Die Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken ändert im Berufungsverfahren das Urteil des AG Saarlouis vom 15.5.2013 – 26 C 1870/12 (11) – ab und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 61,50 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, also die HUK-Coburg. So lautet der Tenor des Berufungsurteils der 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken. Auf den ersten Blick ein erfreuliches Ergebnis. Ja richtig, wenn nicht die Urteilsbegründung wäre. Aufgrund der hier bereits heftig diskutierten Rechtsprechung der 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken mit seinem unsäglichen Nebenkostendeckelungsurteil war der hier klagende Kfz-Sachverständige dazu übergegangen, seine Nebenkosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Saarbrücken nur noch pauschal mit 100,– € in Rechnung zu stellen. Das Amtsgericht in Saarlouis hat mit Urteil vom 15.5.2013 diese pauschale Geltendmachung der Nebenkosten mit guter Begründung für unschlüssig erachtet und die Klage auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das nun korrigiert und damit ihre bisherige falsche Rechtsprechung zu den Sachverständigennebenkosten unverdrossen fortgeschrieben.
Aus meiner – möglicherweise falschen – Sicht ist es absolut falsch und damit nicht hinnehmbar, wenn ein qualifizierter, odentlich arbeitender Kfz-Sachverständiger seine Nebenkosten, ohne dies im Einzelnen aufzuschlüsseln, mit einer Pauschale von 100,– € netto in Rechnung stellt, nur weil die Berufungskammer in seiner Region eine solche Grenze als Erkennbarkeitsschwelle für den Geschädigten eigenmächtig festgesetzt hat. Dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, nämlich die HUK-Coburg, hier auf das Berufungsurteil des LG Saarbrücken noch abstellt, ist irgendwie verständlich, da sie ohnehin mit diesem unsäglichen Urteil hausieren geht. Die von dem Sachverständigen geübte Praxis, die hier Gegenstand des Verfahrens ist, weicht unzulässig und rechtswidrig von den Pflichten eines ordentlichen Kfz-Sachverständigen ab, der entsprechend der Richtlinien des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. – IfS – mit der Erstellung des Schadensgutachtens eine individuelle und fallspezifische Beweissicherung und Beweisdokumentation neben seiner Pflicht zur Bemessung und Feststellung der Schadenshöhe im Rahmen des Schadensgutachtens abzuliefern hat. Dass sich das Ausmaß der Beweissicherung und das Ausmaß der Beweisdokumentation aber nach der Schadenscharakteristik richten, kann keinem Zweifel unterliegen. Deshalb ist es völlig abwegig, anzunehmen, dass ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz pauschaler Nebenkosten in Höhe von maximal 100,– € zuzüglich Mehrwertsteuer – völlig unabhängig von der Schadenscharakteristik und von der Art der beschädigten Sache – besitzt. Bei der Begutachtung eines völlig abgebrannten Kraftfahrzeuges – beispielsweise der Marke VW-Golf – entstehen Nebenkosten in Form von Fotokosten, Schreib und Kopiekosten vielleicht in Höhe von etwa 20,– €, weil sich das Gutachten letztlich nur auf die Kalkulation eines einzigen Wertes, nämlich des Wiederbeschaffungswertes, erschöpft und allenfalls die Notwendigkeit besteht, eins oder zwei Lichtbilder von dem Aschenhaufen zu fertigen. Bei einem solchen Gutachten soll der Geschädigte die Unangemessenheit einer Nebenkostenpauschale von 100,– € nach Ansicht der Berufungskammer des LG Saarbrücken nicht erkennen können? Welche Meinung hat die besagte Berufungskammer denn von geschädigten Unfallopfern?
Auf der anderen Seite ist es jedem Geschädigten einleuchtend, dass ein Gutachten, das beispielsweise 60 Seiten stark ist und das eine Lichtbildanlage von mehreren Dutzend Lichtbildern aufweist, nicht mit Nebenkosten von pauschal 100,– € netto abgespeist werden kann. Solche Gutachten sind häufig und regelmäßig dann anzutreffen, wenn es darum geht, einen Unfallschaden an einem Kraftrad – sagen wir mal einer amerikanischen Marke – zu kalkulieren, fotografisch zu dokumentieren und beweismäßig zu sichern. Dass die Nebenkosten eines solchen Gutachtens nicht mit maximal 100,– € zuzüglich Mehrwertsteuer adäquat bezahlt sind, erschließt sich auch dem dümmsten Unfallopfer nämlich dann, wenn er das Gutachten und die darin erbrachten Leistungen im Zuge der Abnahme gemäß § 640 BGB entgegennimmt und in Augenschein nimmt.
Das nachfolgend aufgeführte Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken zeigt mit aller Deutlichkeit, dass dieser Spruchkörper seine falsche Rechtsauffassung bis zur grotesken Abwegigkeit aufrechterhalten will. Gleichwohl hat sich die Redaktion entschieden, das Urteil des LG Saarbrücken hier zu veröffentlichen. Allerdings weisen wir darauf hin, dass das Urteil in den Entscheidungsgründen völlig falsch ist, auch wenn die HUK-Coburg verurteilt wurde. Die verehrte Leserschaft wird dringend gebeten, von einer Nachahmung Abstand zu nehmen. Bitte nicht nachmachen!! Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
13 S 87/13 verkündet am
26 C 1870/12 (11) 13.09.2013
Amtsgericht Saarlouis
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
HUK Coburg …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2013
durch den Präsidenten des Landgerichts Freymann, den Richter am Landgericht Dr. Wem und die Richterin am Landgericht Prowald
für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2013 – 26 C 1870/12 (11) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Oktober 2012 in Überherrn ereignet hat Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.
Ein von dem Geschädigten eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 18. Oktober 2012 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 1.551,17 €, eine Wertminderung von 250,- € und einen Wiederbeschaffungswert von 10.100,- € aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 380,- € netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 100,- € netto für Nebenkosten, insgesamt brutto 535,50 €. Vorprozessual haben die Beklagten hierauf 474,- € geleistet.
Die Klägerin hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen.
Mit der Klage hat sie 81,50 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Sachverständigenkosten für überhöht und beanstandet die pauschale Abrechnung der Nebenkosten.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen das von dem Kläger geltend gemachte Grundhonorar bestünden keine Bedenken. Die geltend gemachten Nebenkosten seien jedoch nicht zu erstatten. Es sei zunächst Sache des Klägers gewesen dazu vorzutragen, welche Honorarvereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen wurde. Den Geschädigten könnten die Nebenkosten nicht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als eine von einzelnen Aufwendungen und von der vertraglichen Honorarvereinbarung losgelöste Pauschale zuerkannt werden. Damit werde dem Schädiger unter Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit die Möglichkeit genommen, Einwendungen gegen diese Schadensposition dem Grunde und der Höhe nach geltend zu machen. Die Nebenkosten könnten auch nicht ohne Darlegung der tatsächlichen Schätzungsgrundlagen im Einzelfall im Sinne eines Mindestschadens zugrunde gelegt werden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe.
1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.
2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend und von der Berufung unangegriffen festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig, wobei die Erstattungsfähigkeit auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt ist (vgl. Kammerurteiie vom 10. Februar 2011 – 13 S 98/10 und vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12, ZfS 2013, 25}. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger ais erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 180, 377; 182, 181, 185; Urteile vom 19. Februar 2008 -VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. aaO; im Einzelnen Kammerurteile aaO.).
3. Nach Mafigabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 350,- € zu Recht in voller Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeil der angefallenen Sachverständigen ausgehen, wenn sie sich – wie hier – innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der jeweils einschlägigen BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 80% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (Kammerurteile aaO). Dies wird zweitinstanzlich auch nicht infrage gestellt.
4. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind vorliegend auch die geltend gemachten „Nebenkosten“ von 100,- € in voller Höhe erstattungsfähig.
a) Die Erstattungsfähigkeit von „Nebenkosten“ bestimmt sich gleichfalls nach den unter 2. dargestellten Grundsätzen, d.h. nach der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten. Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Scbadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten (vgl. im Einzelnen Kammerurteiie aaO). Auch kann der Geschädigte nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen (vgl. Kammerurteile aaO). Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht jeglicher Plausibilitätskontroile hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann. Die sich hiemach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- € (vgl. Kammerurteile aaO; ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Februar 2013 -90 251/11). Von diesen Grundsätzen abzugehen, die insoweit auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen werden, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- € allerdings nicht nur dann für erforderlich halten, wenn der Sachverständige einzelne „Nebenkosten“ konkret nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat, sondern regelmäßig auch dann, wenn der Sachverständige eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat.
Die Frage, ob die Eingehung pauschal abgerechneter „Nebenkosten“ zur Schadensbehebung erforderlich ist und die eingegangenen „Nebenkosten“ deshalb nach § 249 BGB erstattungsfähig sind, ist von der Frage zu unterscheiden, welche Vergütung der Geschädigte dem Sachverständigen werkvertraglich nach §§ 631 f. BGB schuldet.
aa) Die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung richtet sich in erster Linie nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Honorarvereinbarung. Im Rahmen einer solchen Honorarvereinbarung kann beispielsweise auch eine Nebenkostenpauschale wirksam vereinbart werden. Das wird auch von dem Erstgericht nicht in Zweifel gezogen. Eine Honorarvereinbarung kann hier jedoch nicht angenommen werden, da keine der Parteien vorgetragen hat, dass sich der Kläger und der Sachverständige bei Auftragserteilung auf eine Honorarabrede geeinigt haben. Fehlt es an einer Honorarabrede, bestimmt sich die werkvertraglich geschuldete Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, also nach der üblichen Vergütung.
bb) Werkvertraglich ist der Sachverständige grundsätzlich nicht gehindert, seine Vergütung ganz oder teilweise pauschaliert abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 ff.). Danach wäre es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Grund- und Nebenkosten ohne Differenzierung in einem einzigen Betrag auswiese; Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, ist damit freilich noch nicht beantwortet, ob ein Sachverständiger in Abwesenheit einer Honorarabrede Nebenkosten werkvertraglich auch dann pauschal, d.h. unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall beanspruchen kann, wenn er das Grundhonorar für seine Ingenieurtätigkeit einerseits und Nebenkosten für eigene Aufwendungen andererseits getrennt abrechnet, oder ob einer solchen Abrechnung nicht nach der von dem Sachverständigen selbst vorgenommenen Unterscheidung der Charakter von Nebenkosten als Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen.entgegenstünde. Auf diese Frage kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an.
cc) Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten nämlich schon dann, wenn sich der Geschädigte auf die pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ durch den Sachverständigen einlassen durfte und eine solche Abrechnung – etwa durch Zahlung an den Sachverständigen oder Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Schädiger – auch in Abwesenheit einer Honorarabrede billigen durfte. Dies ist unabhängig davon zu bejahen, ob der Sachverständige ohne entsprechende Honorarabrede auf diese Weise werkvertraglich hätte abrechnen dürfen.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist der Geschädigte schadensrechtlich nicht darauf beschränkt, einen Sachverständigen auszuwählen, der von der Vereinbarung einer Honorarabrede absieht. Das folgt schon daraus, dass nach den Feststellungen der Kammer in einer Vielzahl von Verfahren eine große Zahl der Sachverständigen auf dem Abschluss einer Honorarabrede besteht, wofür – nicht zuletzt auch im Interesse der Rechtssicherheit – gute Gründe bestehen mögen. Wenn sich der Geschädigte hiernach schon bei Auftragserteilung mit dem Sachverständigen auf eine Nebenkostenpauschale verständigen kann, so ist es dem Geschädigten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich ggf. erst nach erfolgter Begutachtung auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ einzulassen, wenn keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen.
Wenn der Geschädigte aber, wovon auch das Erstgericht ausgeht, eine konkrete Abrechnung von Nebenkosten nach ihrem Anfall bis zu einer Höhe von 100,- € in Routinefällen grundsätzlich unabhängig davon für erforderlich erachten darf, mit welchen Werten der Sachverständige seine Nebenkostenansätze im Einzelnen berechnet, wenn sich der Geschädigte mithin also regelmäßig einer eingehenden Einzelprüfung der darin enthaltenen Einzelpositionen enthalten darf, ist auch die Eingehung einer Pauschale bis zu dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten – etwa eine missbräuchliche Wahl der Abrechnungsweise – sind vorliegend nicht ersichtlich.
dd) Dass es dem Schädiger unter diesen Umständen nicht möglich ist, die Erforderlichkeit der eingegangenen Sachverständigenkosten mit Einwendungen gegen Einzelansätze der von dem Sachverständigen getätigten Aufwendungen in Zweifel zu ziehen, beruht nicht etwa auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schädigers, sondern ist die Konsequenz zulässiger tatrichterlicher Schadensschätzung nach § 287 ZPO, der den Tatrichter in besonderer Weise frei stellt. Entgegen dem Verständnis des Erstgerichts beruht die Rechtsprechung der Kammer dabei auch nicht auf der Schätzung eines Mindestschadens. Denn höhere als die tatsächlich abgerechneten Sachverständigenkosten kann der Geschädigte in keinem Fall beanspruchen. Dass der Geschädigte tatsächlich abgerechnete Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,- € grundsätzlich geltend machen kann, beruht auch nicht etwa auf der Bildung einer gerichtlichen Pauschale, sondern auf einer tatrichterlichen Würdigung dessen, was ein Geschädigter für erforderlich halten darf. Die Orientierung an einem bestimmten Betrag für vergleichbare Routinefälle, den die Kammer an anderer Stelle eingehend begründet hat, ist dabei nicht nur den Bedürfnissen der Praxis in Massenverfahren, sondern auch den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten geschuldet.
5. Danach kann der Kläger ersetzt verlangen:
Grundhonorar 350,00 €
„Nebenkosten“ 100,00 €
MwSt. 85,50 €
Zwischensumme 535,50 €
abzüglich hierauf gezahlter – 474,00 €
ausstehende Forderung 61,50 €
Nach §§ 286, 288 BGB kann er ferner Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe beanspruchen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
(Freymann) (Dr. Wern) (Prowald)
Und jetzt bitte Eure Kommentare. Ich wünsche Euch ein schönes Wochenede.
Hallo, Willi Wacker,
man sollte sich nicht davon täuschen lassen, dass das Amtgericht die Berufung zugelassen hat und die Berufungskammer zu Gunsten des Geschädigten entschieden hat. Gewonnen hat die HUK-Coburg und das macht diese Entscheidung der Berufungskammer erst richtig interessant.
Dem Kollegen ist wohl nicht mehr zu helfen, was seine Überlegungen und seine Vorgehensweise angeht. Dämlicher gehts kaum noch. Alles andere bedarf keiner Diskussion, weil fast jeder schon weiß, was er von diesem Urteil der Berufungskammer zu halten hat.
G.v.H.
Was die Entscheidungsgründe dieses Urteils angeht, so stützt dieses die
unkonrollierbare Einbeziehung der Nebenkosten in das zu regulierende Gesamthonorar des Sachverständigen und leistet der Anwendung des Tableaus HUK 2012 Vorschub. Man merkt die Absicht und ist verstimmt. Der Kollege der das verbrochen hat, sollte mit 100 Hieben auf die nackten Fußsohlen dafür belohnt werden. Vielleicht wird er dann endlich wach.-
Boris
Der Verdacht liegt nahe, dass hier – wieder einmal – ein gesteuertes Verfahren vorliegt, um ein Wunschurteil zu erhalten.
Das kann man auch einfädeln …..
Nur mal so: 380,00 € Ingenieurkosten netto zzgl. 100,00 € netto Nebenkosten ergeben 480,00 € Netto-Kosten. Zzgl. 19 % MWSt (91,20 €) ergibt dies 571,20 € Brutto-Kosten. Oder lagen die Netto-Grundkosten bei 350,00 €???
Dieses Urteil wäre der HUK-Coburg auch noch mehr wert gewesen.
Luzifer
….böse Zungen haben schon lange behauptet daß es besser wäre, wenn das Saarland wieder französisch wäre…
Mit Hilfe solcher Gerichtsurteile beabsichtigt die HUK-Coburg eine Nebebkostenpauschale hoffähig zu machen und wie man so etwas geschickt , aber nicht unauffällig arrangieren kann, zeigt dieser Vorgang in allen Facetten. Man braucht dazu nur einen dummen und/oder willfähigen Schwachverständigen. Liest man die Entscheidungsgründe des LG-Urteils mit Bedacht, so wird einem schnell klar, was hier abgegangen ist, es sei denn, man hat bis jetzt mindestens 4 Jahrzehnte menschenfern im Regenwald von Brasilien gelebt. Jedenfalls kann man dieser Berufungskammer eine hervorstechende Kreativität in den Entscheidungsgründen kaum absprechen. Dagegen war ein Karl May mit seiner Fantasie und mit seinen fesselnden Darstellungen ein Waisenknabe.
S.B.
Das Justizvergütungsgesetz kommt nach diesem Urteil quasi einer ungeheuren Verschwendung von Steuergeldern gleich.
Keine Nebenkostenbeschränkung und somit nicht erforderliche und nicht angemessenen Ausgaben. Wäre es anders, müßte so mancher vom Gericht beauftragte Sachverständige auf einen anzuberaumenden Ortstermin verzichten, seine evtl. veranlaßte Fotodokumentation „verschlanken“, Versuche und notwendige Fremdarbeiten überhaupt nicht mehr in Erwägung ziehen und vieles andere mehr im Nebenkostenbereich ausklammern, weil vom angenommenen Höchstbetrag im „Nebenkostenbereich“ nicht als angemessen und erforderlich in Betracht zu ziehen.Ansonsten würde er sogar Gefahr laufen, als nicht verständiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch bei Gericht in Mißkredit zu kommen im Gegensatz zu dem seinerzeit vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Honorarexperten, der zu gleichem Thema kostenauslösend gleich mehrere Gutachten gefertigt haben soll.
Man könnte noch eine Vielzahl weiterer Beispiele hier bildhaft präsentieren, welche die ganze Unsinnigkeit deutlich machen. Aber wer weiß, vielleicht ist das bei Unterstellung eines Routinegutachtens ja alles ganz anders und warum sollte sich ein ansonsten kompetenter Amtsrichter nicht auch mal irren dürfen? Die Berufungskammer – so jedenfalls in Saarbrücken – wird´s schon wieder richten und das auch noch mit einer geradezu überirdischen Vision. Da kann man sogar auf das Grundgesetz pfeifen und durch Fakten läßt man sich auch nicht mehr verwirren.
Mit sonntäglichen Wahlgrüßen
Euer
Knurrhahn
Und schon wieder diese bürokratisch anmutende kleinliche Rechnerei und nicht erforderliche Schätzung, um einem neuen Tatbestand als rechtlich vertretbar zu unterfüttern und zum Durchbruch zu verhelfen. Das beschränkt sich allerdings auf rechtsirrige Zubilligung in Reinkultur. Mit Verbraucherschutz durch Wahrung der Gesetze und Respektierung des Grundgesetzes hat das nicht das Geringste zu tun. Ich studiere zwar erst im 4. Semester Jura, aber um die damit offensichtlichen zu Tage tretenden Widersprüchlichkeiten zu erkennen, muss man noch nicht mit einem Prädikatsexamen aufwarten können. Ich bin mal gespannt, welchen Überraschungen
ich ansonsten in der Rechtsprechung auf meinem weiteren Weg sonst noch begegnen werde.
Marco
@ G.v.H.
„Dem Kollegen ist wohl nicht mehr zu helfen, was seine Überlegungen und seine Vorgehensweise angeht. Dämlicher gehts kaum noch. Alles andere bedarf keiner Diskussion, weil fast jeder schon weiß, was er von diesem Urteil der Berufungskammer zu halten hat.“
Hi,
Kfz.-Sachverständige sind dazu da um eine Situation einer technischen Klarheit zu schaffen, oder besser gesagt eine nochvollziehbare Beweissicherung durchzuführen.
Kfz.-Sachverständige sind nicht dazu da, von einer uneiheitlichen Justizwillkür und von der Versicherungswirtschaft ständig schikaniert zu werden, nur weil sich nicht weiterbildende Richter u. Richterinnen in einer beispiellosen u. zynischen Arbeitsweise nicht in der Lage sind, Schadenersatzrecht u. Vertragsrecht auseinanderzuhalten.
Vielleicht könnten sie das auch, aber schöner ist es doch im Namen der Huk-Coburg „Recht“ zu sprechen. Durch die Vielfalt der widersprüchlichen Honorar-Urteile weiß doch der SV nicht mehr wie er seine Honorarrechnung ausfertigen muss, dass sie bei allen Gerichten anerkannt wird.
Es ist doch unverkennbar dass dieser offensichtliche Boykottaufruf der Versicherungen gegen Kfz.-SV und das sich langsam durchsetzende Honorardiktat von zahlreichen Gerichten noch unterstützt wird.
Wer also gegen SV Front bezieht, nur weil sie ratlos sind wie sie ihre Honorarrechnungen so umgestalten dass sie zu ihren verdienten Honorar kommen , ist zynisch und ein unkluger Mensch.
Freilich kann man den Honorarkrieg sofort beenden, wenn man sich wie 90% der KFZ.- SV dem Honorardiktat unterwirft und sich abhängig macht.
Eine einheitliche Rechtsprechen wäre da schon mal ein guter Anfang.
Ich kenne SV, da aktzeptiert die HUK-Coburg 3 Honorarpositionen:
Gutachtenerstellung
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
Selbstverständlich muss das Honorar unter der Tableaugrenze liegen. Nennt man soetwas nicht widersprüchliches Verhalten oder bleibt der alte Ausdruck „Schikane“ oder „Nötigung“ trefflicher.
Vielleicht wollte der Sachverständige auch nur austesten, wie weit das LG Saarbrücken dazu bereit ist, dem eigenen Wahn zu folgen? 100 Euro pauschal für Nebenkosten abzurechnen ist schon recht dreist, oder? Das AG Saarlouis sah das wohl genauso und hatte entsprechend entschieden und die Berufung zugelassen. Offensichtlich wollte der Amtsrichter sehen, wie das Landgericht aus dieser Nummer herauskommen will? Dass das LG Saarbrücken sich dann in den eigenen Fußangeln heillos verheddert und aufgrund der vergangenen Rechtssprechung – ohne das Gesicht zu verlieren – gar nichts anderes übrig blieb, als das korrekte Urteil des AG Saarlouis aufzuheben, deckt doch einwandfrei auf, wie „bescheuert“ und vor allem FALSCH die Rechtsprechung des Landgerichts in Saarbrücken ist.
In sofern hat das Urteil schon einen gewissen „Wert“.
Den nächsten Fall im Saarland würde ich mit EUR 101,00 Nebenkosten führen, dann mit 102,00 usw. Dann muss das Berufungsgericht noch begründen, warum 100 Euro und nicht 101 oder 102 Euro gemäß § 249 BGB „erforderlich“ sind. Damit kann man den Grad der Urteils-Groteske auf die Spitze treiben. Die 100 Euro-Urteile gibt es in Saarbrücken so oder so. Da kommt es auf eines mehr oder weniger auch nicht mehr an. Insbesondere wenn man damit dem LG Saarbrücken den Spiegel vorhalten kann und anderen Gerichten aufzeigt, wie hirnlos diese sog. „Rechtssprechung“ beim LG in Saarbrücken ist.