AG HH-Barmbek verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten (824 C 114/13 vom 30.08.2013)

Mit Datum vom 30.08.2013 (824 C 114/13) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 106,82 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Ein Urteil, dass in der Begründung ohne jeglichen Bezug auf BVSK, VKS, JVEG, etc. auskommt und kurz, knapp und zutreffend gehalten ist. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Nachfolgend Tatbestand und Urteilsgründe:

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

Nach einem Verkehrsunfall schaltete der Geschädigte zur Ermittlung der Schadenshöhe den Kläger als Sachverständigen ein. Für sein Gutachten berechnete der Kläger eine Vergütung in Höhe von € 638,72 (auf die Anlage K 2 zur Klage wird inhaltlich ergänzend verwiesen). Seinen vermeintlichen Anspruch auf Schadensersatz in dieser Höhe trat der Geschädigte an den Kläger ab. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten glich lediglich € 531,90 aus.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie meint, die geforderten Sachverständigenkosten seien überhöht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gem. §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 BGB hat die Beklagte vollen Schadensersatz zu leisten. Ihre Haftung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nach § 249 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich für seinen gesamten Schaden zu entschädigen. Nach einem Verkehrsunfall gehören dazu auch die Kosten eines Sachverständigen für die Ermittlung der Höhe des Sachschadens, weil sich in der Regel nur auf der Basis eines Gutachtens die Zahlung der gegnerischen Versicherung erreichen lässt. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechstverfolgung.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, Abzüge von der Rechnung des Sachverständigen zu machen. Zwar muss die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht jeden Preis zahlen, dem Geschädigten darf sie Leistungen aber nur verweigern, wenn die geltend gemachten Kosten die üblichen Sachverständigenkosten auch für den Laien sichtbar erheblich überschreiten. Das ist hier nicht der Fall.

Die Beklagte kann sich nicht auf das Honorartableau der HUK-Coburg berufen. Da die HUK als Haftpflichtversicherung ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, Sachverständigenkosten möglichst niedrig zu halten, darf nach den Regeln des Zivilprozesses nicht davon ausgegangen werden, sie werde Sachverständigenkosten als neutrale Instanz objektiv ermitteln. Sie ist stets auch selbst Partei. Ihr Honorartableau ist für die gerichtliche Praxis damit wertlos.

Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte mehrfach benachteiligt. Er hat für die zügige Schadensbeseitigung nicht nur in eigenem Interesse, sondern auch in dem Interesse der Versicherung des Gegners (z. B. im Hinblick auf die Kosten eines Mietwagens) zu sorgen. Gleichzeitig muss er auf eine Beweissicherung und eine „günstige“ Schadensabwicklung achten. Vor dem Hintergrund, dass ihm gem. § 249 Abs. 2 BGB voller Schadensersatzanspruch zusteht, dürfen dabei die Pflichten des Geschädigten nicht zu seinen Lasten und zugunsten des Schädigers überspannt werden, weil der Geschädigte sonst ohne unverhältnismäßigen Aufwand keinen vollen Schadensersatz erhielte. Es ist dem Geschädigten in diesem Zusammenhang auch nicht zumutbar, dass er sich im Interesse des Schädigers auf einen unsicheren Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einlassen muss. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, den Schaden durch eigenes zutun möglichst gering zu halten. Der Geschädigte muss im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht aber nur Kosten vermeiden, die für ihn in dieser schwierigen Situation und unter Zeitdruck erkennbar überhöht sind. Von den geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von € 638,72 erkennt die Beklagte selbst € 531,90 als berechtigt an. Die geforderte Summe übersteigt den anerkannten Betrag damit um ca. 20%. Nach Ansicht des Gerichts kann hier noch nicht von einer erheblichen und für den Laien sichtbaren Überschreitung der üblichen Kosten gesprochen werden. Die Grenze liegt nach Ansicht des Gerichts bei 30%.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Sachverständigenkosten in einem Missverhältnis zu dem entstandenen Sachschaden stünden. Der Aufwand eines Sachverständigen bestimmt sich nun mal nicht nach der Höhe des Sachschadens. Zu überlegen wäre nur, ob bei einem Bagatellschaden überhaupt ein Sachverständiger eingeschaltet werden dürfte. Ein Bagatellschaden wird hier aber von den Parteien nicht vorgetragen.

Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist auch, dass im vorliegenden Fall der Sachverständige selbst die Kosten einklagt. Zwar ist er nicht Geschädigter und auch nicht Laie. Er handelt aber aus abgetretenem Recht. Der Inhalt des abgetretenen Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. Durch die Abtretung wird er inhaltlich nicht verändert.

Die Nebenforderungen des Klägers sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Die Kosten¬entscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gem. § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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13 Antworten zu AG HH-Barmbek verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten (824 C 114/13 vom 30.08.2013)

  1. Babelfisch sagt:

    Doch noch ein Haar in der Suppe:
    wenn das Gericht schon – richtig – sagt, dass die HUK-Honorartabelle Schrott ist, dann kann sie auch nicht als Maßstab bei der Frage, ob eine massive Überschreitung vorliegt, herhalten. HUK-Tabelle = wertlos, bei Überschreitung von mehr als 30 % aber nicht?

  2. Knurrhahn sagt:

    Abgesehen von der richtig eingeschätzten Wertlosigkeit des HUK-Tableaus, ist in der Tat eine prozentuale Bezugnahme hierauf unverständlich. Und wieso gerade 30% ? Ist bei 3 Gerichtsakten mit übereinstimmendem Streitwert der Arbeitsaufwand für die Richterin immer der gleiche ? Wohl kaum.
    Die Überschreitung des Endbetrages um einen unbekannten Prozentsatz x kann durchaus erforderlich sein.
    Fazit: Hier ist wieder eine Obergrenze ins Spiel gebracht worden, welcher dem HUK-COBURG-Tableau den Rang einer Gebührenordnung zuerkennt. Aber auch das ist wieder verbotenen Rechnerei lt. BGH und würde der Erstattungsverpflichtung einer Überhöhung entgegenstehen. Man sieht also, dass vom Inhalt her, das Urteil aus Hamburg doch noch Schönheitsfehler aufweist, zumal damit die Nebenkosten wiederum von der Schadenhöhe abhängig gemacht werden und da auch noch die Mwst(!) in dem Endbetrag enthalten ist, macht eine solche Einschätzung eh keinen Sinn.

    Knurrhahn

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    eine interessante Entscheidung aus Hamburg. Das Beste daraus ist der Absatz:

    „Die Beklagte kann sich nicht auf das Honorartableau der HUK-Coburg berufen. Da die HUK als Haftpflichtversicherung ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, Sachverständigenkosten möglichst niedrig zu halten, darf nach den Regeln des Zivilprozesses nicht davon ausgegangen werden, sie werde Sachverständigenkosten als neutrale Instanz objektiv ermitteln. Sie ist stets auch selbst Partei. Ihr Honorartableau ist für die gerichtliche Praxis damit wertlos.“

    Das muss aber wehtun, wenn ein Gericht der größten deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung in ihr Stammbuch schreibt, dass das von ihr gefertigte Honorartableau völlig wertlos ist. Aber dem ist nichts hinzuzufügen. Insoweit kann jedes Mal, wenn die HUK-Coburg Bezug auf das Honorartableau nimmt, auf dieses Urteil, am besten mit Kopie, hingewiesen werden.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  4. G.v.H. sagt:

    Hi. Babelfisch,
    dieses Urteil beinhaltet auch eine Reihe guter Überlegungen, wie folgt:

    „Die Beklagte ist nicht berechtigt, Abzüge von der Rechnung des Sachverständigen zu machen.“ (Trotz der behaupteten Überhöhung)

    “ Nach einem Verkehrsunfall gehören dazu auch die Kosten eines Sachverständigen für die Ermittlung der Höhe des Sachschadens, weil sich in der Regel nur auf der Basis eines Gutachtens die Zahlung der gegnerischen Versicherung erreichen lässt. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechstverfolgung.“

    „Die Beklagte kann sich nicht auf das Honorartableau der HUK-Coburg berufen. Da die HUK als Haftpflichtversicherung ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, Sachverständigenkosten möglichst niedrig zu halten, darf nach den Regeln des Zivilprozesses nicht davon ausgegangen werden, sie werde Sachverständigenkosten als neutrale Instanz objektiv ermitteln. Sie ist stets auch selbst Partei. Ihr Honorartableau ist für die gerichtliche Praxis damit wertlos.“

    „Vor dem Hintergrund, dass ihm gem. § 249 Abs. 2 BGB voller Schadensersatzanspruch zusteht, dürfen dabei die Pflichten des Geschädigten nicht zu seinen Lasten und zugunsten des Schädigers überspannt werden, weil der Geschädigte sonst ohne unverhältnismäßigen Aufwand keinen vollen Schadensersatz erhielte.“

    „Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Sachverständigenkosten in einem Missverhältnis zu dem entstandenen Sachschaden stünden. Der Aufwand eines Sachverständigen bestimmt sich nun mal nicht nach der Höhe des Sachschadens. “

    “ Der Inhalt des abgetretenen Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. Durch die Abtretung wird er inhaltlich nicht verändert.“

    Auf dieser Basis doch überwiegend ein beachtenswerte Urteil im posiven Sinn mit deutlichen Worten gegen die Regulierungspraxis der HUK-Coburg und deren Argumente. Und die Position des Geschädigten ex-ante hat bemerkenswert ausführlich auch zutreffend Berücksichtigung gefunden.

    G.v.H.

  5. Lorry sagt:

    Kein Urteil, mit dem die HUK-Coburg hausieren gehen kann.

    Lorry

  6. Lorry sagt:

    Bis auf das vergleichsweise noch kleine Malheur mit der 30 % Grenze ein respektables Urteil, das sicher jetzt mehr Beachtung finden wird, weil es an Deutlichkeit zum HUK-Honorartableau (Zuerkennungstableau !) nicht zu Missverständnissen führt. Also ist dieses tatsächlich auch keine Arbeitserleichterung und Arbeitshilfe für die geplagten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter dieses Versicherungsunternehmens. Da sind die BGH-Leitsätze einfacher verständlich und leichter zu handhaben, ohne ein schlechtes Gewissen zu hinterlassen und dass sich das auch auf das Arbeitsklima positiv auswirken würde, bin ich mir sicher.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Lorry,
    das Honorartableau der HUK-Coburg ist das Papier nicht wert, auf dem es abgefasst wurde. Wie kann eine Honorarliste eines Versicherers Maßstab für die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten sein, die Sachverständige der HUK-Geschädigten erstellen? Das hieße doch, dass derjenige, der zu leisten hat, nämlich Schadensersatz, auch bestimmt, was zu leisten ist. Das ist unserem deutschen Recht fremd. Der Absatz in dem Urteil mit der Wertlosigkeit des Honorartableaus ist der wichtigste in dem ganzen Urteil und der wird, da bin ich mir sicher, bundesweite Beachtung finden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  8. Florian K. sagt:

    Der Kreis schließt sich mal wieder und in diesem Zusammenhang darf ich auch noch einmal an einen grundlegenden Kommentar von Peter Pan aus März 2013 erinnern:

    „Dispositionsfreiheit bedeutet weder Empfehlungen noch Vorgaben des eigenen Schuldners berücksichtigen zu müssen.
    Stattdessen darf das Unfallopfer darauf vertrauen,dass die Kosten seiner freien Dispositionen vom Schadensersatzschuldner getragen werden.
    Das gilt insbesondere für solche Schadensposten,deren Höhe vom Disponierenden nicht beeinflusst werden kann und das sind:
    a.Reparaturkosten b.Gutachterkosten c.Rechtsanwaltskosten d.Abschleppkosten und Bergungskosten
    Wenn der Schuldner die Gelegenheit erhalten müsste, die Dispositionen des Unfallgeschädigten mitzubestimmen, dann wäre das das Ende jeglicher Dispositionsfreiheit und die Schadensabwicklung läge über seine fast grenzenlose Finanz-und Marktmacht in der Hand des Versicherers.
    In Dutzenden von Urteilen musste der BGH die Dispofreiheit des Unfallopfers gegen die Versicherer bereits verteidigen. Weitere dutzende Urteile werden folgen,das steht fest!
    Verständlich genug ?
    Florian K.

  9. Jennifer sagt:

    „Das hieße doch, dass derjenige, der zu leisten hat, nämlich Schadensersatz, auch bestimmt, was zu leisten ist. Das ist unserem deutschen Recht fremd.“

    Hi, Willi Wacker,
    genau so ist es und das kann man nicht oft genug in Erinnerung rufen.
    Eine solche Handhabung würde sich tatsächlich auf ZUBILLIGUNG von Schadenersatz beschränken mit Ausklammerung der Maxime, dass ein Schadenersatzpflichtiger DEN Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, also eine deutliche Absage an das individuelle Erkennen von Schadenersatz. Die HUK-Coburg will aber von dieser Maxime abrücken und redet einem ANDEREN Zustand das Wort, den der Gesetzgeber alternativ nicht vorgesehen hat. Exakt von Dir angesprochen.

    Herzlichst
    Jeniffer

  10. DerHukflüsterer sagt:

    @ Jeniffer
    „“Das hieße doch, dass derjenige, der zu leisten hat, nämlich Schadensersatz, auch bestimmt, was zu leisten ist. Das ist unserem deutschen Recht fremd.”

    Hi,
    wie paradox das alles ist, sieht man vergleichsweise daran, (wenn es nach dem Willen der Huk-Coburg gehen würde), dass derjenige auch das Schmerzensgeld bestimmen dürfte, der eine Ohrfeige ausgeteilt hat.

  11. Conny sagt:

    Die Bezugnahme auf ein selbst kreiertes Honorartableau ist kein Erkennen von Schadenersatz, sondern lediglich Mittel zum Zweck mit dem Ziel , den § 249 BGB vermeintlich elegant auszuhebeln oder aber nach eigenen Vorstellung rechtswidrig zu interpretieren. Schadenersatz ist seinem Inhalt nach individuell , Wertersatz dagegen allgemein. So ist es mir wenigstens während meines Jurastudiums verständlich vermittelt worden.
    Conny

  12. G.v.H. sagt:

    Danke für diesen Hinweis, Conny.
    G.v.H.

  13. virus sagt:

    Hi Conny,
    jedes Honorar-Tableau dient einem Zweck. Wobei der Zweck jeweils im Auge des Betrachters (Erstellers) liegt- HUK – möglichst niedrig, BVSK – möglichst angepasst, VKS – ?. Der Blick des Schadensersatz Fordernden ist mithin allein auf Vertrauen gerichtet. Er darf erwarten, dass sein Dienstleister sein Fach versteht und er darf darauf vertrauen, dass das verlangte Honorar im Einklang mit der erbrachten Leistung steht, aus Unternehmersicht erforderlich ist. Kann einem Geschädigten kein Auswahlverschulden bezüglich seines Dienstleister vorgeworfen werden, ist Grundsätzlich weder ein HUK-Tableau, noch eine BVSK- oder VKS-Honorartabelle seitens des Gerichts heranzuziehen. Eine Überprüfung des Schadensersatzanspruches im Verfahren würde nicht den Erkenntnismöglichkeiten eines „Unerfahrenen“ entsprechen und stünde folglich im Widerspruch zu § 249 BGB.
    Siehe ganz aktuell:
    AG Medebach verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 19.8.2013 – 3 C 44/13 -.

    „Gem. § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, VI ZR 67/06.“

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