Nachdem der 15. Senat des OLG Köln in einer wenig ruhmreichen Entscheidung vom 30.07.2013 (15 U 212/12) die „Fracke-Liste“ (Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle) für die maßgebliche Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO erklärt hat, geht es bei den nachfolgenden Gerichten heiß her. Das LG Köln ist in seiner Entscheidung vom 13.08.2013 dieser Auffassung nicht beigetreten. Nun stellt sich auch die Abteilung 264 des AG Köln quer und erklärt die Entscheidung des OLG für nicht nachvollziehbar. Es verurteilt die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 482,34 € zzgl. Zinsen. Das Urteil wurde von der Kanzlei Hamburger Meile erstritten und zur Verfügung gestellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Schadensersatz in Höhe von 482,34 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG zu.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche wirksam an sie abgetreten hat.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagerikosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte orientiert sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch, auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).
Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Sofern die Beklagte unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebuhg generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH, NJW 2008, 2910 ff.). Abgesehen davon stellt der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, die Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011 – Az.: VI ZR 353/09).
Auch die von der Beklagten vorgelegten Internetauszüge der Firmen Sixt, Avis und Europcar keine konkreten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf. Die aufgeführten günstigeren Angebote betreffen schon nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum. Dass dem Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen zum Anmietzeitpunkt konkret und ohne Weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte nur pauschal behauptet. Es ist bereits nicht erkennbar, ob es sich bei den angegebenen Preisen in den Screenshots um verbindliche Endpreise handelt oder vielmehr um Lockangebote, die nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen bestehen. Die Beklagte hat dies nur pauschal behauptet. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Nachfrage stark variieren. Auch im Übrigen ist den Angeboten nicht zu entnehmen, ob sie mit den hier tatsächlich erfolgten Anmietsituationen vergleichbar sind. Die Angebote sind auch in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug nicht hinreichend konkret und benennen das Mietfahrzeug nur „beispielhaft“ und unvollständig. Damit der Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Ferner gehen Internetangebote erfahrungsgemäß entweder von einer Online-Vorauszahlungspflicht des Mieters aus oder es erfordert jedenfalls die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens bei der Online-Anmietung. Beides ist einem Geschädigten aber nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10). Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht als denen der Schwacke-Liste, veranlasste das Gericht nicht: zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.
Lediglich ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt, und flössen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweifs ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Es lässt sich somit keine derartige überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnten. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offene Frage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es an einem konkreten Nachweis.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht etwa aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az.: VI ZR 316/11). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPQ besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Dies ist jedoch hier, wie oben erläutert, nicht der Fall. Die von der Beklagten eingereichten Online-Anfragen sind aus den genannten Gründen nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.
Des Weiteren sieht das erkennende Gericht auch im Hinblick auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Oberlahdesgerichts Köln keine Veranlassung zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Sofern das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 212/12) nunmehr den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde legt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen (ebenfalls ablehnend LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des Oberlandesgerichts Kölns gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Schwacke führt hinsichtlich der Antworten in den Fragebögen in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die . der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend, sein sollen, ist nicht belegt; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise, für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts-Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur. Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteilen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel aufweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erheblich größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.
Insgesamt verbleibt es damit nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage.
Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf den Anmietort (hier PLZ-Gebiet 221…) und auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053), hilfsweise unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels. Bei der Schätzung sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Es ist dabei der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Verkehrsunfalls als jeweils aktuellster veröffentlicht war. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2012.
Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin wurde ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 3 angemietet. Ausgehend vom Normaltarif für die Mietwagenklasse 3 ergibt sich unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste für die vorliegende Mietdauer von 13 Tagen ein erforderlicher Mietaufwand von brutto 1.216,50 Euro (1 x Wochenpauschale á 586,50 Euro + 2 x 3-Tagespauschale á 315,00 Euro).
Ersparte Eigenaufwendungen muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, da es sich bei dem Unfallwagen um ein Fahrzeug der Klasse 4 gehandelt hat und der Geschädigte unstreitig ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat.
Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 Euro. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Davon, dass die Leistungen vorliegend erbracht wurden, ist auszugehen. In der Rechnung vom 30.11.2012 sind diese Leistungen explizit aufgeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten dieser Leistungen durch die Beklagte unzureichend und damit unbeachtlich. Die Kosten für die Zustellung und Abholung sind in dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 mit insgesamt 46,00 Euro ausgewiesen.
Die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.132,24 Euro brutto liegen unter den insoweit einschlägigen Angaben in diesem Automietpreisspiegel (1.216,50 Euro + 46,00 Euro = 1.262,50 Euro) und sind daher erforderlich und erstattungsfähig.
Insgesamt sind die zu ersetzenden Mietwagenkosten daher mit 1.132,34 Euro anzusetzen, von denen die bereits geleisteten 650,00 Euro abzuziehen sind, so dass sich noch eine Restforderung in Höhe der Klageforderung ergibt. Sofern die Klägerin in ihrer Klageschrift die bereits durch die Beklagte geleistete Zahlung lediglich mit einem Betrag in Höhe von 550,00 Euro angegeben hat, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus den von der Klägerin eingereichten Anlagen ergibt sich eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 650,00 Euro.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Soweit das AG Köln.
Hallo Mitjubilar Babelfisch,
ein wirklich interessantes Mietwagenurteil aus Köln. Hat sich das erkennende Gericht doch ausdrücklich mit den – nicht nachvollzuehbaren – Gründen des Urteils des OLG Köln vom 30.7.2013 – 15 U 212/12 – auseinandergesetzt. Wie das LG Köln bereits wenige Tage nach dem OLG-Urteil entschieden hat, gibt es ausreichende Gründe, dem Urteil des OLG Köln ablehnend gegenüberzustehen. Nach Schwacke war der Bereich 221.. maßgeblich. Nach Fraunhofer wäre der gesamte Bereich 22… der entscheidende gewesen. Der Bereich 221.. reicht von HH-Billbrook bis Oststeinbek und von Wandsbek über Stapelfeld bis Steilshoop. Der größere Bezirk 22… umfasst den Bereich HH-Wandsbek, die Stadt Wedel, Teile des Kreises Pinneberg, Schenefeld, aber auch Bargteheide, ist also viel umfangreicher. Man erkennt auch hieran, dass der Bereich von Fraunhofer viel zu breit gespannt ist.
Es kommt daher auch darauf an, was und wie vorgetragen wurde. Das war wohl hier hervorragend.
Mit freundlichen Grüßen
und moin, moin
Willi Wacker