Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch ein hervorragend begründetes Berufungsurteil aus Müchen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg sowie zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme bekannt. Zwar ist das Berufungsurteil schon ein wenig älter, aber immer noch aktuell. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen, 68199 Mannheim.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Landgericht München I
Az.: 17 S 24136/10
. 331 C 11685/10 AG München
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsklägerin –
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I -17. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … am 13.01.2012 auf Grund des Sachstands vom 06.12.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
I. Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 07.10.2010 (Az. 331 C 11685/10) aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 637,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 440,01 € seit dem 17.08.2009, und aus einem Betrag in Höhe von 178,50 € seit dem 19.08.2009, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,40 € zu bezahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
B E S C H L U S S:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 637,97 € festgesetzt.
G R Ü N D E :
I.
Die Parteien streiten um abgetretene restliche Sachverständigengebühren nach einem Verkehrsunfall 6.06.2009. Der Kläger ist als Schadensgutachter von dem Unfallgeschädigten M. C. nach dem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt worden,
Am 7.06.2009 unterzeichnete der Geschädigte daraufhin folgendes an die Beklagte adressierte Schreiben:
„Abtretungserklärung
Als Anspruchsteller erkläre ich mit meiner Unterschrift, dass ich die Anspruch aus dem Schadensereignis bis zur Höhe der Sachverständigenkosten inkl. 19 % MwSt. an das
Sachverständigen Büro
R. K.
abgetreten habe, Er ist eine Betrag in Höhe von 956,13 €abgetreten. Mit ist bekannt, dass meine persönliche Haftung für die Sachverständigengebühren durch die Abtretung unberührt bleibt.
München, den 07.06.2009
Unterschrift J. M. C.“
Mit Rechnung vom 09.06.2009 berechnete der Kläger einen Betrag in Höhe von 956,13 € für die Erstellung des Schadensgutachtens. Mit Schreiben vom 7.07.2009 kündigte die Beklagte eine Zahlung von 516,12 € auf die Sachverständigengebühren an.
Da durch die Beklagte die vom Kläger mit Schadensgutachten vom 09.06.2009 festgestellte unfallbedingte Wertminderung am Fahrzeug des Geschädigten C. nicht akzeptiert wurde, beauftrage der Geschädigte den Kläger mit der Anfertigung einer ergänzenden Stellungnahme zum merkantilen Minderwert am Fahrzeug des Geschädigten. Der Geschädigte übersandte insoweit am 10.08.2009 das folgende Schreiben an den Kläger:
„Sehr geehrter Herr K. ,
aufgrund der vorgenommenen Kürzungen durch die gegnerische Versicherung, bitte ich Sie entsprechend Stellung zu nehmen. Die mir hierdurch entstehenden Schadensersatzansprüche trete ich ebenfalls unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende Abtretungserklärung an Sie ab.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift C.“
Für die Fertigung der Stellungnahme wurden durch den Kläger mit Liquidation vom 11.08.2009 178,50 € in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 13.08.2009 forderten die Bevollmächtigten des Geschädigten die Beklagten zur Zahlung der restlichen Sachverständigengebühren auf. Mit Schreiben vom 17.08.2009 lehnte die Beklagte eine weitere Zahlung auf den Schaden ab.
Die Beklagte wurde anschließend mehrfach durch die Bevollmächtigten des Geschädigten und den Kläger schriftlich und telefonisch gemahnt, zuletzt am 22.01.2010. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.02.2010 wurde die Beklagte letztmalig zur Bezahlung der restlichen Sachverständigengebühren aufgefordert. Durch den Kläger wurde sodann ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, welcher sodann am 15.03.2010 durch das Zentrale Mahngericht beim AG Coburg erlassen und der Beklagten am 18.03.2010 zugestellt wurde. Am 22.03.2010 ging bei dem Mahngericht der Widerspruch der Beklagten gegen Mahnbescheid ein.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass die Ansprüche des Geschädigten C. auf Ersatz der entstandenen Sachverständigengebühren nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden seien.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger in vollem Umfang gegen die erstinstanzliche Klageabweisung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Parteivertreter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 08.11.2011 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Die Frist des § 128 Abs. 2 ZPO wurde auf den 06.12.2011 bestimmt.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet.
1. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 249 Abs. 1, 398 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115, 116 VVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Sachverständigengebühren zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 637,97 € ersetzt verlangen.
2. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Sicherungsabtretungen vom 7.06.2009 und 10.08.2009 wirksam sind.
a) Die Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigengebühren wurden gem. § 398 BGB an den Kläger abgetreten. Es ist sowohl hinsichtlich der Sachverständigengebühren für das Ausgangsgutachten als auch hinsichtlich der Gebühren für die ergänzende Stellungnahme ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Kläger zu Stande gekommen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stellt Anlage K 1 nicht einen an die Beklagte, und somit die falsche Person gerichteten Antrag auf Abschluss eines Abtretungsvertrages dar, sondern dokumentiert lediglich die bereits konkludent zwischen dem Geschädigten und dem Kläger zu Stande gekommene Abtretungsvereinbarung. Da für Abtretungsverträge kein Formzwang besteht, war es dem Kläger und dem Geschädigten möglich mündlich und formfrei die Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Kläger zu vereinbaren. Dass eine solche Abtretung stattgefunden hat, wird durch Anlage K 1 eindeutig dokumentiert („Als Anspruchsteller erkläre ich mit meiner Unterschrift, dass ich die Ansprüche aus dem Schadensereignis …. an das Sachverständigenbüro R. K. …. abgetreten habe.“).
Auch das Schreiben des Geschädigten vom 10.08.2009 ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts eindeutig als Antrag auf Abschluss eines Abtretungsvertrages hinsichtlich der weiteren durch die ergänzende Stellungnahme entstandenen Sachverständigengebühren zu verstehen. Legt man dieses Schreiben entsprechend dem zu Tage tretenden Willen des Geschädigten C. aus, so wird trotz des etwas missverständlichen Formulierung deutlich, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers auch in Höhe der weiteren entstandenen Sachverständigengebühren an den Kläger abgetreten werden sollen. Dieses Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages wurde durch den Kläger ebenfalls konkludent durch Rechnungsstellung an die Beklagte angenommen.
Zudem wurden während des laufenden Prozesses die beiden Abtretungserklärungen durch zwei weitere Abtretungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Geschädigten C. vom 21.09.2011 konkretisiert und letzte Zweifel am Vorliegen einer wirksamen Abtretungsvereinbarung beseitigt.
b) Die Sicherungsabtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend eine derartige Nebenleistung gegeben. Stellt man auf den Willen des Gesetzgebers ab, wird aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT -Drucksache 16/3655 ersichtlich, dass die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit angesehen wurde. In der Bundestagsdrucksache wurde gerade dieser Fall ausdrücklich als zulässige Nebenleistung aufgeführt.
Das Gericht geht daher, wie bereits die herrschende Meinung noch zur Zeit der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (OLG Naumburg, NJW-RR2006,1029), von einer Zulässigkeit der Abtretung von Sachverständigenkosten aus.
3. Der Kläger hat aus abgetretenen Recht Anspruch auf Ersatz der Sachverständigengebühren.
a) Dem Grunde sind die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens gem. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450; BGH VersR 1974, 90; BGH VersR 1985, 441, 442).
b) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGHZ 61, 56, 5ß). Der tatsächliche Aufwand bildet dabei bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist. Die Berechnung des Schadens kann daher grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wie z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im folgenden Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450; AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238).
Wurde also, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten bei Abschluss des Werkvertrages über die Erstattung des Schadensgutachtens keine Preisvereinbarung getroffen, ist zur Bestimmung des „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht auf § 315 BGB sondern allein auf § 249 BGB abzustellen (BGH NJW 2007, 1450; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Unzutreffend wäre es daher über § 315 BGB eine Prüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Honorars z.B. entsprechend dem Ergebnis der BVSK-Mitgliederbefragung durchzuführen.
c) Bei der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist der Geschädigte dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen frei (BGHZ 161, 165 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450),
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 163, 362, 365).
Das Gericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des BGH an, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007, 1450; BGHZ 163, 362, 367 f.). Im Gegensatz zu Mietwagenkosten bei denen die Durchführung eines Preisvergleichs für den Geschädigten unproblematisch möglich ist, scheitert dies bei Sachverständigengebühren zudem auch bereits daran, dass die Höhe der Sachverständigengebühren ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs nur schwerlich bestimmt werden kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).
Grundsätzlich ist es der gegnerischen Versicherung daher im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Auch nach dieser Rechtsansicht ist die gegnerische Versicherung dabei nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gem. §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Nürnberg NVwZ-RR 2002, 711).
d) Ein bereits für den Laien auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und dem dafür geforderten Preis kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden. Zwar ist der Kammer aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten in denen der Kläger als Sachverständiger tätig wurde bekannt, dass der Kläger im Vergleich zu den meisten Schadensgutachtern im Raum München deutlich höhere Gebühren verlangt und sein Honorar sich erheblich über den Sätzen nach der BVSK-Tabelle bewegt; diese Kenntnis hat sich die Kammer aber auch nur aufgrund ihrer Sachkunde und der ausschließlichen Befassung mit Verkehrsunfallstreitigkeiten verschaffen können. Für den typischen Geschädigten, welcher regelmäßig mit der Beauftragung eines Schadensgutachters keine Erfahrung hat, sind die überhöhten Gebühren des Klägers nicht erkennbar.
Für die Kammer bestehen auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte C. die Überhöhung der Sachverständigengebühren erkannte oder erkennen musste.
e) Dass der Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigengebühren an den Kläger abgetreten wurde, ändert dabei nichts an dem Charakter des Anspruchs. Es handelt sich weiter um den originären Ersatzanspruch des Geschädigten, welcher sich durch die Abtretung weder verändert noch umwandelt (OLG Naumburg , NJW-RR 2006,1029).
Die an den Kläger abgetretenen Sachverständigengebühren sind daher in voller Höhe ersatzfähig.
4. Unter Verzugsgesichtspunkten hat der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Verzugszinsen sowie Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 16,50 € und der Kosten für den Mahnbescheidsvordruck in Höhe von 2,56 €. Mit Ablehnung der Bezahlung der weiteren Schadenspositionen mit Schreiben vom 17.08.2009 befand sich die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Schuldnerverzug.
a) Dass der Kläger die Beklagte wiederholt vorgerichtlich gemahnt hat, wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Zudem wurde mit Anlage K 6 die letzte Mahnung des Klägers vom 22.01.2010 vorgelegt. Das Gericht ist daher entsprechend dem Beweismaßstab des § 287 ZPO vom Anfall der Mahngebühren in Höhe von 16,50 € überzeugt.
Auch die Kosten für die Beschaffung des Mahnbescheidsvordruckes in Höhe von 2,56 € sind ersatzfähig. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe aus zahlreichen anderen Verfahren wissen müssen, dass die Beklagte einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht akzeptieren wird, ist diese Einlassung nicht geeignet den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Bei dem gerichtlichen Mahnverfahren handelt es sich um eine zulässige Möglichkeit der vereinfachten zivilrechtlichen Rechtsverfolgung. Etwaig anfallende Kosten sind daher als Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig.
b) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich seit dem 17.08.2009 aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Da hinsichtlich eines Teilbetrages von 178,50 € Verzugszinsen erst seit dem 19.08.2009 gefordert wurden, waren Verzugszinsen nur insoweit zuzusprechen.
5. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 101,40 €.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
V.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Sehr geehrter Willi Wacker,
was dieses Urteil besagt, habe ich einmal laienhaft versucht, darzustellen. Ob mir das letztlich gelungen ist, wird sich vielleicht an den Kommentaren zeigen. Gleichwohl sollte ausdrücklich jedoch auch hier noch einmal angemerkt werden, dass dieses Urteil ganz gewiß nicht als eine Art Freibrief verstanden werden sollte, in der Honorargestaltung unredlich über die Stränge zu schlagen. Aber das es bis zu diesem Punkt ein weiter Weg ist, hat dieses Urteil auch sehr gut deutlich gemacht. Aus den Entscheidungsgründen:
„Wurde also, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten bei Abschluß des Werkvertrages über die Erstattung des Schadensgutachtens keine Preisvereinbarung getroffen, ist zur Bestimmung des „erforderlichen” Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht auf § 315 BGB sondern allein auf § 249 BGB abzustellen (BGH NJW 2007, 1450; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Unzutreffend wäre es daher über § 315 BGB eine Prüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Honorars z.B. entsprechend dem Ergebnis der BVSK-Mitgliederbefragung durchzuführen.“
# Das ist doch einmal wieder eine unmißverständliche Ansage.-
“ Bei der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist der Geschädigte dabei nach schadensrechtlichen Grundsätzen frei (BGHZ 161, 165 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450).“
# Man sollte sich einmal die Bedeutung dieser Ausführungen vor Augen führen. Es geht hier ausschließlich um seine Interessen aus seiner Sicht und nicht um die Interessen der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung. Das, wozu er „im Regelfall“ berechtigt ist sollte man vielleicht noch dahingehend ergänzen, dass es nicht allein um einen qualifizierten Gutachter geht, sondern auch um einen von Versicherungsaufträgen unabhängigen Gutachter.
„Die Berechnung des Schadens kann daher grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, wie z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im folgenden Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH NJW 2007, 1450; AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238).“
# Dieser Textblock sollte so verinnerlicht werden, dass man ihn wie ein „Vater Unser „zu jeder Tages-und Nachtzeit herunter beten kann, denn er ist ohne jedwede Einschränkung zutreffend und deshalb nicht interpretierbar, wohl aber von einem verständigen und auch denkenden Menschen respektierbar.
„Grundsätzlich ist es der gegnerischen Versicherung daher im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Die Grenze der Ersatzfähigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen.“
# Die Satzeinleitung mit dem Wort „Grundsätzlich“ sollte man ebenfalls die erforderliche Beachtung schenken. Die angesprochenen Grenze muß für den Geschädigten aus SEINER laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar sein, was entweder eine willkürliche Festsetzung oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung angeht. Es kommt also nicht auf die allseits bekannten „Argumente“ bei Honorarkürzungen an, die allesamt schadenersatzrechtlich nicht von Bedeutung sind, wie auch nicht eine andere Sicht ex post.
„Auch nach dieser Rechtsansicht ist die gegnerische Versicherung dabei nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gem. §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB abtreten lassen kann (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Nürnberg NVwZ-RR 2002, 711).“
# Also von Hilflosigkeit und Ohnmacht keine Spur. Man kann, wenn man will, sich auch versicherungsseitig durchaus gegen eine unrechtmäßige Honorarausgestaltung wehren und man sollte einmal zu hinterfragen versuchen, warum hiervon eigentlich kein Gebrauch gemacht wird. Kleine Hilfestellung:
„Die Vergütung beim Werkvertrag“ von Rainer Grimme, Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 105, Duncker & Humblot, Berlin.
Aktuell wie eh und je. Damit müßte doch die „Hürde“ dann zu nehmen sein.-
Beachtenswert halte ich auch die weiter Aufklärung durch das Gericht, wo es heißt:
„Ein bereits für den Laien auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und dem dafür geforderten Preis kann im vorliegenden Fall aber nicht angenommen werden. Zwar ist der Kammer aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten in denen der Kläger als Sachverständiger tätig wurde bekannt, dass der Kläger im Vergleich zu den meisten Schadensgutachtern im Raum München deutlich höhere Gebühren verlangt und sein Honorar sich erheblich über den Sätzen nach der BVSK-Tabelle bewegt; diese Kenntnis hat sich die Kammer aber auch nur aufgrund ihrer Sachkunde und der ausschließlichen Befassung mit Verkehrsunfallstreitigkeiten verschaffen können. Für den typischen Geschädigten, welcher regelmäßig mit der Beauftragung eines Schadensgutachters keine Erfahrung hat, sind die überhöhten Gebühren des Klägers nicht erkennbar.“
Damit wird die gegenläufige ex post Perspektive bei Honorarkürzungen endgültig ad absurdum geführt mit einem ehrlichen Eingeständnis des Gerichts, dass der laienhafte Geschädigte über solche Erkenntnismöglichkeiten wie das Gericht (auf Grund besonderer Umstände) überhaupt nicht verfügen kann. Beachtenswert ist dabei insbesondere, dass das Gericht die eigenen Erkenntnisse nicht für die Beurteilung zu Grunde legt, was die Regulierungsverpflichtung angeht und sich insoweit auch nicht auf eine Nachrechnerei eingelassen hat.
# Und dann zum guten Schluß:
Daß der Anspruch der Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigengebühren an den Kläger abgetreten wurde, ändert dabei nichts an dem Charakter des Anspruchs. Es handelt sich weiter um den originären Ersatzanspruch des Geschädigten, welcher sich durch die Abtretung weder verändert noch umwandelt (OLG Naumburg , NJW-RR 2006,1029).
Die an den Kläger abgetretenen Sachverständigengebühren sind daher in voller Höhe ersatzfähig.
# Es hat Spaß gemacht, dieses Urteil zu lesen, wenn das auch nicht unbedingt auf alle Leser zutreffen dürfte. Ein LG Urteil, dem man durchaus das besondere Format bescheinigen kann, was die Schadenserkenntnis angeht.
G.v.H.
Mal eine Frage:
Wieso war hier eigentlich der Gerichtstand München anzunehmen?? Sollte die HUK so dämlich gewesen sein und kampflos den Gerichtsstand Coburg mit seinem Hausgerichten aufgegeben haben? Hamburger Gerichte haben sich Klagen gegen die HUK vom Hals geschafft, indem man unter Inabredestellen der Realität behauptet hat, dass die „Schadenaussenstellen“ keine selbstständigen Niederlassungen seien. Der Versuch, den Richterschreibtisch von ungeliebten Verfahren zu befreien, war mehr als offensichtlich.
Nunmehr ist auf der Homepage der HUK zu sehen, dass unter den selben Anschriften, unter denen bislang die Schadenaussenstellen residierten, sogenannte „Geschäftsstellen“ geführt werden. Diese „Geschäftsstellen“ sind mit einem eigenen Link ausgestattet, aus dem hervorgeht, dass all das, was immer abgestritten wurde (eigene Entscheidungskompetenz de Schadenaussenstellen etc.) offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.
Mann, Mann, Mann!!!!
Liebe Richter in Hamburg, wie lange wollt ihr euch noch von der HUK am Nasenring durch die Manege führen lassen?
@ Babelfisch: Wieso war hier eigentlich der Gerichtstand München anzunehmen??
Hei Babelfisch,
vielleicht liegt in München eine Niederlassung der HUK-Coburg. Am Ort der Niederlassung kann auch verklagt werden.
Hallo Zusammen!
Der Gerichtsstand war deshalb München, weil sich der Unfall in München ereignete (§ 32 ZPO).
Über § 32 ZPO „bekommt“ man die HUK außerhalb der Hausgerichte sehr gut. So unsere Erfahrungen.
Hallo, Willi Wacker,
das ist in der Tat ein Megaurteil, von dem sich das LG Coburg eine Scheibe abzwacken kann und das LG Saarbrücken sowieso. Aber das LG München I ist eben in einer anderen Art und Weise sehend und erkennend und darauf bin ich stolz. Danke für die Bekanntmachung dieses Urteils, das m.E. in der Sache keine Fragen offen läßt. Lediglich die Zubilligung von Schadenersatz ist danach out.
G.v.H. hat einen zutreffenden Kommentar zu Einzelpunkten in den Entscheidungsgründen angeschlossen, der zeigt, auf welchem Floß die HUK-Coburg schwimmt und erst recht deren Advokaten. Nicht zu verwechseln mit der Arche Noah, denn die war auf Rettung ausgelegt.
Mit freundlichem Gruß und
einen schönen Abend miteinander
Euer
Gamsjager
Hallo Gamsjäger,
in der Tat handelt es sich bei dem obigen Berufungsurteil um ein mustergültiges Urteil, das auch gut als Textbaustein verwandt werden kann . Sowohl die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen als auch die restlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten sind zutreffend dargestellt worden. Wichtig auch die Darstellung des erkennenden Gerichts, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht in einen nach werkvertraglichen Regeln zu bemessenden Werklohnanspruch umwandelt. Schadensersatzanspruch bleibt auch bei Abtretung ein Schadensersatzanspruch. Ein insgesamt gelungenes Urteil, das es auch wert ist, in der Versicherungsrecht veröffentlicht zu werden.
Mit freundlichem Gruß ins Gebirge
Willi Wacker