständische Ordnung sieht vor, dass Nebenkosten von der Hauptforderung umfasst sind. Zwar schuldet der Kläger die schriftliche Ausarbeitung eines Gutachtens. Die Hauptleistung eines Gutachters liegt nicht in der handwerklichen Tätigkeit des Schreibens, sondern in der Ermittlung und Schlussfolgerung aufgrund besonderer Fachkenntnisse. Auch das Grundhonorar darf pauschalisiert werden, es ist insoweit nicht nachvollziehbar, die alle in diesem Zusammenhang entstehenden Nebenkosten nunmehr konkret bemessen zu müssen. Auch hier steht dem Gericht der Weg über § 287 ZPO offen. Der geltend gemachte Betrag für die Lichtbilder ist angemessen, sowohl pauschaliert, wie auch konkret für die 8 Lichtbilder berechnet. Die Fahrtkosten, Schreibkosten und Telefon/Porto-Pauschale halfen sich im angemessenen Rahmen (siehe Bl. 35 d.A.).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 252,63 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Kerpen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2013 – 110 C 158/12 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott, Willi Wacker,
    hervorragend ist, dass das AG Kerpen das „Gespächsergebnis BVSK mit verschiedenen Versicherungen“, unter anderem auch mit HUK-Coburg und Bruderhilfe, nicht als Maßstab zur Bestimmung der Sachverständigenkosten herangezogen hat. Eine Sondervereinbarung, und um eine solche handelt es sich bei dem „Gesprächsergebnis“, beinhaltet keine marktgerechten Preise im Sinne der BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 53/09). Recht hat er der Richter in Kerpen. Wann hört daher die HUK-Coburg endlich damit auf, mit dieser unsäglichen Sondervereinbarung hausieren zu gehen.
    Servus
    Aigner Alois

  2. Willi Wacker sagt:

    Ja, Alois Aigner, das Urteil hätte auch mit der Überschrift „AG Kerpen verwirft Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg“ versehen werden können. In dem Vorwort hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass auf Preise von Sondervereinbarungen nicht verwiesen werden darf, was sich aus BGH VI ZR 53/09 ergibt. Daher ist das Gesprächsergebnis keine Vergleichsbasis, an Hand derer geschätzt werden kann.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    auf der Suche nach Edelsteinen in den Entscheidungsgründen der Urteile zu den gekürzten Gutachterhonoraren, wird man manchmal überraschend pfündig und so auch im Falle des Urteils des Amtsrichters aus Kerpen.
    Folgende Punkte in den Entscheidungsgründen dieses Urteils sind u.a. einprägsam und die sollte man deshalb immer dann parart haben, wenn die Anwälte der HUK-COBURG mal wieder vom Leder reißen, dass die Schwarte kracht. Aber darin liegen auch gute Hinweise an die Adressen des Schädigers, wenn der letztlich
    a l l e i n in die Pflicht genommen werden muß.

    > „Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 348).“

    > „Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.“

    >….“und schließt sich der Meinung an, dass das Honorartableau HUK-Coburg vom 01.11.2011 unbrauchbar ist.“

    > „Eine Absprache zwischen dem BVSK und einzelnen Versicherern, die ausdrücklich keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstellt, kann kein Maßstab für die Bemessung der Erforderlichkeit eines Honorars sein, weil nicht auszuschließen ist, dass die Versicherer zu ihren Gunsten Einfluss auf niedrigere Sätze genommen haben.“

    > „Aus der Bereitschaft einzelner Versicherungen, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Eine Sonderkondition stellt keinen ortsüblichen Preis dar (vgl. LG Dortmund 4 S 11/10, LG München 41 S 105/10 – nicht veröffentlicht).“

    > „Der Kläger kann pauschaliert und beziffert Nebenkosten geltend machen. Keine gesetzlich fixierte berufsständische Ordnung sieht vor, dass Nebenkosten von der Hauptforderung umfasst sind. “

    > „Die Hauptleistung eines Gutachters liegt nicht in der handwerklichen Tätigkeit des Schreibens, sondern in der Ermittlung und Schlussfolgerung aufgrund besonderer Fachkenntnisse. Auch das Grundhonorar darf pauschalisiert werden, es ist insoweit nicht nachvollziehbar, die alle in diesem Zusammenhang entstehenden Nebenkosten nunmehr konkret bemessen zu müssen.“

    Da hat nun wieder einmal ein AG die verwegenen Rechtsansichten des HUK-COBURG Schadenteams und seiner Vordenker in einer Klarheit ad absurdum geführt, das es für die Beklagte schon fast peinlich sein müßte. Aber wir werden erleben, dass auch dieses Urteil seitens der HUK-COBURG ignoriert wird, um ihrer Absicht Nachdruck zu verleihen, eine Quasigebührenordnung mit Hilfe ihr dazu geeignet erscheinender Urteile durchzusetzen und den Widerstand über kurz oder lang schon im Keim zu ersticken. Ein HUK-COBURG-THRILLER mit garantierter Fortsetzung, denn nicht nur nach Meinung der HUK-COBURG sind die unabhängigen Sachverständigen allein schon deshalb überflüssig, weil sie unbequem sind und auf dem Weg zu einer „effizienteren“ Schadenregulierung und rechtswidrigen Gewinnmaximierung Stolpersteine darstellen, die man mit dieser „Strategie“ entsorgen kann. Man wird sehen, wer schließlich – noch nicht als ganz toter Fisch – in dem Hochgefühl der vermeintlichen Geschmeidigkeit mit dem Strom schwimmt oder wegen längst erreichter Sattheit und aus Bequemlichkeitsgründen starr wie eine Kröte verharrt, um nicht aufzufallen.

    Knurrhahn

  4. Knut B. sagt:

    Hallo, Knurrhahn,
    da vermittels Du uns ja interessante „Perspektiven“. Da sprach doch zuletzt noch jemand von Demagogischer Rabulistik. Mich würde brennend interessieren, auf welche rechtswidrigen Regulierungspraktiken das zutreffen könnte. Wäre doch nicht verkehrt, sich dann darüber ein paar Gedanken mehr zu machen, oder ?
    Vielleicht kann da der Herr Ass. H. von der HUK-Coburg verständnishalber weiterhelfen, denn zumindest der soll alles ganz genau wissen.

    Herzlichst
    Knut B.

  5. R.G. sagt:

    Immer wieder Neuigkeiten, was die klageabweisenden Begründungen betrifft. Die Kreativität ist schon erstaunlich, wenn man berücksichtigt, dass die Huk-Coburg nicht eine einzige Niederlassung in Deutschland hat, aber immerhin 38 Schadenaußenstellen.
    R.G.

  6. virus sagt:

    „Die Schadenhöhe wird definiert als Reparaturkosten netto zzgl. …“ wo bitte steht das denn? Im § 249 BGB meines Wissens nicht.

    „Wohl aber ist der erforderliche Betrag gemäß § 287 ZPO zu schätzen, Dabei kann das Gericht nach seiner Auffassung nach geeignete Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen (BGH VI ZR 308/07).“

    und dann:

    Auch hier steht dem Gericht der Weg über § 287 ZPO offen. Der geltend gemachte Betrag für die Lichtbilder ist angemessen, sowohl pauschaliert, wie auch konkret für die 8 Lichtbilder berechnet. Die Fahrtkosten, Schreibkosten und Telefon/Porto-Pauschale halten sich im angemessenen Rahmen (siehe Bl. 35 d.A.).

    War der Richter nur oberflächlich bezüglich der Wortwahl in seiner Begründung oder hat er den Anspruch nach „Schadensersatz“ doch noch nicht so ganz verstanden?

    „Die Sachverständigen der BVSK in dem streitgegenständlichen PLZ-Gebiet berechnen hierfür ein pauschales Honorar bis 418 €. Dies setzt auch der Kläger an.“

    Es ist allein auf Geschädigtensicht(Wissen) abzustellen. Was soll daher die Prüfung nach BVSK?

    Sorry, so langsam vergeht einem die Lust, immer wieder solche Urteile wie das obige zu lesen. Da hilft es auch nicht, dass letztendlich das Ergebnis richtig war.

  7. F-W Wortmann sagt:

    @ virus

    Der nach einem unverschuldeten Schadensereignis zu leistende Schadensersatz richtet sich grundsätzlich nach § 249 BGB. Gleichwohl sind nicht alle für die Schadensersatzleistung erforderlichen Begriffe in diesem Paragrafen aufgeführt. In § 249 BGB ist z.B. mit keinem Wort zu lesen, dass der Geschädigte das freie Wahlrecht bezüglich des Sachverständigen hat. Dort ist auch der Begriff der Dispositionfreiheit oder des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu lesen. Gleichwohl sind diese Begriffe für die Bestimmung des erforderlichen Schadensbetrages wichtig. Also die obige Kritik daß der Richter etwas geprüft hat, was nicht in § 249 BGB steht, verfängt m.E. nicht.

    Auch die weitere Kritik, dass der Richter § 287 ZPO angewandt hat, verfängt nicht. Schon der BGH hat den entscheidenden Richter oder die entscheidende Richterin als besonders freigestellt hingestellt. Die Schadenshöhe kann durch den besonders freigestellten Tatrichter an Hand von geeigneten Listen und Tabellen geschätzt werden.

    Sorry, so langsam vergeht mir die Lust, derartige Kommentare zu lesen. Hier im Blog sind genug Urteile aufgeführt worden, die auch besonders im Vorwort oder in der Überschrift als herausragende Beispiele für beachtenswerte Entscheidungen herausgestellt wurden. Auch in der Begründung nicht besonders geglückte Entscheidungen sind hier nach Diskussion mit dem Chefredakteur als Diskussionsgrundlage veröffentlicht worden. Lediglich ganz verunglückte Urteile sind hier nicht veröffentlicht worden, um Wiederholungen zu vermeiden.

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