STOPP DER LEBENSLANGEN VORRATSDATENSPEICHERUNG
Die Elektronische Krankenkarte eGK soll ab 1. Januar 2014 – (zunächst) nur – für gesetzlich Krankenversicherte – ab 15 Jahre zur Pflicht werden. Womit nun auch die sensibelsten Daten eines jeden krankenversicherten Individuums nach § 291a SGB V – als rechtliche Grundlage(?) für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) – in den Händen einer macht- und geldgierigen Meute gelangen werden.
Siehe: eGK: Telekom gewinnt Ausschreibungen
und
Gematik
Compugroup und Telekom gewinnen Ausschreibung für Elektro-Gesundheitskarte
Der Koblenzer Ärztesoftwarehersteller Compugroup Medical (CGM) und die Deutsche Telekom haben jeweils bei einer Ausschreibung für die elektronische Gesundheitskarte gewonnen. Compugroup zog den Auftrag innerhalb eines Konsortiums an Land.
Der Auftragswert für das Unternehmen liege bei rund 22 Millionen Euro, teilte die im TecDax notierte Gesellschaft am Dienstag mit. Davon seien 14,5 Millionen Euro fest vereinbart, der Rest sei von optionalen Dienstleistungen abhängig. Die Telekom machte keine Angaben zum Volumen. Die Aufträge vergab die Gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH
Quelle: elektronikpraxis.vogel.de , alles lesen >>>>>>>>>
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Während der Wähler in seinem Denken über Monate mittels Koalitionsvertrag-Absichtserklärungen nahezu lahmgelegt ist, den SPD-Mitgliedern vermeintlich so etwas wie Macht in den Händen gelegt wird, sollten an anderer Stelle Fakten geschaffen werden. Nahezu unbemerkt von öffentlichen Medien, unter totaler Berichtserstattung-Verweigerung aller öffentlich-rechtlichen Anstalten, sollte derweil die elektronische Gesundheitskarte und somit die LEBENSLANGE VORRATSDATENSPEICHERUNG unwiderruflich das Licht der Welt erblicken.
Gäbe es nicht den Europäischen Gerichtshof stünden die Mahner der Risiken verknüpfter Patientendaten wohl auf verlorenem Posten.
Siehe:
Vorratsdatenspeicherung laut Gutachten rechtswidrig
Wie es aussieht, werden die EU-Richter mit der Kraft der Grundrechte die bisherige Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zerreißen. Sie werden, hoffentlich, die weichen Vorgaben des EU-Generalanwalts noch härter und schärfer machen.
Ein Kommentar von Heribert Prantl vom 12.12.2013
Quelle: Süddeutsche.de, alles lesen: >>>>>>>>>
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Wer bisher die elektronische Krankenkarte mit Chip und Foto abgelehnt hat, wird zurzeit telefonisch massiv von seiner Krankenkasse bedrängt:
„Ab 1.1.2014 verlieren alle Karten ihre Gültigkeit, auch die für die nächsten Jahre gültigen.“
Eine glatte Lüge, was bereits die oberflächliche Recherche im Netz bestätigt.
Sehr wohl muss nach dem 1.1.2014 vom Arzt zum Nachweis einer Versicherung (Berechtigung der Inanspruchnahme von Leistungen) die bisher gültigen Karten akzeptiert werden.
„Der Gesetzgeber hätte den Kassen aufgegeben, die elektronische Krankenkarte bis zum Januar 2014 einzuführen. Als Krankenkasse müsse man dies nun umsetzen.“
Man glaubt also tatsächlich, alle gesetzlich Versicherten schlafen auf dem Baum. Dabei ist unserem derzeitigen Gesetzgeber Namens „Lobby“ mal wieder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers ein Dorn im Auge.
Der Darstellung der Kasse widerspricht auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Die KBV ist die politische Interessenvertretung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten auf Bundesebene. Als Einrichtung der ärztlichen Selbstverwaltung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
„Es ist nicht so, dass die alte Karte nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr eingesetzt werden kann“, sagte KBV-Sprecher Roland Stahl am Dienstag. Beim GKV-Spitzenverband wurde dies bestätigt: „Ärzte können bis zum 1. Oktober 2014 mit der alten Karte arbeiten und auch abrechnen.“
Quelle: SPIEGELonline, alles lesen >>>>>>>
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Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte zwischen dem GKV -Spitzenverband K.d.ö.R, Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Berlin kann hier nachgelesen werden.
„Die eGK ist aus der Sicht des Datenschutzes nicht unbedenklich.“ heißt es zudem bei FIfF (Forum Informatikerinnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. ) bereits bevor die eGK am 01.01.2004 in Kraft trat.
Siehe nachfolgend den Beitrag von Wolfgang Linder:
3 Die elektronische Gesundheitskarte – Erfolg oder Niederlage für den Datenschutz
Siehe weiter:
Das FIfF – Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V. – hat seine zweite Broschüre zur elektronischen Gesundheitskarte herausgegeben, um die aktuellen Entwicklungen abzudecken. Die Broschüre ist in ihrer gedruckten Version erhältlich (Versandpreis 5 € zzgl. Versandkosten) und unter Creative Commons Lizenz veröffentlicht.
Zusammenfassung.
Die elektronische Gesundheitskarte ist eine Gefahr für die informationelle Selbstbestimmung der Patienten. Dazu kritisieren wir den administrativen Zwang der Politik zur Nutzung der Karte, durch den die Rechte gesetzlich versicherter Patienten weiter eingeschränkt werden. Das FIfF ist Teil der interdisziplinären Initiative „Stoppt die e-Card“, in der sich Ärzte, Verbraucherschützer, Bürgerrechtler, kritische Informatiker und weitere Gruppen gegen die obligatorische Karte engagieren.
weiter lesen: >>>>>>
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Ein Kläger hatte Mitte 2012 beim SG Düsseldorf eine Niederlage einstecken müssen. Doch wolle er laut seiner Rechtsvertretung notfalls das Bundesverfassungsgericht anrufen, um sein Recht, selbst über die Verwendung bzw. Speicherung seiner Daten zu bestimmen, einzufordern. Zurzeit wartet der Kläger am zuständigen Landessozialgericht auf einen Verhandlungstermin.
Az. S 9 KR 111/09
Verkündet am 28.06.2012
SG Düsseldorf
Urteil
…
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befreit werden kann.
Im März 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben mit der Überschrift Lichtbildanforderung. Der 1980 geborene Kläger wurde aufgefordert, seine persönlichen Daten Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Versichertennummer und Kassennummer zu überprüfen und die Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen und ein Lichtbild aufzukleben für die eGK.
Unter dem Punkt Datenschutz teilte die Beklagte zudem mit:
’Wir benötigen Ihre persönlichen Daten sowie ihr Lichtbild, um Ihnen Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausstellen zu können. Zur Ausstellung Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist es erforderlich, dass wir ein digitales Bild von Ihnen speichern, das auf die Karte gedruckt wird. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen bei fehlenden Angaben (Unterschrift und/oder Lichtbild) unter Umständen keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen können. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dies für Sie zu Nachteilen bezüglich der Leistungsinanspruchnahme führen kann.“
Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er keinen Wert auf die “neue“ Gesundheitskarte lege, da diese nicht wirklich technisch neu, sondern bereits überholt sei. Im Übrigen stehe er dem hinter der eGK stehenden zentralen Datenverwaltungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung kritisch gegenüber. Er befürchte, dass die Gefahr bestehe mit der Einführung der eGK zum gläsernen Patienten zu werden.
Der Kläger forderte die Beklagte auf, das unzumutbare Projekt eGK zu beenden und ihm rechtsverbindlich zuzusichern, dass er weiterhin seine bisherige Krankenversichertenkarte nutzen könne und bat darum, wegen der eGK nicht mehr belästigt zu werden. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, dass er sich als Zwangsversicherten ansehe, der nicht bereit sei, seine intimen Daten, die im Zusammenhang mit Sachleistungen bekannt würden, für die eGK preiszugeben.
Sodann antwortete die Beklagte dem Kläger sinngemäß wie folgt:
Der Gesetzgeber habe den Krankenkassen aufgegeben, die eGK einzuführen.
Hierzu sei die gematik (eine Betriebsorganisation, die von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet wurde) geschaffen worden. Die gematik entwickle die übergreifenden IT-Standards für den Aufbau und den Betrieb der gemeinsamen Kommunikations-Infrastruktur aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese Infrastruktur gewährleiste einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von Daten zwischen Versicherten, Ärzten, Apothekern und Krankenkassen: Der Schlüssel für den Austausch sei die eGK.
Die gesetzliche Vorschrift §291 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch – SGB V – unterscheide auf der einen Seite zwischen den administrativen Versichertendaten wie Name, Adresse und Versichertenstatus, dem elektronischen Rezept und der European health Insurance card (EHIC, europäischen Krankenversicherungskarte) und auf der anderen Seite den freiwilligen Daten.
Freiwillige Daten seien Notfalldaten, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenakte, elektronischer Arztbrief, Patientenquittung sowie eine eigene Dokumentation des Versicherten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht entscheidend sei, dass der Versicherte selbst über die Informationen bestimme, die ihn betreffen.
Die eGK werde in Deutschland schrittweise eingeführt.
Sollte der Kläger ein Lichtbild nicht zur Verfügung stellen, werde die Beklagte ihm gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine eGK ohne Foto ausstellen.
Dann müsse der Kläger damit rechnen, dass er sich bei Vorlage der Karte mit seinem Personalausweis ausweisen müsse, damit der Arzt seine Identität überprüfen könne.
Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, dass die eGK lediglich 64 Gigabyte Speicherplatz habe. Dieser Speicherplatz sei für die Pflichtangaben und die freiwilligen Daten nicht ausreichend, so dass eine unsichere Datenspeicherung außerhalb der eGK notwendig sei.
Seiner Ansicht nach spreche auch nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben.
Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, warum dies angesichts der massiven Missbrauchsgefahr bei bildlosen Karten nicht schon 1994 mit der Einführung der derzeitigen Krankenversicherungskarte erfolgt sei.
Der Kläger stellte sodann den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK.
Mit Bescheid vom 19.6.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK ab und verwies darauf, dass der Gesetzgeber die Krankenkassen beauftragt habe, die eGK einzuführen. Die Beklagte komme insoweit nur ihrer Pflicht nach.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und teilte mit, dass die Rechtsgrundlage mit der die eGK ins System gedrückt werden solle, verfassungswidrig sei und §291 a SGB V nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei. Es seien keine ausreichenden Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Sozialdaten getroffen worden. Es bestehe verfassungswidrige Intransparenz. Er sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und erhebe daher Widerspruch und beziehe sich auf den gesamten bisherigen Vortrag.
Sodann erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27.7.2009 und blieb bei ihrer bereits im Bescheid mitgeteilten Auffassung.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, dass es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK bedürfe. Der angefochtene Bescheid müsse aufgehoben werden und die Beklagte müsse verpflichtet werden, ihm die Leistungen des SGB V ohne die eGK zur Verfügung zu stellen.
Er werde seine Einwilligung in die wie auch immer geartete Weitergabe seiner persönlichen Daten, die mit der eGK ermöglicht werden solle, auf keinen Fall erteilen, da die gesetzliche Grundlage der eGK §291 a SGB V nicht mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei. Zu beachten sei, dass das in §291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V vorgesehene elektronische Rezept eine Pflichtanwendung darstelle. Auch damit sei er nicht einverstanden.
Er habe das Recht, von der Einführung der eGK befreit zu werden.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, ihm die Leistungen nach dem SGB V ohne elektronische Gesundheitskarte weiterhin zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, dass es nicht sicher sei, dass das elektronische Rezept (§291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V) eingeführt werde.
Im laufenden Verfahren ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, indem die Beklagte mitteilte, dass die eGK derzeit auf Eis liege und bei der Beklagten keine elektronischen Gesundheitskarten mehr ausgegeben würden. In der Diskussion sei eine abgespeckte Version der eGK.
Der Kläger erwiderte, dass bei der Entscheidung der Kammer die Gesetzeslage zu berücksichtigen sei, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelte.
Nach den Angaben der Beklagten sollen bis zum 31.12.2012 70 % der Versicherten mit der eGK versorgt werden. Ob bis zum 31.12.2013 eine Vollversorgung erreicht sei, ließ die Beklagte offen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsund der Verwaltungsakte und das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 9 KR 110/09 ER vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 nicht in seinen Rechten im Sinne von §54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Denn der Kläger kann nicht beanspruchen, von der Einführung der eGK befreit zu werden. Eine derartige Befreiung ergibt sich weder aus einfachem Gesetz noch aus Verfassungsrecht.
Die bisher gültige Krankenversicherungskarte, die in §291 SGB V geregelt ist, wird gemäß §291 Abs. 2 a SGB V zur eGK gemäß §291 a SGB V erweitert.
Gemäß §291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die eGK die Angaben nach §291 Abs. 2 SGB V zu enthalten. Aus der Formulierung “hat zu enthalten“ ergibt sich, dass es sich um Informationen handelt, die für die eGK benötigt werden und die vom Kläger anzugeben sind. Zu diesen Angaben zählen das Lichtbild, die Unterschrift des Klägers und die in §291 Abs. 2 SGB V Nr. 1 bis 10 genannten Informationen:
1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, für die Versichertengruppen nach §267 Abs. 2 Satz in einer verschlüsselten Form, 8. Zuzahlungsstatus, 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs Indem §291 a Abs. 2 SGB V für die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK den Bezug zum Wortlaut von §291 Abs. 2 SGB V herstellt, wird deutlich, dass sich die eGK hinsichtlich der Angaben, die auf der eGK enthalten sein müssen, nicht von der bisher gültigen Krankenversicherungskarte unterscheidet.
Dies gilt auch für die Erweiterung der eGK um das Lichtbild, welches in §§291 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich erwähnt wird. Das Lichtbild ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass der Inhaber der Karte auch mit dem Versicherten, der auf der Karte genannt ist, identisch ist.
Auch nach Ansicht des Klägers spricht nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben.
Bedenken an der Einführung der eGK ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass es in §291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V heißt: “Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form “ Insoweit kann offenbleiben, ob diese Anwendungsmöglichkeit der eGK eingeführt wird oder nicht. Denn allein aus der entsprechenden Eignung der eGK kann nicht geschlossen werden, dass es in Zukunft nur noch das sog. “elektronische Rezept“ gibt und alle anderen Verordnungsformen abgeschafft werden.
Um eine Pflichtanwendung, die jeden Versicherten bindet, handelt es sich nicht.
Vielmehr wird mit dieser im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, eine neue Verordnungsform geschaffen, die, sollte sie eingeführt werden, auf freiwilliger Basis durch die Versicherten genutzt werden kann.
Sofern §291 a Abs. 3 SGB V die Möglichkeit eröffnet, dass weitere Daten auf der eGK gespeichert werden können (z.B. Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte etc.), ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gemäß §291 a Abs. 5 Satz 1 SGB V nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig.
Diese gesetzliche Regelung beschwert den Kläger nicht. Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der Kläger es in der Hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern.
Sofern der Kläger darauf abstellt, dass die gematik die eGK nicht in der in §291 a Abs. 3 Satz 4 SGB V vorgesehenen Form einführe, weil es technisch noch nicht möglich sei, dass die Einwilligung bei der 1. Verwendung der Karte auf der Karte dokumentiert werden könne, ergibt sich hieraus kein Ablehnungsrecht.
Denn nach dem Vortrag der Beklagten spielten die freiwilligen Daten derzeit keine Rolle, da es in 2013 zunächst erste Testregionen geben solle, in denen im Rahmen der freiwilligen Daten die Möglichkeit eingeräumt werde, von den freiwilligen Daten die Notfalldaten zu erheben.
Entscheidend ist, dass mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, die in §291 a Abs. 3 SGB V genannt werden, auch die im Gesetz vorgesehenen technischen Möglichkeiten der eGK gegeben sein müssen.
Ein Anspruch auf die Befreiung von der eGK ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die den Versicherten betreffenden Informationen, die in §291 a Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §291 Abs. 2 SGB V genannt sind, sind Sozialdaten, die dem Schutz des Sozialgeheimnisses (vgl. hierzu §35 Abs. 1 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches, §67 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches) und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht umfasst das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches darauf abstellt, dass sich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen ableitet, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Denn wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden (BVerfGE 65,1,42). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65,1, 41; 84, 192, 194).
Hinsichtlich der Daten, die gemäß §291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung,
Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die in §15 Abs. 2 SGB V vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.
§15 Abs. 2 SGB V regelt, dass Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen möchten, dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen aushändigen (vgl. hierzu ergänzend auch den Regelungsgehalt von §291 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Indem die Krankenversicherungskarte zur eGK erweitert wird, führt der Versicherte mit der eGK gegenüber den Leistungserbringern (Ärzten ) den Nachweis, dass er als Inhaber der eGK berechtigt ist, Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch zu nehmen.
Mit der Regelung des §15 Abs. 2 SGB V wird abweichend von §19 Viertes Buch des Sozialgesetzbuch – SGB IV – die Inanspruchnahme von Leistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, erleichtert, da der Versicherte Leistungen erlangen kann, ohne in jedem Einzelfall vorab einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellen zu müssen und die Bewilligung durch die gesetzliche Krankenversicherung abwarten zu müssen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es der Ausgabe der Krankenversicherungskarte, die die in §291 Abs. 2 SGB V genannten Daten enthalten muss. Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK ändert sich nichts an dem Umfang der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten sein müssen.
Eine Teilnahme aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten an der Einführung der eGK ist notwendig, um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der Massenverwaltung gewährleisten zu können.
Uber die in §291 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Daten hinaus wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers durch die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK nicht eingeschränkt.
Sofern der Kläger mit seiner Klage eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK fordert, ist es nicht die Aufgabe der Kammer, eine solche Prüfung durchzuführen. Denn für die Prüfung kommt es darauf an, ob der Kläger unmittelbar beschwert ist. Eine unmittelbare Beschwer liegt vor, wenn das angegriffene Gesetz durch einen vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Klägers einwirkt (vgl. hierzu BVerfG aaO, Rn. 63; BVerfG 72,39, 43 m.w.N.).
Kann der Kläger sich – wie dargelegt – mit der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK auf die in §291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit §291 Abs. 2 SGB V normierten Angaben beschränken, wird er durch die zusätzliche Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung freiwilliger Daten – wie §291 a Abs. 3 SGB V diese vorsieht – hinsichtlich seines informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht unmittelbar beschwert, da der Kläger die Angabe freiwilliger Daten generell ablehnt, so dass es einer umfassenden Überprüfung der Vorschriften, die sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der freiwilligen Daten beschäftigen, durch die Kammer im konkreten Fall des Klägers nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Und was schreibt A. K. vom Service-Center der TK am 23.12.2013: …, dass die Gültigkeit der Krankenversicherungskarte zum 31.Dezember 2013 ausläuft.
Anderweitige Informationen liegen uns nicht vor.
Hier geht es zur Online-Petition
ZEIT-Redakteurin Anne Kunze über das Geschäft mit Patientendaten
„Tausende Ärzte geben Krankendaten weiter.“
U. a. berichtet LNonline am 08.10.2015
Probleme mit Gesundheitskarte verursachen Millionenkosten
Die rund 200.000 niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten stehen vor millionenschweren Mehrausgaben. Die Industrie rechnet damit, dass im Zuge der neuen Gesundheitskarte ab Mitte kommenden Jahres sämtliche Kartenlesegeräte ausgetauscht werden müssen. Kosten: fast 100 Millionen Euro.
Die bislang verwendeten Plastikhüllen sind nicht in der Lage, Daten abzuschirmen und Hacker davon abzuhalten, in die Krankenakten von Patienten Einsicht zu nehmen. Die jetzt vom BSI monierten Lesegeräte waren erst vor vier Jahren mit der bislang gültigen Gesundheitskarte eingeführt worden. Nach RND-Informationen kämpft die Industrie zurzeit neben den Kartenlesegeräten mit weiteren Schwierigkeiten bei sogenannten Konnektoren, dem digitalen Herzstück der neuen Vernetzung. Mit der Produktion betraut sind die Deutsche Telekom sowie die Compu Group.
VersicherungsJournal.de
Arbeitgeber: Keine Umkehr zur paritätischen GKV-Finanzierung
25.2.2016 – Die Linkspartei und Bündnis 90/Die Grünen kämpfen angesichts steigender Kosten im Gesundheitswesen für die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dazu ist das Arbeitgeberlager aber nicht bereit. Vielmehr sei die Festschreibung des Arbeitgeberanteils bei 7,3 Prozent „dringend geboten“. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) will den Weg zurück in die Parität und fordert zugleich, dass der Staat auch wirklich die Kosten für gesamtgesellschaftliche Aufgaben im Gesundheitssystem übernimmt. Der GKV-Spitzenverband sieht den Gesetzgeber in dieser Frage in der Pflicht.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) plädiert hingegen – wie nicht anders zu erwarten – für die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung. Zudem müsse es endlich eine verlässliche Gegenfinanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben geben, die der GKV übertragen worden seien.
Schließlich verlangt der DGB eine wissenschaftliche Evaluierung der Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Für die Rückkehr zur Parität setzte sich neben anderen Verbänden auch der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) ein.
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Dazu sollte man wissen:
Frankfurter Kurier
Krankenkassen droht Milliardendefizit
Der Bund überweist viel zu geringe Krankenkassenbeiträge für Flüchtlinge und andere Hartz-IV-Empfänger. Das so entstehende Loch müssen die gesetzlich Versicherten über höhere Zusatzbeiträge ausgleichen.
Krankenkassen droht Milliardendefizit
Die Höhe der vom Bund übernommenen Beiträge ist aber nicht ansatzweise kostendeckend. Derzeit zahlt der Bund für jeden Hartz-IV-Empfänger rund 90 Euro im Monat. Zwar fehlen noch verlässliche Zahlen, wie hoch die von Flüchtlingen verursachten Gesundheitskosten tatsächlich sind. Es gibt allerdings erste Erfahrungswerte aus Hamburg, die von Kosten in Höhe von 180 bis 200 Euro im Monat ausgehen. Auch in Nordrhein-Westfalen wird dieser Wert für realistisch gehalten. Dabei wird davon ausgegangen, dass viele Flüchtlinge traumatisiert sind und eine umfangreiche medizinische Behandlung benötigen. Sie sind nach Ansicht von Experten bei den Krankheitskosten nicht mit Asylbewerbern zu vergleichen, die in früheren Jahren nach Deutschland gekommen waren.
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Und jetzt der Hammer:
Krankenkassen Direkt
Folge der Niedrigzinsphase
Krankenkassen zahlen auf Beitragseinnahmen erstmals Negativzinsen
24.02.2016·Alleine bei den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern belief sich das Geldanlagevolumen Ende 2014 auf über 64 Milliarden Euro. Niedrigverzinsungen und Negativzinsen stellen dabei insbesondere auch die Krankenkassen vor Herausforderungen. 2015 flossen hierüber knapp zwei Millionen Euro Strafzinsen aus den Beitragsgeldern an die Banken.
Im Jahr 2015 haben die Beitragszahler durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) erstmals sogar Geld verloren. Durch die zumindest temporär im Rahmen des Beitragseinzugs entstehenden hohen Kontostände von Kassen und Gesundheitsfonds haben die beteiligten Banken im vergangenen Jahr Negativzinsen berechnet. Dies berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) unter Berufung auf Angaben des BVA. Insgesamt hätte der Gesundheitsfonds im abgelaufenen Jahr ein negatives Zinsergebnis in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro erzielt. Dies sei ein Novum. Allerdings, so ein Sprecher des BVA, sei der Verlust als gering anzusehen, da das Gesamtvolumen des Fonds über 200 Milliarden Euro betrage.
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Siehe auch: Weitere Abkehr vom Sozialstaat – Unternehmersubventionierung- mittels AOK-Mitgliederbeiträge
So, dann will ich mal meine Alleinunterhaltung fortsetzen.
dpa-Meldung
Gesundheitskarte soll nach 11 Jahren und Entwicklungskosten von unfassbaren 1,7 Milliarden Euro vor dem Aus stehen.
„Hochrangige Mitarbeiter von Ärzteverbänden und gesetzlichen Krankenkassen berichten, es gebe in der Bundesregierung Pläne, die E-Card nach der Bundestagswahl für gescheitert zu erklären. Damit bliebe die Plastikkarte nichts weiter als ein Versicherungsnachweis, heißt es aus Kassenkreisen. Die E-Card hat nach Berechnungen des Dachverbands der Innungskrankenkassen bis jetzt rund 1,7 Milliarden Euro an Kosten verursacht.“
Quelle: FOCUSonline
@ virus
ist ja sicher auch interessant. Ich verstehen jedoch nicht, was das mit dem Themenkreis zu tun haben soll, der zum Aufgabenbereich des CH-Portals gehört.-
G.v.H
Herr G.v.H definiert den Aufgabenbereich des CH-Portals. So so. Ich denke mal das können die wohl allein und wenn ich mich nicht irre gehört auch virus dazu.
@ juri
„Herr G.v.H definiert den Aufgabenbereich des CH-Portals.“
Leider völlig missverstanden. Einfach mal lesen: „Warum das Ganze?“
Vor diesem Hintergrund ist die Kompetenz der CH-Redaktion von mir keineswegs infrage gestellt worden.Genau das Gegenteil ist der Fall.-
Unabhängig davon sollte ein freundlich gemeinter, wenn auch kritischer Kommentar schon erlaubt sein.
G.v.H.