AG Schwarzenbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (2 C 265/13 vom 05.08.2013)

Mit Datum vom 05.08.2013 (2 C 265/13) hat das AG Schwarzenbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 39,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Leider hat das Gericht den Ersatz der Kosten für eine Halteranfrage abgelehnt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Der Kläger ist aktiv legitimiert, nachdem er die Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung vorgelegt hat. Der Kläger hat auch gegenüber dem Beklagten bis auf die geltend gemachten Auskunftskosten einen Anspruch auf volle Bezahlung seiner mit Rechnung vom 26.11.2012 in Rechnung gestellten Arbeiten.

Die Beauftragung des Sachverständigen stellt einen erforderlichen Herstellungsaufwand eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten dar. Dem Geschädigten ist auch kein Auswahlverschulden oder ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten vorzuwerfen. Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge sind angemessen und halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2011, ebenso wie die VKS-Honorarumfrage für dasselbe Jahr. Bei der BVSK-Befragung liegt der Korridor zwischen 507,00 Euro und 557,00 Euro, während er bei der VKS-Honorarumfrage zwischen 418,00 und 592,00 Euro jeweils ohne Mehrwertsteuer liegt. Der Kläger hat insoweit ein Grundhonorar von 512,02 Euro geltend gemacht und liegt damit in beiden Rahmen. Auch die Kosten für die Fotos und die Fotos der Gutachtenkopie liegen im Rahmen der beiden Umfragen und auch in dem Bereich, den der Kläger nach dem JVEG liquidieren könnte. Er hat auch nachgewiesen, dass er drei Restwertangebote eingeholt hat. Auch die Kommunikations- und Schreibauslagen sind nicht zu bemängeln.

Allerdings stehen dem Kläger nicht die begehrten Auskunftskosten zu. Er hätte unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht sogleich die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung verklagen können, die ohnehin im Innenverhältnis zahlungspflichtig ist.

Darüber hinaus stehen dem Kläger Ansprüche auf Freihaltung hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte war im Verzug, sodass der Kläger berechtigt gewesen ist, einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Durchsetzung seiner gerechtfertigten Ansprüche zu beauftragen. Auch wenn die Versicherung insoweit die Zahlung verweigert hat, bedeutet dies nicht, dass der Beklagte dies auch getan hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Schwarzenbek.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Schwarzenbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (2 C 265/13 vom 05.08.2013)

  1. Babelfisch sagt:

    Hinsichtlich Kosten für Fotos hat der BGH bereits entschieden, dass diese nicht an den Maßstäben des JVEG zu messen ist, da diese Vorschriften für gerichtliche Gutachten anwendbar sind.

    Zu den Kosten einer Halteranfrage: Wenn der SV oder Geschädigte gegen Versicherung, Halter und Fahrer klagt, d. h. von seinem Recht Gebrauch macht, diese als Gesamtschuldner zu verklagen, dann darf er wohl ohne weiteres entsprechende Auskünfte aus dem Halterregister einholen, wenn ihm die Daten des Halters unbekannt sind. Oder soll er dann verpflichtet sein, aus „Schadensminderungsgründen“ auf die Geltendmachung gegen den Halter zu verzichten? Wenn er hierzu also berechtigt ist, kann ihm dann das Recht verwehrt werden, den Halter allein in Anspruch zu nehmen, weil er dessen Daten nicht kennt?

  2. Scouty sagt:

    „Die Beauftragung des Sachverständigen stellt einen erforderlichen Herstellungsaufwand eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten dar. Dem Geschädigten ist auch kein Auswahlverschulden oder ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflichten vorzuwerfen.“
    Bis dahin schadenersatzrechtlich o.k.!

    Danach aber schon wieder ein nicht erforderliches Abgleiten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Verwendung des Begriffs „angemessen“, Bezug auf die Honorarerhebungen von Berufsverbänden mit Vergangenheitsdaten und der vorgenommenen Überprüfung. Was immer wieder nicht angesprochen wird, ist das irrtumserregende Anschreiben der HUK-Coburg und die darin falsch behauptete Beweislastumkehr sowie die vorsätzliche Verwechselung von Erforderlichkeit und Üblichkeit.

    Mit Hinweis auf das nicht beachtete Überprüfungsverbot lt. BGH und Hinweis auf die Schadenersatzverpflichtung lt. BGH auch bei überhöhten Kosten wäre der Sache Genüge getan und zwar ohne Bezug auf Honorarerhebungen, ohne Erklärung zur Angemessenheitsfrage, ohne vergleichende „Berechnungen“ und ohne Veranlassung einer Schätzung. Es lohnt sich fast, über die Irrungen und Wirrungen ein Buch zu schreiben

    Allerdings weiß man nicht, ob in der Klagebegründung die Angemessenheitsfrage angesprochen wurde und eine Bezugnahme erfolgte auf die Erhebungen von Berufsverbänden. Unter solchen Gegebenheiten, wären dann allerdings die Ausführungen der Richterin wiederum verständlicher. Aber wenn man vergleichend rechnet und die Frage der Fotokosten untersucht, so ist ein Vergleich mit den Abrechnungsgepflogenheiten nach dem Justizvergütungsgesetz sicher bildhaft verständlich, denn dort ist nur der Materialaufwand aufgeführt, nicht aber der Erstellungsaufwand durch den Sachverständigen und durch Hilfskräfte und von daher werden Fotos im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung tatsächlich noch sehr preisgünstig abgerechnet, wenn man in diesem Dienstleistungsbereich ansonsten einmal die Preise vergleicht. Aber genau da wollte ich gar nicht hin, da der BGH eine solche Überprüfung durch das Gericht verboten hat.

    Man erkennt jedoch, das sich die Klagebegründung auf das konzentrieren sollte, was schadenersatzrechtlich von Interesse ist, denn dann ist das Instrumentarium falscher Begriffsverwendung, wie Angemessenheit, Üblichkeit, Ortsüblichkeit von vornherein eliminiert und verbietet jedwede Spekulation. Die Prüfung eines Auswahlverschuldens und die Abweisung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sollten demnach genügen, schlanke und schadenersatzrechtlich richtige Urteile abzusetzen

    Scouty

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