LG Hamburg verurteilt zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für 494 Tage mit Urteil vom 30.3.2012 – 302 O 265/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein ein Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung aus Hamburg bekannt. Die lange Ausfallzeit von 494 Tagen (!!) wurde anerkannt, die Höhe des Tagessatzes jedoch nicht. Hier wurde aufgrund der langen Zeit auf die Vorhaltekosten verwiesen. Diese Rechtsprechung dürfte falsch sein. Auch bei längeren Ausfallzeiten sind die Werte der Ausfall-Liste, nicht die der Vorhaltekosten, zugrunde zulegen. Ab welchem Tag sollen nur noch die Vorhaltekosten gelten? Darüber hinaus  konnte der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt wissen, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung so lange nicht reguliert und zum anderen ist die Höhe des  Nutzungsausfalles außerdem grundsätzlich schon viel zu gering im Vergleich zu den Kosten eines Mietwagens. Wie hätte sich das Gericht wohl entschieden, wenn es ohne fahrbaren Untersatz nicht gegangen wäre und er die ganze Zeit einen Mietwagen in Anspruch genommen hätte? Langzeitmietverträge gibt es in der Regel doch nur bei entsprechender Vorbuchung? Vorbuchung ist aber nicht möglich, wenn man tagtäglich mit der Regulierung rechnet. Bitte gebt zu diesem Urteil Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Landgericht Hamburg

Az.: 302 0 265/11

Verkündet am: 30.3.2012

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Nutzungsausfall

erlässt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 2 – durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2012 folgendes Urteil:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6.844,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2011 sowie weitere 603,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadenersatz, nämlich eine Nutzungsausfallentschädigung, auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am 13.02.2010 wurde der erstmals im Januar 2003 zugelassene Mitsubishi-Carisma des Klägers bei einem Unfall auf der … Straße in … durch ein bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichertes Fahrzeug beschädigt. Im Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 15.02.2010 wurde der Zustand des Mitsubishi als fahrbereit, aber nicht verkehrssicher beschrieben; die Reparaturkosten wurden unter Berücksichtigung des Nachtrags vom selben Tage auf 5.653,93 EUR brutto und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 5.900,00 EUR brutto beziffert (Anlagen K 1 und K 2 der beigezogenen Akte 306 O 128/10).

Da die Beklagte den Schaden des Klägers nicht regulierte, erhob dieser unter dem 22.03.2010 Klage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 306 O 128/10). In jenem Prozess, in dem u.a. auch um die Haftungsquote gestritten wurde, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, um den Umfang des unfallbedingten Schadens und die Höhe desselben abzuklären. Der Sachverständige, Dipl.-Ing. … , ermittelte einen Schaden in Höhe von 3.995,50 EUR (vgl. dazu das Gutachten vom 18.01.2011, Bl. 59 ff. der Beiakte). Diesen legte das Gericht seinem Urteil vom 01.04.2011 (Bl. 122 der Beiakte) zugrunde, in welchem es die Beklagte verurteilte, den unfallbedingten Schaden des Klägers in vollen Umfangs zu ersetzen. Auf der Grundlage jenes Urteils bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2011 um Zahlung des vom Landgericht zugesprochenen Geldbetrages. Dieser wurde dem Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.05. bzw. 16.05.2011 gutgeschrieben.

Am 22.06.2011 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 3.900,00 EUR (Anlage K4).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm für 494 Tage, nämlich für die Zeit vom 13.02.2010 bis zum 22.06.2011, eine Nutzungsausfallentschädigung von 17.290,00 EUR (35,00 EUR pro Tag) zahlen. Dazu trägt er vor:

Er sei nicht in der Lage gewesen, ein Ersatzfahrzeug mit eigenen Mitteln anzuschaffen, es also vorzufinanzieren, sondern sei hierfür auf den ihm gerichtlich zugesprochenen Schadenersatz angewiesen gewesen. Darauf habe sein Prozessbevollmächtigter die Beklagte bereits bei einem Telefonat am 01.03.2010 hingewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2010 vor der Zivilkammer 6 sei darauf erneut hingewiesen worden.

Mit seiner der Beklagten am 21.10.2011 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.290,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass auf die angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse des Klägers hingewiesen worden sei, und macht zudem geltend, die begehrte Nutzungsausfallentschädigung sei jedenfalls zu hoch bemessen. Der diesbezügliche Schaden sei mit lediglich 10,00 EUR pro Tag in Ansatz zu bringen. Außerdem sei es nicht gerechtfertigt, dass der Kläger noch für weitere 1,5 Monate nach der Gutschrift des im Vorprozess zugesprochenen Schadenersatzbetrages eine Nutzungsausfallentschädigung verlange.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat die Akte des Vorprozesses 306 O 128/10 zu Beweiszwecken beigezogen und den Kläger im Termin vom 24.02.2011 persönlich angehört. Darüber hinaus ist sein Prozessbevollmächtigter als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfange begründet.

I.

1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des in Frage stehenden Verkehrsunfalls, für den diese ihm – wie nach dem Urteil im Vorprozess 306 O 128/10 nicht mehr streitig ist – dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig ist, aus den §§ 7 I StVG, 823 BGB, 115 I Nr. 1 VVG Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.02.2010 bis zum 30.05.2011 in Höhe von 6.844,00 EUR.

a) Es ist anerkannt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkw einen Schadenersatzanspruch hat, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs zeitweise unmöglich gemacht wird. So lag es hier. Bei dem Verkehrsunfall vom 13.02.2010 ist der Mitsubishi des Klägers derart beschädigt worden, dass er zwar noch fahrbereit, aber nicht mehr verkehrssicher gewesen ist (vgl. dazu Anlage K 1 der Beiakte).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der bei dem Besitzer bzw. Halter eines Fahrzeugs generell zu unterstellende Wille zur Nutzung desselben vorliegend nicht dadurch widerlegt worden, dass der Kläger sich nicht nach der Möglichkeit bzw. den Kosten einer Notreparatur des Mitsubishi erkundigt hatte, wie er bei seiner Anhörung eingeräumt hat. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Kläger seinen Wagen – wie sich aus der Anmerkung des Sachverständigen Dipl.-Ing. … auf Seite 4 seines Gutachtens vom 18.01.2011 (Bl. 62 der Beiakte) ergibt – noch im Februar 2010, also ganz kurz nach dem Unfall veräußert hat. Dazu hat er angegeben, in der Mitsubishi-Werkstatt habe man ihm gesagt, es liege ein Totalschaden vor. Das erscheint durchaus glaubhaft. Zwar ist im Schadengutachten vom 15.02.2010 (Anlagen K 1 und K 2 der Beiakte) ein Reparaturfall angenommen worden. Aber unter Berücksichtigung des Restwerts des Fahrzeugs, der entsprechend dem vom Kläger erzielten Verkaufserlös mit mindestens 500,00 EUR in Ansatz zu bringen ist, war die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs letztlich doch noch ein wenig günstiger als eine Reparatur des beschädigten Mitsubishi. Da der Kläger bei seiner Anhörung des Weiteren plausibel bekundet hat, er sei zunächst davon ausgegangen, die Sache sei eindeutig, da der Unfallgegner ihm die Vorfahrt genommen gehabt habe, ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr verständlich, dass der Kläger seinen beschädigten Wagen schon kurz nach dem Unfall verkauft hat in der Erwartung, sich nach der Schadensregulierung alsbald ein Ersatzfahrzeug anschaffen zu können. Mit der Verzögerung der Regulierung musste der Kläger damals nicht rechnen. Die Konsequenz dessen war jedoch, dass ihm das beschädigte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stand, so dass eine etwaige Notreparatur nicht mehr in Betracht kam.

b) Die Dauer der ersatzfähigen Nutzungsausfallzeit erstreckt sich vom Tage des Unfalls an, also vom 13.02.2010, bis zum 30.05.2011. Soweit der Kläger die Entschädigung bis zum Tage des Kaufs des Ersatzfahrzeugs im Juni 2011 geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, binnen 14 Tagen nach der Kontogutschrift des vollen Schadenersatzbetrages am 16.05.2011 ein Fahrzeug anzuschaffen. Daraus folgt ein ersatzfähiger Nutzungsausfall für 472 Tage.

c) Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) liegt nicht vor. Weder trifft ihn ein Verschulden an dem Umstand, dass der Nutzungsausfall ungewöhnlich länge angedauert hat (§ 254 I BGB), noch hat er es unterlassen, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (§ 254 III BGB).

Der Umstand, dass der Kläger sich erst nach der Zahlung des Schadenersatzbetrages ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, ist darauf zurückzuführen, dass seine finanziellen Verhältnisse im fraglichen Zeitraum nur sehr beschränkt gewesen sind. Ausweislich der als Anlagenkonvolut K 5 eingereichten Verdienstbescheinigungen belief sich sein Einkommen seinerzeit auf durchschnittlich rund 1.280,00 EUR netto pro Monat. Davon musste er nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten, sondern auch den Unterhalt für seine im Jahre 2005 geborene Tochter zahlen (vgl. dazu Anlage K 2). Darüber hinaus bestand eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Vater (vgl. dazu Anlage K 3). So ergibt sich aus den als Anlagenkonvolut K 6 eingereichten Kontoauszügen denn auch nicht, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum jemals in der Lage gewesen wäre, einen dem bei dem Unfall vom 13.02.2010 beschädigten Mitsubishi vergleichbaren Wagen erwerben zu können, für den er den Angaben des Schadensgutachters zufolge 5.900,00 EUR brutto hätte zahlen müssen. Nicht einmal die letztlich tatsächlich aufgewendeten 3.900,00 EUR hat der Kläger vor der Zahlung durch die Beklagte zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung gehabt. Das behauptet denn auch nicht einmal die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um ein Ersatzfahrzeug vorfinanzieren zu können. Eine solche Pflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH, NJW 2002, 2553, 2555; BGH, NJW-RR 226, 394, 397). Davon kann hier jedoch auf Grund der beschriebenen finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht ausgegangen werden.

Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte bereits bei einem Telefonat am 01.03.2010 darauf hingewiesen hatte, dass sein Mandant auf eine schnelle Regulierung des Schadens angewiesen sei, weil er sich ein Ersatzfahrzeug mit eigenen Mitteln nicht leisten könne. So hat es jener bei seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Der Umstand, dass sich in den Unterlagen der Beklagten offenbar keine entsprechenden Notizen finden, schränkt die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ein, sondern belegt lediglich, dass diese den Hinweis nicht hinreichend ernst genommen hat. Das schließt die Kammer nicht zuletzt daraus, dass derselbe Hinweis ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.11.2010 (Anlage K 8) auch in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer 6 am 12.10.2010 gegeben worden ist, ohne dass die Beklagte daraufhin eine Vorschussleistung erbracht hat.

d) Die Höhe des Nutzungsausfallschadens schätzt die Kammer nach § 287 I ZPO auf 6.844,00 EUR.

Der vom Kläger herangezogene Nutzungsausfallbetrag von 35,00 EUR pro Tag für den altersbedingt der Fahrzeuggruppe C der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zuzuordnenden Mitsubishi Carisma erscheint im vorliegenden Fall unangemessen. Es muss nämlich berücksichtigt werden, dass die in der genannten Tabelle ausgewiesenen Nutzungsausfallentschädigungen letztlich diejenigen Kosten wiedergeben, die bei der kurzzeitigen Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs anfallen. Geht es aber wie hier um einen außergewöhnlich langen Entzug der Gebrauchsfähigkeit eines Wagens, müssen deutlich geringere Kosten in Ansatz gebracht werden, um hierfür einen angemessenen Ausgleich zu finden (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.60.2010, 7 U 313/10, juris-Rdnr. 50 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998, 10 U 191/97, juris-Rdnr. 17 ff.). Dabei erscheint es bei einer so ungewöhnlich langen Nutzungsausfalldauer wie der vorliegend in Frage stehenden von 472 Tagen sachgerecht, im Ausgangspunkt von den in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesenen Vorhaltekosten auszugehen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 30.60.2010, 7 U 313/10, juris-Rdnr. 52; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998, 10 U 191/97, juris-Rdnr. 21). Diese beliefen sich im Jahre 2010 für ein Fahrzeug der NAE-Gruppe C auf 9,54 EUR pro Tag. Zur Ermittlung einer angemessenen Nutzungsausfallentschädigung erscheint es jedoch vorliegend angemessen, einen Zuschlag auf die Vorhaltekosten vorzunehmen und pro Tag einen Nutzungsausfallschaden von 14,50 EUR zugrunde zu legen. Daraus folgt für 472 Tage ein Schadenersatzanspruch von 6.844,00 EUR.

2.) Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 187 I, 288 I, 291 S. 1 BGB.

3.) Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens angefallenen vorgerichtlichten Rechtsanwaltskosten zu. Allerdings sind diese nur insoweit ersatzfähig, als berechtigterweise Zahlung verlangt worden ist, so dass als Gegenstandswert lediglich ein Betrag von 6.844,00 EUR zugrunde gelegt werden kann. Daraus folgt ein Schadenersatzanspruch von weiteren 603,93 EUR (487,50 EUR + 20,00 EUR x 19 % USt).

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 11 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

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4 Antworten zu LG Hamburg verurteilt zur Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für 494 Tage mit Urteil vom 30.3.2012 – 302 O 265/11 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    das Urteil ist geprägt von hanseatischer Eigenwilligkeit, so wie heute immer noch der Merkantile Minderwert nach dem sog. Hamburger „Modell“ zugebilligt wird. Eine realistische Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt ist damit nicht verbunden. Es ist immer wieder erstaunlich, wie lange eine solche Handhabung Bestand hat, obwohl man von den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt ein modellhaftes Verhalten in der Minderungsvorstellung kaum erwarten darf.
    Deshalb sind ja auch alle übrigen Berechnungs“methoden“ längst überfällig, was die Entsorgung angeht. Mich wundert es immer wieder, dass die Hamburger Anwaltschaft -fast sektengleich- das alles so mitmacht und keine Bewegung in die Erlahmung mancher Rechtsansichten bringen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  2. Babelfisch sagt:

    Ein weiteres Urteil des LG Hamburg gegen die berechtigten Interessen des Geschädigten. Dieses steht in Tradition mit weiteren Urteilen, zB der Schätzung des Normaltarifs von Mietwagenkosten nach der Fraunhofer Tabelle, der Prüfung von Einzelpositionen bei Sachverständigenrechnungen (genau wie LG Saarbrücken), der Zulassung von Verweisungmöglichkeiten für den Schädiger an noch günstigere Reparaturwerkstätten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Richter äußern bei Fortbildungsveranstaltungen ohne Scheu grundsätzliche Bedenken gegen die fiktive Abrechnung.
    Ausnahme aus jüngerer Zeit: ein Hinweisbeschluss, nach dem die vertragliche Verbindung zwischen Referenzwerkstatt und Versicherung könnte (!) auf eine Unzumutbarkeit der Verweisung an diese Werkstatt hindeuten.

    Coburg und Hamburg sind sich näher als man denkt ……

  3. Hein Blöd sagt:

    Das ist doch ein obergeiles Urteil zum Nutzungsausfall!
    Ich wette,dass es in VersR niemals veröffentlicht wird.

  4. G.v.H. sagt:

    Hallo, Babelfisch,

    man sieht, dass es möglich ist, den Geschädigten, seinen Sachverständigen und seinen Rechtsanwalt weiterhin mit Fußangeln und Stolpersteinen zu beglücken. Wenn dann einige Gerichte das auch noch mitmachen, kann man sich schlichtweg nur noch wundern. Unabhängig davon meine ich, dass eine Halteranfrage vielfach überhaupt entbehrlich ist. Das machen wir selbst, wie auch das einmalige Mahnschreiben an den Schädiger. Reagiert der nicht, geht der Mahnbescheid raus und dann folgt die Klage.
    Und das Urteil bekommt er in der Regel verläßlich auch noch.In 8 von 10 Fällen haben wir einen neuen Sympathisanten gewonnen, der seiner alten Versicherung dann auch noch ein deutliches „Ade“ sagt. Paßt schon noch.-

    Mit freundlichen Grüßen
    G.v.H.

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