Rettet die Restwertbörsen – die HUK weiterhin auf „Dummenfang“ in Sachen Urheberrecht

Schon des öfteren hatten wir darüber berichtet, dass die HUK Coburg krampfhaft versucht, den Kfz-Sachverständigen die Rechte an deren Lichtbildern „auf die billige Tour“ abzujagen (s.u.). Ziel hierbei ist es, mit der Freigabe der Nutzungsrechte die Lichtbilder des Schadensgutachtens bzw. komplette Gutachten in eine Internet-Restwertbörse einzustellen und nach „Ermittlung“ eines höheren (überregionalen) Restwertes, Geschädigte bei der Schadenregulierung zu übervorteilen.

Freie Kfz-Sachverständige, die den „Bitten“ der HUK Coburg nachkommen, machen sich hierbei möglicherweise schadensersatzpflichtig, da die gegnerische Versicherung bei der Reduzierung des Schadens aktiv unterstützt wird.

Es liegt schon ein gehöriges Maß an Dreistigkeit vor, wenn man zum einen die Berufsgruppe der freien Kfz-Sachverständigen seit Jahrzehnten „bis auf´s Blut“ bekämpft und im gleichen Atemzug darum ersucht, den Geschädigten gemeinsam über den Tisch zu ziehen. Offensichtlich gibt es aber doch einige „Schwachmaten“, nachdem die HUK weiterhin solche Schreiben verschickt?

Wir haben wieder ein aktuelles erhalten, das wir den Lesern natürlich nicht vorenthalten wollen? Inhaltlich entspricht es den bisher bekannten Pamphleten. Die HUK fordert nach wie vor die Übertragung der Urheberrechte (die man aber gar nicht abtreten kann). Einige lernen eben nie dazu = Beratungsresistenz. Deshalb ist es auch kaum verwunderlich, dass die HUK den damaligen Urheberrechtsprozess beim BGH (I ZR 68/08) mit Pauken und Trompeten verloren hatte.

Das Urheberrecht war ein Treffer ins Mark des aktiven Schadenmanagments, von dem sich die Versicherer wohl bis heute noch nicht erholt haben?

Hier nun das HUK-Schreiben:

Coburg, 05.08.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.

Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigenbüros zur Höhe des festgelegten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.

o Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.

o Ich bin/Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden

(Unterschrift und Firmenstempel)

Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Anlage Freiumschlag

Siehe auch Captain HUK Beiträge vom:

24.05.2011
04.04.2011

14.03.2011
04.11.2010
29.06.2010
28.06.2010

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3 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – die HUK weiterhin auf „Dummenfang“ in Sachen Urheberrecht

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Immerhin gibts den Freiumschlag dazu, den hat die HUK bei mir damals vergessen.

    Aber auch mit Freiumschlag hätte ich nicht unterschrieben…

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Hans Dampf,
    sie können es nicht lassen! Obwohl der BGH entschieden hat, dass grundsätzlich der regionale Markt entscheidend ist, versuchen sie es über die Hintertür doch noch ins Internetrestwertmarkthaus zu gelangen. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
    Jeder Sachverständige, der die Nutzungsrechte an die HUK-Coburg oder andere Versicherungen überträgt, ist vertragsbrüchig und damit schadensersatzverpflichtig, denn der Vertrag zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen ist ein Werkvertrag. So schon der BGH in seinem Grundsatzurteil X ZR 122/05.
    Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Gutachten und Lichtbeildern auf die Versicherungen ist daher Verrat an dem Kunden. Denn der Sachverständige weiß ja, was die Versicherungen mit Gutachten und Lichtbildern machen wollen, nämlich zur Kürzung ihrer Schadensersatzleistungen Restwertangebote aus dem Internet (–> Sondermarkt!!!) einholen. Gerade das hat der BGH untersagt. Hinzu kommt, dass die Angebote osteuropäischer Restwertaufkäufer keine marktgerechten Preise sind.
    Der HUK-Coburg muss es ja sehr schlecht gehen, wenn sie schon wieder das Rennen mit dem Restwertgaul antritt. Aber Gäule sind bekanntlich lahm und wiehern nur noch.
    Einen schönen Sonntag
    Servus
    Aigner Alois.

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Hi,
    Vorsicht Leute, vergesst bitte nicht dass die Versicherungsbranche incl. der HUK-Coburg von statistischen Auswertungen geprägt ist. Ob es nun die schriftlichen Verträge zwischen der HUK-Coburg und bestimmten SV sind, welche ein sehr niedriges Honorar beinhalten, oder die Urherberrechts-Abtretung bestimmter SV, ergibt das mit der Zeit einen Datenpool, wo man signifikant jene SV isolieren kann welche willig u. weisungsfreudig der Versicherungswirtschaft ihre billige aber leider oft nicht rechtskonforme Arbeit zur Verfügung stellen. Auf der anderen Seite kann man aber erkennen welche SV rechtskonform u. unbeirrbar ihren Job machen und für die Versicherungswirtschaft nicht käuflich und damit die Gegner sind. Meine Hochachtung gilt dieser Gruppierung zu der ich mich auch zählen darf.
    Aber zurück zum Thema des Urheberrechtes der SV und zu deren Honorierung welche der Versicherungswirtschaft, insbesondere der HUK-Coburg, „nicht auf den Leim gehen „.

    Diese bundesweit noch ca. 300-500 SV kann man mit Hilfe solcher Anfragen nach deren Auswertung so richtig massiv bei der täglichen GA-Erstellung behindern und schädigen wie es einmalig bei der Berufsausübung in der Bundesrepublik sein dürfte ohne dass der Gesetzgeber eingreift.
    Das in der Verfassung garantierte Recht der freien Berufsausübung mit allem was da auch wettbewerbsrechtlich dazugehört, wird völlig ignoriert.
    Sachverständige welche nicht Willend der Versicherungswirtschaft sind, werden „zum Abschuss freigegeben.“ Zum Halalie wird von den Versicherungen wie folgt geblasen:

    – Wir können das GA nicht nachvollziehen,
    – die Lichtbilder sind nicht aussagefähig,
    – es waren beim GA keine Lichtbilder dabei,
    – ein zweiter Lichtbildsatz wird nicht erstattet,
    – das Honorar ist viel zu hoch,
    – das GA war nicht erforderlich,
    – der Auftraggeber hat gegen die Schadensminderungspflicht, bei Beaufrageung des SV verstoßen,
    – usw., usw..

    Die eigenen Berufskollegen fallen den sauber u. rechtskonform arbeitenden Kollegen in den Rücken u. sorgen dafür, dass das mühsam erstrittene Schadensrecht Stück für Stück demontiert wird, wenn sie solche Pamphlets unterschreiben oder zu Billigstpreisen arbeiten.
    Genau diese Schwachmaten machen bestimmte Dinge erst möglich, welche die Versicherungen später als Üblich verbreiten.
    Wie
    – Billighonorare,
    – niedrige Reparaturkosten,
    – niedrige Wertminderungen,
    – hohe Restwerte,
    – niedriges Schmerzensgeld usw.

    Ja das ist die Zukunft unserer Gesellschaft, ein durch u. durch korruptes System, das weiterhin von Banken u. Versicherungen regiert wird, zu dem auch „Sachvertständige“ im erheblichen Maße beitragen.

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