Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch wieder einmal ein Unterlassungsurteil eines Obergerichtes bekannt. Wieder einmal wollte ein Kfz-Haftpflichtversicherer die Gutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigenbüros torpedieren. Bei dieser Aktion hat sich das betreffende Versicherungsunternehmen – obwohl es wusste oder wissen musste, dass es bereits etliche Unterlassungsurteile gegen Versicherer gibt – eine blutige Nase geholt. Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat mit klaren Worten die Kfz-Haftpflichtversicherung in ihre Schranken gewiesen. Das Urteil wird mit Sicherheit auch nicht in der Versicherungsrecht veröffentlicht werden. Aus diesem Grunde muss es hier einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
6 U 43/12
3-6 O 6/12
LG Frankfurt
Verkündet am 11.12.2012
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.02.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu 1. (Unterlassungstenor) wie folgt gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,
dass die Gutachten der … GmbH ein Überprüfungsverbot enthalten
und/oder
„Eine Überprüfung gestattet die … nur, wenn das Gutachten vor Prüfung gezahlt wurde… .Die Bezahlung des Gutachtens kann nur dann verlangt werden, wenn die erbrachte Leistung (das Gutachten) vor Zahlung prüfbar ist. Bitte holen sie daher die schriftliche Erlaubnis des Urhebers ein oder aber beziffern Sie den Schaden auf andere Weise,“
wie geschehen in Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Diese werden lediglich zu besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wie folgt zusammengefasst bzw. ergänzt:
Die Klägerin ist ein KfZ – Sachverständigenbüro, die Beklagte ist u. a. als KfZ-Schadensregulierer und Haftpflichtversicherung tätig. Die Klägerin verwendet in Ziffer 9. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
„…Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens ist es ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht gestattet, das Gutachten oder Teile davon in irgendeiner Form oder irgend einem Verfahren zu vervielfältigen oder zu verbreiten….Nach erfolgter Bezahlung sind wir damit einverstanden, dass das Gutachten und dessen Bilder für alle bei den Versicherungsgesellschaften regulierungsüblichen Verwendungen auch digitalisiert an deren Dienstleister weitergegeben werden…“ (Anlage K 6).
Gegenstand des Rechtsstreits sind mehrere Schreiben der Beklagten an Kunden der Klägerin, die auf die o. g. Klausel anspielen und in denen die Behauptung aufgestellt wird, die Gutachten der Klägerin enthielten ein Überprüfungsverbot. Exemplarisch wird auf Anlage K 4 verwiesen. Die Klägerin hält diese Schreiben für eine wettbewerbswidrige Anschwärzung und Herabsetzung, weil darin suggeriert werde, dass die Klägerin eine Überprüfung der Güte ihrer Arbeit verhindern wolle und dass ihre Schadensgutachten „unbrauchbar“ seien.
Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß verboten, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, dass die Sachverständigengutachten der Klägerin ein Überprüfungsverbotenthalten und zu behaupten: „Eine Überprüfung gestattet die … nur, wenn das Gutachten vor Prüfung bezahlt wurde…die Bezahlung des Gutachtens kann nur dann verlangt werden, wenn die erbrachte Leistung (das Gutachten) vor Zahlung prüfbar ist. Bitte holen Sie daher die schriftliche Erlaubnis des Urhebers ein oder aber beziffern Sie den Schaden auf andere Weise.“ Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der durch die als unzulässig bewerteten Handlungen entstanden hat. Der Zahlungsantrag auf Ersatz der Abmahnkosten ist abgewiesen worden.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wirft dem Landgericht Rechtsfehler und fehlerhafte Tatsachenfeststellung vor. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, denn die Beklagte beschäftigte lediglich angestellte Haussachverständige für Begutachtungen „in eigener Sache“. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sei die Klägerin daher nicht aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Aussagen seien im Übrigen wahrheitsgemäß, denn die o. g. Vertragsklausel führe wegen der branchenüblichen Digitalisierung und Vervielfältigung der Schadensgutachten faktisch zu einem Überprüfungsverbot. Dass dieses bis zur Zahlung aufhebend bedingt sei, ändere daran nichts. Bei der Aussage, eine Überprüfung werde von der Klägerin erst nach Zahlung gestattet, habe die Beklagte nur sinngemäß den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingung wiederholt. Mit der Aussage, die Bezahlung des Gutachtens könne nur dann verlangt werden, wenn die erbrachte Leistung prüfbar sei, werde lediglich eine zulässige Rechtsansicht geäußert.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Unterlassungsausspruch zwischen den Worten „…Überprüfungsverbot enthalten“ und „Eine Überprüfung gestattet…“ die Worte „und/oder“ eingefügt werden sowie das am Ende des Unterlassungsausspruchs die Worte „…wie geschehen in Anlagen K1 bis K5“ eingefügt werden.
II.
Nachdem die Klägerin das begehrte Verbot durch Bezugnahme auf die Verletzungshandlungen (und damit kerngleicher Verstöße) konkretisiert hat, kann das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Beklagte nämlich im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schaden ersetzen muss.
1. Der Senat ist – anders als das Landgericht – der Ansicht, dass der Klägerin keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen.
Die streitbefangenen Schreiben sind zwar als geschäftliche Handlungen der Beklagten i. S. des § 2 Nr. 1 UWG anzusehen, weil es darin um die Prüfbarkeit von Schadensgutachten von sog. „Unfallgegnern“ der eigenen Versicherungsnehmer und damit auch um eine mögliche Beschränkung ihrer eigenen Einstandspflicht für KfZ-Haftpflichtschäden geht.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 7, 8 UWG scheitert aber daran, dass die Parteien keine Mitbewerber sind. Voraussetzung dafür wäre ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien (§ 2 Nr. 1 UWG). Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 96 zu § 2 UWG m. w. N.). Sie ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2007, 978 Tz. 16 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, BGH GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben).
Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere ist keine Branchengleichheit erforderlich (BGH GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen). Trotzdem reichen die hier vorgetragenen Umstände nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien feststellen zu können:
Die Beklagte beschäftigt zwar angestellte „Kfz-Haussachverständige“. Sie bietet deren Leistungen allerdings nicht „am Markt“ an. Die Hausgutachter der Beklagten können vielmehr nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Unfallgegenseite keinen eigenen Gutachter beauftragt hat und die Beklagte um eine Expertise bittet. Das ist eine eher theoretische Fallgestaltung. Die Tätigkeit der eigenen Haussachverständigen wird in den streitgegenständlichen Schreiben weder angesprochen noch wird der Geschädigte auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.
Eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung des (fremden) Wettbewerbs anderer KfZ-Sachverständiger begründen (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., Rn 54 zu § 2 UWG). Dazu müsste ein objektiver Zusammenhang zwischen diesen Schreiben und der Wettbewerbssituation der Drittunternehmen bestehen, der sich hier nicht herstellen lässt. Der Beklagten geht es in den Schreiben augenscheinlich um ihre eigenes Interesse, die Gutachten betriebsintern in der üblichen Weise und ohne weiteren Aufwand prüfen zu können.
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i. v. m. § 824 BGB, wonach wahrheitswidrige Behauptungen, die geeignet sind, geschäftliche Nachteile für einen anderen herbeizuführen, untersagt sind.
Die Erklärung der Beklagten, die Gutachten der Klägerin enthielten ein „Überprüfungsverbot“ ist eine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil. Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, ein Werturteil kann – je nach Standpunkt – als falsch abgelehnt oder als richtig akzeptiert werden (BGH NJW 1982, 2246). Entscheidend ist daher, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gewesenes oder Bestehendes grundsätzlich der Überprüfung durch Beweis offensteht (Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, Rn 2 zu § 824 BGB m. w. N.).
Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kommt es nicht darauf an, welche Beweggründe den Verfasser zu der Aussage getrieben haben und was er damit sagen wollte. Maßgeblich ist vielmehr, wie der Inhalt der Äußerung, ausgehend vom Wortlaut und vom Kontext, in dem er steht, von einem unbefangenen Empfänger verstanden werden kann (Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., Rn 3 zu § 824 BGB).
Ein verständiger Empfänger wird die Aussage „Überprüfungsverbot“ in den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten so verstehen, dass die Klägerin ihr durch entsprechende Vorgaben untersagt hat, das eingereichte Schadensgutachten zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger eine Ausfertigung des Schadensgutachtens mit den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Händen hält, denn für ihn wird auch dann nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrem Vorwurf „Überprüfungsverbot“ lediglich eine rechtliche Bewertung dieser Bedingungen vornehmen wollte. Die o. g. Klausel wird zum einen von der Beklagten gar nicht konkret angesprochen, zum anderen kommt noch nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck, dass sie lediglich eine Rechtsmeinung äußert. Ihr Vorwurf, die Gutachten der Klägerin enthielten ein „Überprüfungsverbot“ wird vielmehr so dargestellt, als ob hier ein von der Klägerin vorgegebenes, feststehendes Hindernis vorliege, das der Bearbeitung und Regulierung des Schadens entgegensteht. Dieser pauschale Vorwurf lässt sich durch die Lektüre des Gutachtens und der angehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachprüfen und stellt daher eine Tatsachenbehauptung dar. Dies war im Übrigen bis zu dem vom Senat erteilten Hinweis unstreitig und von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung ausdrücklich hervorgehoben worden.
Die Aussage ist nicht erweislich wahr, denn in den Gutachten der Klägerin und namentlich in Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist von einem „Überprüfungsverbot“ nicht die Rede. Vielmehr untersagt die Klägerin ihrem Vertragspartner, bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens dieses im Ganzen oder in Teilen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, sofern dazu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt wird.
Das Anliegen der Beklagten, die Klägerin mache es ihr mit dieser Bestimmung faktisch unmöglich, das Gutachten auf dem mittlerweile branchenüblichen Weg, nämlich dem sog „Einscannen“, dem digitalen Weiterleiten an Haussachverständige oder Drittunternehmen und der dortigen Untersuchung, prüfen zu lassen, kommt in den streitgegenständlichen Schreiben nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. So wird durch die Formulierung: „…Das Gutachten enthält ein Überprüfungsverbot, weshalb es von uns nicht in einer heute allgemein branchenüblichen Form durch eine Übersendung auf elektronischem Weg an einen Dienstleister geprüft werden kann…“ auch für einen verständigen Leser des Schreibens, der das Gutachten in den Händen hält, nicht klar, woraus die Beklagte ihren Vorwurf eines „Überprüfungsverbots“ ableitet und warum die Prüfung auf dem genannten Weg verhindert wird.
Die möglicherweise ebenfalls als Erläuterung gedachte Aussage, „…Eine Überprüfung gestattet die … nur, wenn das Gutachten vor Prüfung bezahlt wurde…“ kann man den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht entnehmen, sie ist daher ebenfalls falsch. In Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur die Vervielfältigung ohne Bezahlung oder Genehmigung untersagt, nicht aber die Prüfung des in Papierform eingereichten Originalgutachtens. Auch wenn dies der branchenüblichen Übung der Beklagten widersprechen sollte, so ist der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf in dieser pauschalen Form unberechtigt.
Im Übrigen wird ein privater Unfallgeschädigter (wie hier beispielsweise angeschrieben in den Anlagen K 2 und K 4) unter Umständen gar nicht wissen, dass die Beklagte ausschließlich „papierlos“ arbeitet und Dritte an der Prüfung beteiligt. Daher bietet auch die mit Schriftsatz vom 19. 11. 2012 vorgelegte standardisierte Erklärung in den Auftragsformularen der Klägerin (Bl. 143 d. A.) keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Selbst wenn der Kunde der Klägerin weis, dass KfZ- Schadensregulierer mittlerweile „papierlos“ arbeiten, wird er die Aussage „Überprüfungsverbot“ nicht so verstehen, dass die Beklagte lediglich die erschwerte Abwicklung des Prüfverfahrens anprangert. Er wird die Aussage vielmehr so verstehen, dass die Klägerin generell die Prüfung ihrer Gutachten – mindestens bis zu deren Bezahlung – verbietet. Das ist aber aus den dargestellten Gründen unwahr.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie in der weiter vom Verbotsumfang erfassten Aussage „Die Bezahlung des Gutachtens kann nur dann verlangt werden, wenn die erbrachte Leistung (das Gutachten) vor Zahlung prüfbar ist“ (Anlage K 4) eine Rechtsauffassung äußert, die möglicherweise isoliert oder in anderem Zusammenhang zulässig wäre. Die Aussage ist ebenso wie der Folgesatz im Kontext der vorgenannten unwahren Tatsachenbehauptung zu verstehen und jedenfalls in diesem Zusammenhang unzulässig, weil sie den Eindruck zweifelhafter Güte des Gutachtens verstärkt.
Die Beklagte kann keine berechtigten Interessen vorbringen, mit denen sie ihre Aussagen rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Klägerin mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu der branchenüblichen Abwicklung von Schadensgutachten stellt. Selbst dann wäre es nicht notwendig, das Anliegen der Klägerin mit dem pauschalen Sachurteil „Überprüfungsverbot“ zu versehen. Vielmehr hätte es die Beklagte in der Hand gehabt (und noch immer in der Hand), in sachlicher und inhaltlich nachvollziehbarer Weise ihre Vorbehalte gegen das Anliegen der Klägerin zum Ausdruck zu bringen.
Die vorgenannten Aussagen in den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten rufen bei einem verständigen Leser den Eindruck hervor, dass die Klägerin eine Prüfung der Güte und Sorgfalt ihrer Arbeit unterbinden will, was deren Leistungen und die Seriosität ihres Geschäftsbetriebs herabwertet. Dass die streitgegenständlichen Aussagen daher geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nachteilig zu berühren, liegt auf der Hand. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Landgerichts an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.
3. Das Landgericht hat mit Recht ausgesprochen, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden ersetzen muss, der dieser aus der Verbreitung der unzulässigen Äußerungen entstanden ist (§ 824 BGB). Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin auf den Hinweis des Senats ihren Unterlassungsantrag auf die konkreten Verletzungshandlungen bezogen hat, liegt darin nur eine Klarstellung ihres Klagebegehren und keine Teilrücknahme der Klage (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 943, Tz. 18 – Call-by-Call).
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zu den Schuldnerschutzanordnungen folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn der Rechtsstreit beschränkt sich auf die Frage, ob die behandelten Äußerungen im Kontext der o. g. Schreiben zulässig waren oder nicht. Ob die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einer effizienten Abwicklung von Haftpflichtschäden entgegenstehen, spielt hier keine Rolle.
Hei Willi,
da bin ich ganz deiner Meinung. Das Urteil wird von den Versicherungen und dem alles bestimmenden GDV mit Sicherheit nicht veröffentlicht.