Mit Urteil vom 1.10.2009 ( Aktenzeichen: 11 C 1624/09 ) hat der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des AG Freiburg im Breisgau über die von der Klägerin geltend gemachten Stundensätze zu entscheiden, die in dem Schadensgutachten enthalten waren, das die Klägerin zum Nachweis des ihr entstandenen Schadens in Auftrag gegeben hatte, und die Klägerin als Taxiunternehmen den eingetretenen Schaden in der eigenen Werkstatt hat reparieren lassen. Das Amtsgericht hat wie folgt für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 680,95 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreites als Gesamtschuldner.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Die im Rahmen der Schadensabwicklung des Unfalles vom 23. 4. 2008 in Freiburg/ Breisgau geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 229,30 Euro haben die Beklagten anerkannt.
Das bei dem Unfall beschädigte Taxi wurde von der Klägerin in eigener Werkstatt repariert. Der Klägerin steht damit der geltend gemachte Nutzungsausfall mit Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zwei Tage für 210,– Euro brutto zu.
Der Klägerin steht weiterhin der volle Betrag der Reparaturkosten aus dem Gutachten des Sachverständigen … zu, da die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzungen von ihr nicht hingenommen werden müssen.
Es liegt in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob und wie er sein Fahrzeug repariert oder reparieren lässt. Seine Vermögenseinbuße richtet sich nach den üblichen Reparaturkosten, wie sie in dem Sachverständigengutachten berechnet wurden.
Der BGH hat in dem Urteil vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte sich nicht auf durchschnittliche Kostenerhebungen bezüglich der Arbeitslöhne in Reparaturwerkstätten verweisen lassen muss. Er hat deswegen die Sätze des Porsche-Zentrums zugesprochen und die Vorinstanzen korrigiert.
Genau so wenig muss der Geschädigte sich die Sätze von Reparaturwerkstätten anrechnen lassen, die er selber nicht als Reparaturstelle ausgewählt hat. Er ist als Geschädigter in der Wahl der Reparaturstelle und Art frei, solange er sich vermögensmäßig nicht besser stellt als vor dem Unfall.
Wenn, wie hier vorliegend, eine eigene Werkstatt vorhanden ist, kann zu den Sätzen des Gutachtens repariert werden, da der Schädiger auf eine solche eigene Reparatur nicht bestehen kann bzw. ihm dadurch entstandene Einsparungen nicht zugutekommen.
Dass die vom Sachverständigen verwandten Stundensätze unüblich hoch waren, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11 ZPO.
So das kurze Urteil aus dem Breisgau.