LG Bielefeld: die Schätzung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste wird bestätigt

Mit Urteil vom 09.05.2007 (21 S 68/07) hat das LG Bielefeld das erstinstanzlichen Urteils des AG Bielefeld vom 08.02.2007 bestätigt, wonach die Schwacke-Liste zur Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten anzuwenden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 08.02.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.      

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) hinsichtlich der entstandenen Mietwagenkosten ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Fa. F. in Höhe weiterer 48,40 € aus § 7 Abs. 1 StVG zu. Weitergehende Ansprüche der Klägerin aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2006 sind durch die vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 1) in Höhe von 481,40 € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

Die rechtlichen Fragen hat die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofes geklärt. An diesen bislang entwickelten Grundsätzen hält die Kammer fest.

1.    

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat. Erforderlich in diesem Sinne sind die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten, d.h. diejenigen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hierbei ist der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere Marktpreis ersetzt verlangt werden kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat die Kammer nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulation des Mietwagenunternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, inwieweit spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag auf den Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei kommt auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Der Normaltarif seinerseits kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke – Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (BGH. 6. Zivilsenat Uli. vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06 -).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 507,– Euro aus. Bei der hierfür vorzunehmenden Schätzung des Normaltarifs kann von den Angaben des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ausgegangen werden, der für das Postleitzahlengebiet der Klägerin in der Mietwagenklasse 5 im so genannten Modus einen Mietpreis von 507,00 € incl. MwSt. ausweist.

a)

Nach der Überzeugung der Kammer stellt der Schwacke – Mietpreisspiegel 2006 – wie auch schon der Schwacke – Mietpreisspiegel 2003 – eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2007, 7 U 3031/06; LG Bonn, Urteil vom 25.04.2007, 5 S 197/06).

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 gerade im vorliegenden Fall eine erhebliche Preissteigerung gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 ausweist. Die Steigerung liegt im vorliegenden Fall bei etwa 37%. Derartig hohe Preissteigerung sind der Liste jedoch nicht durchgängig zu entnehmen. Zu Recht weist bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass dem Mietpreisspiegel 2006 auch Fälle von Preissenkungen zu entnehmen sind. Teilweise weist die Liste auch nur moderate und im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerungsrate ohne weiteres nachvollziehbare Preissteigerungen aus. Allein aufgrund der beachtlichen Preissteigerung im vorliegenden Einzelfall sieht die Kammer deshalb keinen Anlass, die Geeignetheit des Schwacke – Mietpreisspiegels 2006 als Grundlage einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO in Frage zu stellen, da diese Preisentwicklung durchaus auf Besonderheiten des regionalen Marktes beruhen kann.

b)

Soweit der Beklagte zu 1) einwendet, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 weise nicht die tatsächlich am Markt vorhandenen Preise aus, sondern beruhe weitgehend auf Phantasiepreisen, die von den einschlägigen Vermietern bei der Befragung zur Erstellung des Mietpreisspiegels genannt worden seien, um trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiterhin die alten Unfallersatztarife erstattet zu bekommen, vermag die Kammer diesen Zweifeln im Ergebnis – auch mangels Vorliegens praktikabler Alternativen – nicht zu folgen. Wie im Editorial zum Schwacke-Mietpreisspiegel ausgeführt, entspricht die Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen Marktforschung. Die Einwendung des Beklagten zu 1), es handele sich um Phantasiepreise, ist demgegenüber pauschal und weitgehend „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Sie knüpft an die – im vorliegenden Fall durchaus vorhandene – erhebliche Preissteigerung gegenüber dem Mietpreisspiegel 2003 an, berücksichtigt jedoch gerade nicht, dass derartige Preiserhöhungen nicht durchgängig vorhanden sind.

c)

Soweit der Beklagten zu 1) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt hat, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht tatsächliche Marktpreise, sondern Phantasiepreise ausweise, war diesem Beweisantrag nicht nachzukommen. Das Beweismittel ist nämlich zum Beweis der behaupteten Tatsache ungeeignet. Einem Sachverständigen stünden nämlich keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten lassen. Auch ein Sachverständiger müsste sich letztlich darauf beschränken, bei den örtlichen Mietwagenunternehmen die Preise zum Unfallzeitpunkt im März 2006 zu erfragen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, die der Beklagte zu 1) auch im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegels befürchtet. Neue Erkenntnisse sind deshalb durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten.

3.

Über diesen Normaltarif hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht beanspruchen.

a)

Zwar kann im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallstation und des Unfallersatzgeschäfts nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa LG Bielefeld 21 S 230/05) ein Aufschlag von 30% auf den Normaltarif gerechtfertigt sein. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen nämlich eine Vielzahl von speziellen Kosten und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäfts einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif, Diese ergeben sich insbesondere aus der Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, dem Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhten Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, dem Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, dem erhöhten Unterschlagungsrisiko, der Forderungsvorfinanzierung, dem Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, einem erhöhten Verwaltungsaufwand sowie dem Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.

Im vorliegenden Fall vermag die Kammer die Voraussetzungen eines solchen Aufschlags auf den Normaltarif jedoch nicht zu erkennen. Der Aufschlag ist nämlich nicht in jedem Einzelfall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges quasi automatisch zuzuerkennen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Klägerin, inwieweit die vorgenannten Zusatzleistungen durch den von ihr gewählten Autovermieter angeboten und von der Klägerin auch In Anspruch genommen worden sind. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch im vorliegenden Fall gänzlich.

b)

Die Klägerin könnte jedoch gleichwohl im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung einen den Normaltarif übersteigenden Tarif ersetzt verlangen, wenn ihr ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Auch hierfür fehlt es jedoch an einer Darlegung der Klägerin. Diese wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sie unstreitig erst 5 Tage nach dem Unfall einen Ersatzwagen angemietet hat. Für die Klägerin bestand somit keinerlei Eilbedürftigkeit. Vielmehr war es ihr ohne weiteres zuzumuten, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zumindest einige Angebote verschiedener Autovermieter einzuholen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie mit der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, nicht nur keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben, sondern noch nicht einmal bei ihrem Vermieter vor der Anmietung des Fahrzeugs den Preis erfragt zu haben. Unter diesen Umständen kann die Klägerin deshalb keinen höheren als den Normaltarif ersetzt verlangen.

4.

Von dem danach erstattungsfähigen Normaltarif in Höhe von 507,00 € sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen abzuziehen, die die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 10 %, somit 50,70 €, schätzt.

5.

Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind anteilig erstattungsfähig. Wird nämlich für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die dafür erforderlichen Mehrkosten in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings ein Abzug vorzunehmen, den die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 50 % schätzt. Soweit die Klägerin nämlich behauptet, ihr eigenes Fahrzeug sei ebenfalls vollkaskoversichert gewesen, hat sie diesen Vortrag trotz Bestreitens des Beklagten zu 1) nicht unter Beweis gestellt. Die Höhe der Kosten für die Haftungsreduzierung schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO ausgehend von dem Schwacke – Mietpreisspiegel 2006 für die Mietwagenklasse 5 im Modus auf 147,00 €. Soweit das angefochtene Urteil hier von 154,00 € ausgeht, beruht dies offenbar auf einer Verwechselung der in der Liste angegebenen Preise. Von den Kosten in Höhe von 147,00 € sind 50 %, somit 73,50 € erstattungsfähig.

6.

Es ergibt sich somit hinsichtlich der Mietwagenkosten folgende Abrechung: Normaltarif gemäß Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 507,00 € abzgl. 10 % ersparter Aufwendungen – 50,70 € zzgl. der hälftigen Kosten für die Haftungsreduzierung 73,50 € abzgl. bereits gezahlter – 491,40 € noch zu zahlen 48,40 €.

Der Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 4,00 € auf die ihr entstandenen Auslagen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist nämlich ohne Nachweis eines höheren Schadens lediglich eine Pauschale von 20,00 € erstattungsfähig (§ 287 ZPO). Durch die vorprozessuale Zahlung von sogar 21,00 € ist der Anspruch der Klägerin deshalb erfüllt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind von der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

Soweit das LG Bielefeld.

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