Mit Urteil vom 02.08.2013 (314a C 113/13) hat das AG Hamburg-Altona den Halter des bei der DA Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 109,95 € verurteilt. Im Vorfeld wurde hier bereits der Hinweis des Gerichts vom 03.07.2013 veröffentlicht. Dieser Hinweis ließ eigentlich darauf hoffen, dass das Gericht in dieser Sache der Klage vollumfänglich statt geben werde. Allerdings hat das Gericht dann doch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten sowie auf Ersatz der Kosten einer Halteranfrage abgewiesen. Auch dem Zinsanspruch des Klägers wurde nur in geringem Maße stattgegeben.
Aus den Urteilsgründen:
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823, 249, 398 BGB zu.
Zu erstatten ist dem Geschädigten, mithin hier dem Zedenten, der aufgrund des Schadensereignisses entstandene Vermögensschaden. Nach § 249 BGB gehören zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten auch diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Grüneberg § 249 Rdnr. 58). Dass die Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war, wird von der Beklagten nicht grundsätzlich bestritten. Demzufolge hat sie einen Teil der Sachverständigenkosten ja auch beglichen.
Die Beklagte schuldet jedoch auch die Zahlung des restlichen Honorars. Ihre Einwendungen gegen die Höhe greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist hier der Prüfungsmaßstab nicht § 632 Abs. 2 BGB. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB gehören. Hiernach kann der Geschädigte zwar ein Sachverständigenhonorar nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (AG Saarlouis, Urteil vom 4.6.2010, Az.: 29 C 598/10). Da es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (AG Saarlouis a.a.O.). Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (AG Saarlouis a.a.O.). Da insoweit auch zu berücksichtigten ist, dass ein Durchschnittsbürger sehr selten ein Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, kann lediglich bei utopisch überhöhten Vergütungsforderungen erwartet werden, dass dem Geschädigten auffällt, dass ein Sachverständiger eine höhere Vergütung verlangt, als andere Sachverständige (AG Amtgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 21.3.11, Az.: 913 C 55/11). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Weder das Honorar, noch die Nebenkosten sind – nach diesen Maßstäben – deutlich überhöht.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 27.02.2013. Der Beklagte ist mit der Zahlung nicht schon seit dem 12.09.2012 im Verzug. Zu diesem Zeitpunkt hat zwar die Versicherung des Beklagten eine Zahlung der Sachverständigenkosten in voller Höhe gegenüber dem Kläger abgelehnt. Dies muss der Beklagte sich jedoch nicht zurechnen lassen. Ihm gegenüber ist die Forderung erstmals mit Schreiben vom 18.02.2013 (Anlage K 5, Bl. 16) geltend gemacht worden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,–. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten nicht mit Zahlungen im Verzug. Wie ausgeführt ist der Beklagte erst durch das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 18.02.2013 in Verzug gesetzt worden. Der Beklagte schuldet diese Kosten auch nicht als Schadensersatz. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen des von ihm zu zahlenden Schadensersatzes auch Rechtsverfolgungskosten zu tragen hat. Denn eine solche Verpflichtung bestünde grundsätzlich nur gegenüber dem Geschädigten. Insoweit ist jedoch keine Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Kläger erfolgt die sich auf die Sachverständigenkosten beschränken.
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von € 5,10 für eine Halterauskunft, da diese nicht erforderlich war. Zum Zeitpunkt der Einholung der Auskunft (Februar 2013) stand die Haltereigenschaft des Beklagten nicht nur aufgrund der Angaben in der Auftragserteilung (Anlage K 1, Bl. 12) fest, sondern auch aufgrund der Übernahme der weiteren Kosten des Klägers durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Z. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-Altona.
Das Gericht hat auf einen Verzug abgestellt, dessen Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht vorlagen. Diese Ansicht des Gerichts ist insoweit unzutreffend. Geltend gemacht werden Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, insoweit kommt es auf einen Verzug überhaupt nicht an. Selbst wenn man diesen als Voraussetzung unterstellen würde, liegen in dem Fall, in dem die Versicherung den Ausgleich der gesamten Sachverständigenkosten ablehnt, über § 10 Abs. 1, 2, 4 AKB die Voraussetzungen des Verzuges auch beim Halter vor. Dort heißt es:
§ 10 Umfang der Versicherung
(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs oder Anhängers
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
(2) Mitversicherte Personen sind:
a) der Halter,
b) der Eigentümer,
c) der Fahrer,
d) berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Deckungsschutz zu gewähren,
e) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
(3) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
(4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Wenn also die Versicherung als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person (d. h. auch des Halters) Erklärungen abzugeben, kann dies nichts anderes bedeuten, als dass der Halter (und alle anderen mitversicherten Personen) durch die Erklärung der Versicherung, keine weiteren Zahlungen vorzunehmen, ebenfalls in Verzug geraten.
Hinsichtlich der Erstattungspflicht vorgerichtlicher RA-Kosten ist das Gericht der Auffassung, dass diese nur gegenüber dem Geschädigten gelten, nicht gegenüber dem Zessionar gilt. Dies könnte ein Standpunkt sein, hat aber zur Folge, dass in dem Falle, in dem der Geschädigte seine Ansprüche im Übrigen ohne anwaltliche Hilfe durchsetzt, der Zessionar den Schädiger vor Beauftragung eines Rechtsanwalts mahnen müsste. Auch aus dem anderen Blickwinkel erscheint diese Auffassung nicht sinnvoll. Macht der Geschädigte selbst seine Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe geltend, ist insoweit eine Erstattungspflicht gegeben, durch eine Abtretung wäre der Schädiger hinsichtlich des Zessionars insoweit privilegiert. Gibt es hierfür einen Grund?
@ Babelfisch
so isses!
LG Saarbrücken hat bereits entschieden,dass sich der VN das Regulierungsverhalten seiner Versicherung wie eigenes Verhalten zurechnen lassen muss gem.§10,VI u.V AKB i.V.m. §164 BGB analog.
Ähnlich das OLG Saarbrücken:
Wegen der Vertretungsbefugnis der Versicherung hat sich der Versicherungsnehmer deren Regulierungsverhalten analog § 164 III BGB entgegenhalten zu lassen.
(vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.2.07 – 4 U 470/06 – 153 -)