Mit Urteil vom 23.07.2008 (70 C 23/08) hat das AG Bochum die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 524,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz restliche Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in Bochum.
Dabei ist das Alleinverschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners des Geschädigten unstreitig.
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin ist wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RberG ist die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis verboten. Indes liegt keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten des Geschädigten, vielmehr eine eigene Angelegenheit vor, denn es geht der Klägerin im wesentlichen ersichtlich darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen.
Die Abtretungserklärung enthält einen Hinweis darauf, dass die Abtretung der Forderung aus dem Unfallgeschehen nur zur Sicherung an die Klägerin abgetreten wird. Die Abtretung ist zudem der Höhe nach auf die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. Der Geschädigte wurde zunächst auch selbst auf Zahlung der Mietwagenrechnung in Anspruch genommen. Die Abtretung ist auch inhaltlich ausreichend bestimmt. All dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, so dass die Abtretung nicht gegen § 1 Abs. 1 RberG verstößt.
Danach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des Unfallschadens im Sinne von § 249 ff. BGB verlangen.
Nach §§ 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Unfallersatztarif der Klägerin ist nur dann ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadenserhebung erforderlich sind (BGH NJW2005, 1933).
Danach kann die Klägerin den geltend gemachten Tarif nicht schon mit der Begründung verlangen, dass dem Geschädigten ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Einen überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nämlich nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggfls. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dazu ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden, dass der Geschädigte sich bei der Anmietung überhaupt nach Preisen erkundigt hat. Auch wenn behauptet wird, der Geschädigte habe keine Kreditkarte besessen, lässt dies die Zugänglichkeit anderer Tarife nicht entfallen, wobei andere wirtschaftliche Möglichkeiten (Kaution, Vorschuss oder ähnliches) damit nicht ausgeschlossen sind.
Danach kann die Klägerin nur die dem Geschädigten zustehenden üblichen Anmietungskosten für ein Ersatzfahrzeug, die das Gericht nach § 287 ZPO schätzen kann, verlangen. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten 1.332,05 € für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs in der Reparaturzeit vom 15.02.-26.02.2007 liegen jedoch unstreitig nicht mehr als 30 % über dem Normaltarif nach der entsprechenden Schwackeliste. Damit halten sich die geltend gemachten Mietwagenkosten aber im Rahmen des von der Rechtsprechung im Rahmen der Unfallersatztarifrechtsprechung als zulässig erachteten pauschalen Aufschlags. In ständiger Rechtsprechung wird nämlich bei der Berechnung des erforderlichen Aufwandes der Normaltarif als Mindestbetrag angesehen. Der von der Klägerin abgerechnete Tarif liegt unstreitig nicht mehr als 30 % über dem Normaltarif nach der Schwackeliste 2006 und ist damit nicht unvertretbar hoch angesetzt.
Nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Der Klage war danach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 713 ZPO stattzugeben.
Soweit das AG Bochum.