Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir kommen zum Thema „erforderliche Sachverständigenkosten und erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB“ zurück. Nachstehend geben wir Euch hier ein weiteres Urteil gegen die HUK-Coburg zum Thema Sachverständigenkosten und zu den Kosten der Reparaturbestätigung mit interessanter Begründung bekannt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Herren Rechtsanwälte Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Ebersberg
Az.: 2 C 1078/12
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht … am 15.02.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 360,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus Euro 304,84 ab 14.07.2012 und aus Euro 55,93 ab 26.08.2012 zu bezahlen
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte einstandspflichtig ist, in Höhe von insgesamt Euro 360,77 zu.
1.
Unstreitig haftet die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 14.06.2012 in Zorneding zum hundert Prozent.
Im Hinblick auf die Geltendmachung der unfallbedingten Schäden gegenüber der Beklagten hat der Kläger einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt, der unter dem 20.06.2012 ein schriftliches Gutachten erstattet und hierfür Kosten gemäß Rechnung vom 20.06.2012 in Höhe von Euro 875,84 berechnet hat.
Unstreitig hat die Beklagte auf diese Kosten lediglich Euro 571,00 bezahlt, so dass dem Kläger noch restliche Euro 304,84 zuzusprechen waren.
Der Schädiger eines Verkehrsunfalls beziehungsweise seine Pflichtversicherung haben dem Geschädigten nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand diejenigen Kosten zu erstatten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
Zu diesen Kosten zählen unzweifelhaft auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen, der im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Schädiger beziehungsweise seiner Pflichtversicherung beauftragt wird – dies jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Unfall nicht um einen bloßen Bagatellschaden gehandelt hat.
Dabei stellt der tatsächliche Aufwand im Rahmen der Schadensschätzung einen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit dar, wobei sich jedoch letztlich die Erstattungspflicht am erforderlichen Herstellungsaufwand zu orientieren hat.
Nachdem der Geschädigte eines Verkehrsunfalls keine Marktforschung zu betreiben hat, nicht den günstigsten Sachverständigen beauftragen muss und regelmäßig darauf vertrauen darf, dass der Sachverständige seine Leistungen angemessen berechnet, sind die tatsächlich gezahlten Sachverständigenkosten grundsätzlich als erstattungsfähig im Sinne des erforderlichen Herstellungsaufwandes anzusetzen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich dem Geschädigten die Unangemessenheit der Vergütung des Sachverständigen aufdrängen musste.
Hiervon kann jedoch nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Berechnung der Sachverständigenvergütung im Rahmen der BVSK-Mitgliederbefragung 2010/2011 hält.
Nachdem sich der Sachverständige bei der Berechnung seines Honorars (Berechnung des Grundhonorars in Relation zur Schadenshöhe) im Rahmen des sich aus der Mitgliederbefragung des BVSK ergebenden HB-V-Korridors bewegt, bestand für den Geschädigten kein Anlass, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen beziehungsweise ihm musste sich die Unangemessenheit nicht aufdrängen.
Dies gilt auch, soweit der Sachverständige Nebenkosten abgerechnet hat und sich hierbei ebenfalls im Rahmen des HB-V-Korridors aus der BVSK-Mitgliederbefragung gehalten hat.
Die Angriffe der Beklagten gegen die abgerechneten Nebenkosten sind daher unerheblich, nachdem auch insoweit lediglich entscheidend ist, ob sich dem Geschädigten die Unangemessenheit aufdrängen musste.
Auch die Kosten für die Nachbegutachtung durch den Sachverständigen in Höhe von Euro 55,93 zum Nachweis der Durchführung einer Reparatur des Fahrzeugs stellen einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar, nachdem eine erfolgte Reparatur etwa Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfalls ist und daher der Geschädigte auch diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich erachten durfte (vgl. LG Münster, Urteil vom 25.03.2009, Az. 1 S 224/08 und LG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2009, Az. 1 S 9/09). Die Gegenansicht des LG München II im vorgelegten Urteil vom 12.04.2011 überzeugt nicht.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Nachweis hätte auch etwa durch die Vorfahrt des Fahrzeugs bei einer Geschäftsstelle der Beklagten oder durch Vorlage von Fotos geführt werden können, ist dem nicht zu folgen.
Ein etwaiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht scheidet aus, da z. B. durch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen eine fachgerechte Reparatur nachgewiesen werden kann. Dies ist durch Lichtbilder nicht ohne weiteres möglich. Dem Geschädigten ist es auch nicht zumutbar, sich mit Geschäftsstellenpersonal eines Versicherer etwa über die fachgerechte Reparatur auseinanderzusetzten. Die Bestätigung des Sachverständigen über eine erfolgte Reparatur hat zudem – insb. im Fall einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens-Bedeutung für die Dokumentation der Reparatur bei einer späteren Veräußerung.
Nach alledem waren dem Kläger Euro 360,77 zuzusprechen.
2.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
Verzug mit den zu erstattenden Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 304,84 lag aufgrund des Schreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2012 mit Fristsetzung zum 13.07.2012 spätestens mit dem 14.07.2012 vor.
Im Hinblick auf die Kosten der Nachbegutachtung besteht eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen spätestens ab dem 26.08.2012, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2012 die Regulierung der Kosten der Nachbegutachtung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
3.
Kosten: § 91 ZPO.
4.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Das Gericht hat im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung waren die Parteien zuvor hingewiesen worden.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit nicht und auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht geboten.
Im Hinblick auf die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann es allenfalls auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichtes ankommen. Hierzu ist aber schon nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass in diesem Bereich im Hinblick auf die Problematik der Erstattung von Sachverständigenkosten, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der BVSK-Mitgliederbefragung abgerechnet werden, eine durch das Obergericht zu klärende, uneinheitliche Rechtsprechung vorliegen würde.
In Hinblick auf die Kosten der Nachbegutachtung war zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht von der Rspr. einer Berufungskammer des LG München II abweichen will.
Und nun Eure Kommentare bitte.
Urteilsliste “SV-Honorar u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>
Und schon wieder musste der HUK-Coburg zum Nachteil der Versichertengemeinschaft durch ein Gericht in Bayern ins Versichertenbuch geschrieben werden, dass rechtswidrige Kürzungen nicht von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Welch Blamage für die Coburger Versicherung.
Wer 34,81 % der korrekt angefallenen Gutachterkosten mit längst überholter und zudem noch falscher Begründung kürzt und damit auch die aktuelle Rechtsprechung wiederum ignoriert, dem ist nicht mehr zu helfen.
K.-L. H.
Das Wort „Blamage“ gibt es im Bewußtsein der HUK-Coburg Oberen nicht. Allein „Erfolg“ ist alles und damit das goldene Kalb, das man anbetet. Empathie und emotionale Intelligenz sind in diesem Versicherungsunternehmen offenbar auf einem anderen Stern angesiedelt und nur so ist die Verhaltensweise halbwegs erklärlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, also das jeweilige „Serviceteam“, können nichts dafür, dürfen sich aber auch nicht als Instrument für gesetzwidriges Handeln
artikulieren, denn dann droht nach Abmahnung -wenn überhaupt- der Verlust des Arbeitsplatzes. Übrigens wird das bei anderen Versicherungsgesellschaften inzwischen ähnlich gehandhabt. Die Abschiebung in die Anonymität und die Verhinderung einer persönlichen Kontaktaufnahme soll die so Geknechteten vor jeder weiteren Kontaktaufnahme und vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen. Ist das noch die Normalität ?
K.-L. H.