AG Hamburg-St. Georg veurteilt Zurich-Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.8.2013 – 911 C 48/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Hamburg zum Thema Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall  gegen die Zurich plc aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall hat sogar ein Richter am Landgericht, der an das AG Hamburg St. Georg abgeordnet wurde, entschieden. Anwaltlich vertreten wurde die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Kölner Anwalt, der sonst bis dahin die HUK-Coburg vertreten hat. Aber auch mit seiner neuen Mandantschaft hat der Prozessbevollmächtigte kein Glück. Auch das von ihm nunmehr angeführte Argument der Vergleichbarkeit der Sachverständigenkosten mit den Mietwagenkosten überzeugt nicht. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 ff) entschieden, dass die Grundsätze zu den Mietwagenkosten bei den Sachverständigenkosten nicht anwendbar sind. Trotzdem wird derartiger Unsinn von einem Anwalt vorgetragen. Zutreffend hat der erkennende Richter in Hamburg-St. Georg dieses Argument zurückgewiesen.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 911 C 48/13

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Zurich Insurance plc

– Beklagte

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 911 – durch den Richter am Landgericht … am 05.08.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,47 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2013 sowie vorgerichtliche Kosten von in Höhe von € 39,- zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage hat vollen Umfangs Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nach Maßgabe der §§ 7, 18 StVG, 249 ff., 398 BGB noch Zahlung von € 46,47 nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten verlangen. Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf die – vermeintliche – Überhöhung der vom Kläger abgerechneten Nebenkosten zu berufen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen kann, so lange für ihn allein als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031). Maßgeblich ist und bleibt auch vorliegend die Beurteilung aus der Sicht des Zedenten, dessen Rechte der Kläger als Zessionar geltend macht. Sofern die o.g. Voraussetzungen in der Person des Geschädigten nicht vorliegen, hat sich der Geschädigte über § 254 Abs. 2 BGB auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen zu lassen, welches den vom Zessionar nunmehr geltend gemachten Anspruch kürzt. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die Zedentin hätte erkennen können, dass der Kläger sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dass der Zedentin selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Von einer willkürlichen Festsetzung der Vergütung des Klägers im Hinblick auf den hier nur streitigen Teil der Nebenkosten (€ 46,47) ist schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die Parteien ohnehin nur um Kostendifferenzen im unteren zweistelligen Euro-Bereich streiten und die einzelnen, in der Anlage K2 enthaltenen Positionen exklusive des Grundhonorars für sich genommen aus der Sicht eines Geschädigten weder überhöht erscheinen noch sind; davon Abweichendes hat die Beklagte, die zu den konkreten Positionen nichts vorgetragen hat, auch nicht behauptet. Zudem ist nicht dargetan, dass aus der Sicht der Zedentin die abgerechneten Nebenkosten im Hinblick auf die dafür vom Kläger erbrachten Leistungen in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander gestanden haben. Und für ein Auswahlverschulden ist auch nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte zur inhaltlichen Stärkung ihres Rechtsstandpunktes zuletzt auf den „Hinweis- und Auflagenbeschluss“ des Amtsgerichts Rheinbach vom 20. Juni 2013 (Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen hat, vermag das erkennende Gericht auch den dort dargestellten Ausführungen nicht zu folgen. Insbesondere vermag das Gericht den dortigen Ansatz, dass der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen vergleichbar ist mit den Erwägungen zum Ersatz von Mietwagenkosten, nicht zu teilen. Anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Geschädigten gibt es aus der Sicht eines solchen, der wirtschaftlich und verständigt in gleicher Lage denkt, keinen naheliegenden „Markt“, den er für die Einholung von Vergleichsangeboten heranziehen kann. Hinzu kommt, dass ein Geschädigter nach allgemeiner Lebenserfahrung die (Ersatz-)Tarife eines Mietwagenanbieters auch aufgrund seiner persönlichen Erfahrung noch wird einordnen können; bei der Beauftragung eines Sachverständigen handelt es sich aber regelmäßig nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens. Letztlich trägt auch der – von den Parteien bislang nicht in den Blick genommene – Gedanke nicht, dass sich der Kläger hier nach § 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei er nicht lediglich Zessionar, sondern selbst originärer Anspruchsinhaber; die rechtliche Konstruktion, wonach der Geschädigte bereits bei seiner Beauftragung die Ersatzansprüche bezüglich der Einholung des Sachverständigengutachtens an den Sachverständigen abtritt, darf sich im Hinblick auf § 249 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten der Beklagten auswirken. Allerdings bestehen für das Gericht hier keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger seine formale Rechtsposition lediglich ausnutzt, um der Beklagten Schaden zuzufügen. Wie bereits gezeigt sind die Unterschiedsbeträge, über die die Parteien im hiesigen Rechtsstreit streiten, derart gering, dass für eine solche Nachteilsbeibringungsabsicht auf Seiten des Klägers schon aus objektiver Sicht keine Anhaltspunkte bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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2 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg veurteilt Zurich-Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.8.2013 – 911 C 48/13 -.

  1. G.v.H sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    man merkt den Entscheidungsgründen an, dass hier ein routinierter Richter mit Lebenserfahrung und Sachverstand der Zurich-Versicherung Paroli geboten hat. Die unsinnige Argumentation wurde zutreffend und mit hanseatischer Gelassenheit vom Tisch gewischt.
    Besonders eindrucksvoll:

    „Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf die – vermeintliche – Überhöhung der vom Kläger abgerechneten Nebenkosten zu berufen.“

    „Maßgeblich ist und bleibt auch vorliegend die Beurteilung aus der Sicht des Zedenten, dessen Rechte der Kläger als Zessionar geltend macht.“

    „Anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch einen Geschädigten gibt es aus der Sicht eines solchen, der wirtschaftlich und verständigt in gleicher Lage denkt, keinen naheliegenden “Markt”, den er für die Einholung von Vergleichsangeboten heranziehen kann. Hinzu kommt, dass ein Geschädigter nach allgemeiner Lebenserfahrung die (Ersatz-)Tarife eines Mietwagenanbieters auch aufgrund seiner persönlichen Erfahrung noch wird einordnen können; bei der Beauftragung eines Sachverständigen handelt es sich aber regelmäßig nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens.“

    Hier hat mal ein Richter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine „Überhöhung“ im zweistelligen EURO-Bereich sowieso schon kalter Kaffee ist. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten und das sollte man auch gut im Gedächtnis behalten.

    G.v.H.

  2. Richard sagt:

    Zu Recht vehement abgestraft. Ein bemerkenswertes Urteil im Bezirk des LG Hamburg

    Richard

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