AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.8.2013 -105 C 8292/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und noch ein Urteil gegen die HUK-Coburg. Zum Wochenausgang veröffentlichen wir wieder ein Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig gegen die HUK-Coburg. Es scheint so, als ob die HUK-Coburg in Leipzig mit allen Mitteln die bestehende Rechtsprechung gegen Sie kippen will. Dass sie dabei Blessuren erleidet, wenn sie unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, scheint sie offenbar nicht zu stören. Ihr könnte angesichts der bisher gegen sie ergangenen Urteile des AG und des LG Leipzig nur empfohlen werden, im Bereich Leipzig bei voller Haftung auch grundsätzlich die vollen Sachverständigenkosten zu erstatten. Bezugnahmen auf die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten helfen nicht weiter, da insoweit der BGH entschieden hat, dass die Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten nicht auf die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten anwendbar sind (vgl. BGH ZfS 2007, 507).  Gleichwohl wird dies seitens der HUK-Coburg immer wieder vorgebracht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und  ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 8292/12

Verkündet am: 15.08.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2013 am 15.08.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 226,94 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 sowie weitere € 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 226,94.

Tatbestand

entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i.V.m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07) und vom 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.

Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden. Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.

Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass sich an einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben der Geschädigte und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung beiliegt bzw. auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhe der Nettoreparaturkosten gestaffelt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter Preis“ zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.

Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig Az.: 113 C 7019/04) und vom 09.02.2006 (Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.

Anhaltspunkte, die ersichtlich sind, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abweichen, sind nicht ersichtlich. Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg; ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorar der Klägerin ist nicht ersichtlich. Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind nicht angezeigt. Gerade bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches – technisches Gefahrenpotential – darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde untersucht wird.

Pauschalierungen, wie die Bezugnahmen der Beklagten auf eine – abwegige – Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte oder andere Amtsgerichte greifen nicht. Dies gilt insbesondere auch, als die Beklagte zum wiederholten Male akribisch die Höhe der Kosten eines Lichtbildes mit € 2,79 rügt und auch die Höhe der Schreibkosten und sonstigen Nebenkosten.

Insoweit wird auf die Entscheidung vom 28.06.2007 (105 C 10643/06) verwiesen. Der Anspruch über die Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Und nun bitte Eure Kommentare.

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11 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.8.2013 -105 C 8292/12-.

  1. Bernd Barremeyer sagt:

    Am 15.8.2013 hat die HUK-Coburg aber gleich in Sachsen, siehe hier AG Leipzig, und in Sachsen-Anhalt, siehe Urteil des AG Halle an der Saale ebenfalls vom 15.8.2013, gestern hier im Blog veröffentlicht, sowas auf die Ohren bekommen. Da müssen die Ohren doch schmerzen. Ob der Herr Heitmann das alles mitbekommt?

  2. HR sagt:

    „Getretener Quark wird breit-nicht stark.“
    Johann Wolfgang v.Goethe

    HR

  3. Wildente sagt:

    Hallo, Bernd Barremeyer,
    eigentlich ist jedes Urteil gegen die rechtsirrigen Ansichten der HUk-Coburg ein Weckruf. Aber wer nicht weiß, was ein Wecker ist, bei dem stößt ein solcher Weckruf auf Unverständnis und Empörung.

    Aber auch die Deutsche Gerichtsbarkeit hat inzwischen gerade das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg im Visier und ist schon zu großen Teilen nicht mehr bereit, sich mit einem völlig verfehlten Arbeitsaufwand beschäftigen zu lassen. Das zeigt übrigens die Anzahl der Urteile gegen die HUK-Coburg im Falle von schadenersatzrechtlich verfehlten Honorarkurzungen auch recht deutlich und das hat noch eine andere positive Folge.

    Fahrzeughalter achten verstärkt auf das Regulierungsverhalten der Versicherung bei der sie schon versichert sind oder sich erst noch versichern lassen möchten. Allein günstige Versicherungsprämien reichen dabei nicht mehr aus und angestochene Versicherungsnehmer sind in der Mund zu Mund Propaganda die beste Abwerbung. Es lebt sich eben nicht ungeniert, wenn der Ruf erst ruiniert ist, Herr Heitmann.

    Begleitend haben inzwischen eine stattliche Anzahl von „Referenzbetrieben“ erkannt, dass sie für die Gewinnmaximierung der Huk-Coburg schuften und immer weiter unter das Joch dieser Versicherung manipuliert werden. Verständliche Folge: Vertragskündigung.

    Aber die Manipulation hat auch da noch kein Ende. Man achte einmal darauf, in welchem Umfang Kfz-Haftpflichtschäden und Kaskoschäden von den hauseigenen Sachverständigen dieser Versicherung oder von DEKRA-Sachverständigen zu Totalschäden hochstilisiert werden, um dann mit einem maximierten Restwertangebot der HUK-Coburg auf Totalschadenbasis eine deutlich günstigere Schadenregulierung zu ermöglichen. Dass an dieser Strategie auch Kfz.-Werkstätten gewinnbringend beteiligt sind, ist ein ganz anderes Thema.

    Sollte der Meeresspiegel weiter steigen und bis nach Coburg gelangen, werden die Herrschaften wahrscheinlich das erste Mal in Ihrem ansonsten komfortablen Dasein ums Überleben kämpfen müssen und vielleicht auch noch richtig schwimmen lernen. Kann ja nicht verkehrt sein, wie ich aus eigener Erfahrung weiß.

    Eure Wildente

  4. Gerhard P. sagt:

    Hallo, Wildente,

    bei uns haben sich jetzt 2 Werkstätten eine m.E. gute Werbung bezüglich ihrer garantierten Unabhängigkeit ausgedacht. Große Schaufensterfolien mit der Aufschrift: „Unsere Kunden wollen bei der Unfallschadenregulierung nicht benachteiligt werden und orientieren sich auf http://www.captain-huk.de. Gibt aber auch noch bessere Einfälle, die ich vorschlagen werde.

    Gruß aus der Pfalz

    Gerhard P.

  5. G.v.H. sagt:

    Nur der Wahn von imperialer Größe und Macht kann die Strategen der HUK-Coburg dazu verleitet haben, die Realität auszublenden, wie auch die Verpflichtung, sich bei der Unfallschadenregulierung gesetzestreu zu verhalten und die BGH-Rechtsprechung zu respektieren.

    Da kann auch die Bezugnahme auf den gebetsmühlenartig strapazierten Halbsatz des BGH-Urteils nicht drüber hinwegtäuschen, denn dem wirklich wichtigen Teil dieses Urteils des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 verschweigt die HUK-Coburg, wo es auch heißt:

    „Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

    …Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….

    …Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.)…“

    Man sieht daran, auf welch schwankendem Pfad sich die HUK Coburg glaubt, weiter austoben zu müssen. Man könnte auch feststellen: „Eine halbe Wahrheit ist eine ganze Lüge.“

    In diesem Sinne
    ein schönes Wochenende
    G.v.H.

  6. Klemens sagt:

    Hei G.v.H.,
    völlig klar erkannt. Die HUUK-Coburg wollte die Größte sein. Sie ist auch vermutlich diejenige, die am meisten Rechtsstreite ums Honorar provoziert. Sie will überall an erster Stelle stehen, auch bei der Rangliste der Versicherungen, die am schlechtesten regulieren?

  7. Bernd Barremeyer sagt:

    Sehr geehrter Herr HR,
    immer wieder bin ich von Ihren Sprüchen begeistert.
    Bereichern Sie auch weiterhin mit Ihren Sprüchen die Kommentare.

  8. Fred Fröhlich sagt:

    G.v.H.
    „wie auch die Verpflichtung, sich bei der Unfallschadenregulierung gesetzestreu zu verhalten und die BGH-Rechtsprechung zu respektieren.“
    Tja, das macht die HUK offensichtlich nicht – und nun? Jahrelang weiter um jede Einzelheit feilschen und lamentieren?
    Ist Justizias Schwert (in der Demokratie) stumpf geworden?
    Dann ist es Zeit, Thors Hammer rauszuholen, kräftig draufzuhauen und den Jammer zu beenden!!!
    Oder anders: hält sich ein „systemrelevanter“ Spieler nicht an die Regeln muss der Staat eingreifen (macht er ja bei den Banken sonst auch). Tut er es nicht – na ja, wir haben ja gerade die Richtigen gewählt…. Und ich mach mein Ding, egal was die Andern sagen….

  9. G.v.H. sagt:

    Hi, Klemens,
    die Rochade aus Coburg wird noch interessant.
    G.v.H.

  10. Frank sagt:

    ROCHADE ?????

    Die machen doch nur Winkelzüge!

  11. G.v.H. sagt:

    Hallo, Frank,
    Die ganz Schlauen sehen um fünf Ecken und sind geradeaus blind.
    G.v.H.

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