In vielen Argumentationsschreiben habe ich die Rechtfertigung von dem Stundensatz erklärt.
Seit dem ich bei http://www.iww.de/informationsdienste/kfzbetriebe/UE/ mit folgendem Text fündig wurde, kommt dieser zur Kenntnis nach der Erklärung der Reparatursumme in den Nachtext des Gutachtens.
Im Raum ….. ist der Markenfachbetrieb ….. vorstellbar und auf dessen Stundenverrechnungssatz basiert die Schadenkalkulation.
Wir übersehen dabei nicht, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte dazu nicht völlig einheitlich ist. Jedoch ist das BGH-Urteil eindeutig. Die Leitsätze lauten:
,Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Astrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.´
Wenn sich der Versicherer auf den Standpunkt stellt, der Verweis auf eine Drittfirma sei ja gerade kein Verweis auf einen statistisch ermittelten Satz, übersieht er den ersten Satz der Leitsätze.
Zur Verdeutlichung sei der hier noch einmal wiederholt:
,Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.´
Dieser Satz ist so eindeutig, dass er durch ein Ablenkungsmanöver auf den zweiten Satz (,konkrete Werkstatt statt statistischer Werte´) nicht aus der Welt zu schaffen ist.
Der zweite Satz stützt nämlich nur die Aussage des ersten.
Wir übersehen auch nicht, dass das Urteil nicht nur aus den Leitsätzen, sondern auch aus der weiteren Begründung besteht. Auf eine gleichwertige und mühelos erreichbare Reparaturmöglichkeit kann der Geschädigte durchaus verwiesen werden.
Gleichwertigkeit setzt aber laut BGH die Markenbindung voraus.
So sehen das auch viele Instanzgerichte, die hier nur exemplarisch aufgeführt werden können:
LG Bochum, Urteil vom 9.9.2005, Az: 5 S 79/05;
LG Aachen, Urteil vom 7.4.2005, Az: 6 S 200/04;
AG Hagen, Urteil vom 30.6.2005, Az: 16 C 10/05;
AG Kiel, Urteil vom 21.9.2005, Az: 115 C 318/05;
AG Gießen, Urteil vom 19.7.2005, Az: 44 C 619/05;
AG Pforzheim, Urteil vom 31.1.2007, Az: 8 C 237/06.
Leider hatte ich zu Beginn den Kommentar nicht freigegeben. Ich bitte, dies zu entschuldigen.
…es ist nie zu spät, danke, auch für die präzisierung der fundgrube.
mit sachlichen grüßen,
joachim otting