AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 7.4.2010 (18 C 981/10) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Nürnberg hat durch die zuständige Richterin der 18. Zivilabteilung  im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündlichen Verhandlung am 7.4.2010 das folgende Urteil ( 18 C 981/10 ) gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG erlassen, das ich nachstehend wiedergebe:

E n d u r t e i l

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,77 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu bezahlen.

II.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 138,77 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Abfassung wurde gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 138,77 € aus §§ 823 ff BGB, § 3 PflVG zu.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüro C. gemäß Rechnung vom 26.1.0.2009 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956).

Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sogenannter Bagatellschadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat.

Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Die Höhe der Sachverständigenvergütung kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung ist der Sache nach ungeeignet, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigtem die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (Vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 275).

Im Verhältnis, zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko, die Kosten eines überteuerten Gutachtens tragen zu müssen, obliegt allein bei dem Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch bei dem Geschädigten.

Die vom Sachverständigen C. geltend gemachten Kosten sind angemessen im Sinne von § 632, Abs. 2 BGB und damit erforderlich im Sinne von § 249 BGB. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung bzw. des Bestehens einer entsprechenden Taxe ist auf die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Die ortsübliche Vergütung kann der Auswertung der BVSK-Honorarberragung 2008/2009 unter HB III entnommen werden, da die Mehrheit der Sachverständigen in diesem Honorarkorridor abrechnet. Demnach entsprechen die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten des Gutachterbüros C. der Honorarabrechnung der überwiegenden Zahl der befragten Sachverständigen.

Aus der Vorbemerkung der BVSK-Honorarbefragung ergibt sich, dass kein einziger der befragten Sachverständigen sein Schadensgutachten nach Zeitaurwand abrechnet.

Vielmehr ermittelten die Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens ein Grundhonorar aus den Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert. Dementsprechend kann auch das in der streitgegenständlichen Gutachterrechnung erwähnte   Grundhonorar   als   eine   Vergütung   in   Relation zum ermittelten Reparaturkostenaufwand/Wiederbeschaffungswert verstanden werden. Nach diesseitiger Auffassung ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige dies in der Rechnung näher erläutert. Aus der Begrifflichkeit „Grundhonorar“ ergibt sich, dass er gerade nicht nach Zeitaufwand abgerechnet hat.

Dass die im Übrigen detailliert aufgeschlüsselte Rechnung nicht überprüfbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Der Rechnungsbetrag von 495,10 € überschreitet weder im Grundhonorar den entsprechend ermittelten Korridor HB III der BVSK-Honorarbefragung noch letztlich in ihrer Gesamtsumme die in Rechnung gestellten Nebenkosten (Lichtbilder, Fahrtkosten, Fotokopien). Eine etwaige geringfügige Überschreitung einer einzelnen Nebenkostenposition wird insoweit durch eine Unterschreitung des Mittelswerts bei einer anderen Nebenkostenposition ausgeglichen.

Unstreitig zahlte die Beklagte außergerichtlich für das Sachverständigengutachten 356,33 € an den Kläger, so dass noch 138,77 € zur Zahlung offen sind.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 250 BGB. Die Beklagte verweigerte weitere Zahlungen endgültig. Sie ist nicht auf eine bloße Freistellung von entstandenen Sachverständigenkosten zu verweisen. Dies folgt aus § 250 BGB.

Die Beklagte befindet sich seit dem 06.01.2010 in Zahlungsverzug.

Ihr wurde eine Frist zur Zahlung bis 05.01.2010 gesetzt (§§286, 288 BGB).

II.

Kosten: §91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Urteil des AG Nürnberg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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26 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 7.4.2010 (18 C 981/10) zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    kann es denn nicht ohne BVSK gehen?
    Immer wieder liest man in Urteilen, dass das Honorar mit dem im BVSK-Tableau verglichen wird. Ist denn das BVSK-Honorartableau das allein Seligmachende? Meines Erachtens hat dieses keine verbindliche, also für alle Sachverständigen gültige Wirkung.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. Frank sagt:

    wann regt sich einer über das durcheinander der bvsk liste auf. einmal mit einmal ohne mwst. gegenstandswert aus ohne, gegenstandswert bei total aus mit mwst.
    was soll der krampf. da ist mir die vks liste bei weitem lieber. die hat wenigstens eine aussage. gegenstandswert immer incl. von einer kardellrunrechtlichen absprache mit huch keine spur.

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Frank
    das „netto“in der BVSK-Liste ist völliger Unsinn!
    Wir sehen schon lange,dass der BVSK sich immer wieder selber zum Hofnarren der HUK degradiert.
    Wann endlich fangen die Sachverständigen an,ihre Rechnungen nachzubearbeiten und den tatsächlichen(höheren)Reparaturkosten im Nachhinein anzupassen?
    Hier wird -über´s Jahr gesehen- richtig viel Geld verschenkt!
    Klingelingelingelts?

  4. Frank sagt:

    Klingelingelingelts?

    ……bei einigen schon. aber bei vielen nicht. die machen und glauben alles was Ihnen gesagt wird. auch den größten schmarren.

  5. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Glöckchen, hallo Frank,
    wenn ihr Mitglieder des BVSK seid, schreibt dem Herrn Geschäftsführer eure Austrittserklärung. Mehr als es der BVSK tut, kann man sich nicht einer Versicherung anbiedern. Wie hat ein Anwalt der HUK-Coburg jetzt geschrieben: „…Der Berufsverband BVSK mit mehreren Hundert Mitgliedern hat erkannt, dass es unter Sachverständigen einige „schwarze Schafe“ gibt und empfiehlt daher seinen angeschlossenen Mitgliedern seit 2007, Schätzgutachten nach einem mit der Beklagten (HUK-Coburg) abgestimmten Tableau abzurechnen…“
    Wie hat doch der BGH entschieden, Sondervereinbarungen mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer sind unzumutbar, weil sie keine marktüblichen Preise beinhalten (vgl. BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -) Im übrigen vergißt die Beklagte, dass noch nicht einmal die eigenen Mitglieder sich an diese nicht verbindliche Tabelle orientieren. Sie hat eben nur empfehlenden Charakter und nichts mehr.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  6. Scouty sagt:

    Ach, BVSK ! Ist doch der inzwischen berüchtigte Verband der freiberuflichen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.
    Aber auch Haussachverständige und Dekra-Sachverständige sollen dort Mitglied sein. Ein Tribut an die Wünsche der Versicherungswirtschaft ? Wer ist denn von den Mitgliedern in diesem Verband eigentlich noch unabhängig ? Die vielen SSH-Leute sicherlich schon einmal nicht. Also wird hier mit einer Eigenschaft geworben, die überhaupt nicht gegeben ist. Täuschung und Augenwischerei, Irreführung und Wettbewerbsverzerrung sind wohl eher das passende Vokabular. Nun soll im Ruhrgebiet sogar eine große Werbekampagne angelaufen sein unter mit der Bezeichung
    „Schadenzentrum“. Einer der Initiatoren soll Herr F. sein und der andere ein großes SV-Büro in NRW. Eigentlich ist die Zeit längst reif, hier wie da die Wettbewerbszentrale auf den Plan zu rufen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus dem schönen Sauerland

    Euer Scouty

  7. Eulenspiegel sagt:

    Geht die Wettbewerbszentrale auch gegen eigene Mitglieder vor?

  8. borsti sagt:

    Deutsche Gerichte lassen sich nun einmal ganz einfach an der Nase herumführen, wie man es mit dieser BVSK-Liste immer wieder erleben kann und auch beweisen kann.

    Diese BVSK Honorarauswertung 2008/2009 ist nicht einmal das Papier wert auf dem sie geschrieben steht.

    Es lässt sich ganz einfach nachweisen, dass es sich hier um Zahlen handelt, die an einem Schreibtisch beim BVSK oder anderswo konstruiert wurden und somit wohl kaum auf realen Ermittlungen beruhen?

    Sie können es selbst prüfen:
    Ermitteln Sie die unteren HBIII – Honorarwerte als Prozentzahl von der Schadensumme, also von 500€ = 26,0% und bei 30000 € = 4,5%. Wiederholen Sie das mit den oberen HBIII – Honorarwerten. Stellen Sie beide Zahlenreihen als Kurvenwerte in einem Diagramm (z.b.Exel) dar, – also die untere und die obere HBIII – Prozentkurve. Und nun werden Sie feststellen, dass beide Kurven fast parallel sind. Wie geht das denn?

    Fragen Sie mal Herrn Hiltscher ob das geht!

  9. Pikantus sagt:

    Das geht alles nur weil der VKS schläft und mit sich selbst beschäftigt ist anstatt mal richtig Feuer zu machen

  10. Eulenspiegel sagt:

    Hallo borsti

    Haben Sie schon einmal die Nebenkosten überprüft?
    Die Fotoanzahl ist bei niedrigen Schadenhöhen nicht so ganz realitätsnah. Wer behauptet, einen Fahrzeugschaden und das Fahrzeug (Zustand, Vorschäden, usw) mit weniger als 10 Fotos beweisen zu können, der sollte das einmal persönlich vor Gericht begründen.

  11. Exiltrojaner sagt:

    Hi Pikantus
    Du hast NULL Ahnung von dem,was beim VKS abgeht,
    und prügelst dummdreist auf die einzigen ein,die in diesem Lande gegen die Versicherungswillkür seiös gegenhalten!
    Danke für deinen qualifizierten Beitrag zur Verbesserung der Situation der Unfallopfer in der Schadensregulierung.

  12. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Pikantus,
    besser „schlafend“, also gelassen, gegen die Versicherungswillkür vorgehen als sich der Versicherung mit nicht verbindlichen Gesprächsergebnissen oder Honorarvereinbarungen andienen.
    MfG.Werkstatt-Freund

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Pikantus,
    ich weiß zwar nicht, woher Du Deine Kenntnis über das Schlafen der verantwortlichen Herren des VKS hast. Ich weiß auch nicht, woher Du die Kenntnis hast, dass die Herren des VKS mit sich selbst beschäftigt seien. Das alles ist mir letztlich auch egal, denn der VKS kooperiert nicht mit der HUK-Coburg und Bruderhilfe.

    Der Sachverständige wird doch in der Regel, wenn es nicht große Sachverständigenorganisationen sind, von dem Unfallgeschädigten beauftragt, damit ein aussage- und beweiskräftiges Dokument zur Darstellung der Unfallschäden und der -höhe erstellt wird. Dieses Schadensgutachten wird, das muss doch auch der Vorstand des BVSK wissen, dem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer zur Regulierung vorgelegt. Damit steht der Sachverständige, ohne Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ( vgl. OLG Hamm – 27 U 278/98 – NZV 1999, 377 )zu sein, im Lager des Geschädigten. Wenn der Sachverständige dann auch noch hinsichtlich seines Honorares mit dem Haftpflichtversicher kungelt und Preisabsprachen trifft, ist dies zumindest bedenklich. Nur dann, wenn der Sachverständige keinerlei Zwängen unterworfen ist, kann er neutral und unparteiisch sein Schadensgutachten erstellen. Dies gilt umso mehr für öffentlich bestellte und vereidigte Kfz.-Sachverständige. M.E. schließt daher die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Mitgliedschaft im BVSK sich aus. Es kann nicht sein, dass ich einerseits aufgrund des geleisteten Eides neutral und unabhängig sein soll, andererseits durch meinen Mitgliedschaft im BVSK und der mit der HUK getroffenen Honorarvereinbarung mein Honorar beschränken soll. Da unterliegt der Sachverständige in diesem Fall doch bereits einem Zwang, der unzulässig sein dürfte, zumindest der öffentlich bestellte und vereidigte sich darüber hinwegsetzen ( Eid !) müsste.
    Für einen solchen Berufsverband kann man dann allerdings auch keine Sympathie zeigen.

    Deshalb ist mir ein „schlafender“ und „mit sich selbst beschäftigter“ Berufverband, der sich auch noch gegen die Haftpflichtversicherer erwehrt und Schadenskürzungen öffentlich anprangert, immer noch lieber als ein agiler, aber mit der Gegenseite kungelnder Berufsverband.

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  14. Friedhelm S. sagt:

    Hi Pikantus,
    nicht lästern, sondern handeln. Wenn Du berechtigte Argumente vorbringen willst, die über Schlafen und das Mit-sich-selbst-beschäftigt-sein hinausgehen, dann tritt doch dem VKS bei und besser die Situation.Die Gegenwehr gegen die Kürzungen der HUK-Coburg braucht jeden Mitstreiter. Reden können viele, aber besser machen, da kneifen dann die meisten.
    Noch einen schönen Samstag.

  15. borsti sagt:

    Hallo Willi Wacker, ich erlaube mir noch folgende Anmerkung:
    Vielen BVSK-Mitgliedern muss man zubillgen ihre Arbeit ordentlich und unabhängig auszuführen. Sie werden meine Meinung teilen, dass gegenteilige pauschale Unterstellungen unkorrekt sind.

    Was man aber pauschal unterstellen kann, ist, dass die “ überwiegende Mehrheit“ im BVSK nicht den Mut aufbringt die jetzige „Verbandsführung“ einschließlich ihres Major Domus in die Wüste zu schicken.

    Denn wenn sie sich mit dem was da so in „ihrem BVSK“ so alles ausgeküngelt wird (datt hävve maa doch immer so gemääht..), auseinander setzen würden, wären das die Konsequenzen.

    Aber diese schweigende Mehrheit hat offenbar weder das dafür erforderliche Interesse an ihrem Verband noch den hierfür erforderlichen Mumm etwas zu ändern, vielleicht fehlt ihnen auch nur die Führung.

  16. Buschtrommler sagt:

    @borsti…eine mögliche Version hast übersehen: evtl. sind die (SSH-mitglieder und versicherungsnahen SV´s) im BVSK entsprechend zum stillhalten „verdonnert“…?

  17. borsti sagt:

    @Buschtrommler, was heißt hier zum „stillhalten verdonnert?“ Die tun das freiwillig!

    Ein gehöriger Anteil dieser „Büros“ wäre ohne SSH-Aufträge schlichtweg pleite. M.E sind dass größtenteils weisungsgebundene Kalkulationsschreiber. Und wie schon gesagt, SSH steht für Schnelle-Schaden-Halbe?

    Es ist schon sehr fragwürdig um die Seriosität eines Verbandes bestellt, wenn ein guter Teil der Führungsriege SSH-Büttel sind und man mit der HUK-Coburg klüngelt.

    Wie oben bereits erwähnt, getürkte Honorarauswertungen die von Gerichten ungeprüft übernommen werden, SSH-Mitglieder in Führungspositionen, „Gesprächsergebnisse“ mit der HUK-Coburg zu Nachteil Dritter, dann aber den Anspruch haben ein Verband unabhängiger und freier SV zu sein. Geht’s noch?

  18. HUK-Geschädigter sagt:

    m. E. nach müssten die SSH’ler alle die Vereidigung abgeben. Die haben doch eine Vertrags bedingte Leistung zu erbringen. Also eine Absprache auch bei der Schadensbewertung!

    Was steht denn im Tenor der Bestellung?

    „“unabhängige Bewertung ohne Einflussnahme von außen““

    == keinerlei Vertragsabschlüsse, die die Neutralität in Frage stellen== usw. usw..

    Schaut doch mal die Mitglieder des BVSK an. Ihr werdet euch wundern.

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo HUK-Geschädigter,
    bei meinem Kommentar am 24.4.2010 hatte ich bereits auf die Problematik bei BVSK-Mitgliedern mit Eid hingewiesen. Ich meine beides schließt sich aus(siehe oben!).
    Mir freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  20. borsti sagt:

    @HUK-Geschädigter…“m. E. nach müssten die SSH’ler alle die Vereidigung abgeben.“

    Ja und ?? Das haben wir bei der IHK hier längst thematisiert! Die IHK’s sind genauso effektiv wie diese Behörde namens BaFin. Wozu brauchen wir die eigentlich alle wenn sie nicht ihre Arbeit machen? Diese Zwangsbeiträge und Steuergelder können wir uns sparen und lieber den Griechen geben – die würden sich wenigsten dafür bedanken.

  21. Andreas sagt:

    Tja, es gibt durchaus noch BVSK-Mitglieder, die sich wehren und wenn es mit Austritt ist. Die öbuV ist meinem Vater und mir noch etwas wert und deshalb wurde letztes Jahr die Mitgliedschaft gekündigt, allerdings endet sie leider erst zum Ende diesen Jahres.

    Bei der BVSK-Führung liegen noch viel tiefere Probleme vor, die hier im Einzelnen nicht erläutert werden sollen, sonst bekommt mein Vater wieder einen bösen Brief, was sein Sohn doch hier alles schreibt…

    Grüße

    Andreas

  22. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Andreas,
    leider sind es offensichtlich noch zu wenige, die sich wehren und austreten. Du hast recht, auch mit Austritten kann man seinen Unmut äußern. Willi Wacker hat es schon angesprochen, in Anbetracht des BGH-Urteils vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ist eine öffentliche Bestellung und Vereidigung bei einem BVSK-Mitglied nicht denkbar. Denn einerseits leiste ich den Eid und erkläre unabhängig und neutral zu sein, andererseits gebe ich mit meiner BVSK-Mitgliedschaft zu erkennen, dass ich das Kürzungsbegehren der HUK-Coburg bei den Sachverständigenkosten unterstütze. Das schließt sich m.E. gegenseitig aus.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  23. borsti sagt:

    @Werkstattfreund@…“ andererseits gebe ich mit meiner BVSK-Mitgliedschaft zu erkennen, dass ich das Kürzungsbegehren der HUK-Coburg bei den Sachverständigenkosten unterstütze.“

    Ihre Rückschlüsse sind schlichtweg neben der Sache und deshalb unzutreffend. Andreas + Co sollten nicht aus den BVSK austreten, sondern versuchen mit anderen zusammen Veränderungen zu erreichen.

  24. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    wenn ich Andreas richtig verstanden habe, hat er versucht intern einiges zu bessern. Seitens des BVSK war aber nichts zu veranlassen, im Gegenteil er wurde noch angemosert. Dann ist doch die Reaktion des Austritts durchaus verständlich, denn auch mit den Füßen kann abgestimmt werden, und wenn es nur die (Aus-)Tritte sind. Versuch du doch Veränderungen zu erreichen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  25. Andreas sagt:

    Hallo borsti,

    wenn man immer wieder aufläuft, weil man berechtigte Kritik übt und Alternativen aufzeigt, die dem Vorstand vielleicht nicht genehm sind, gibt man irgendwann frustriert auf.

    Und sich mit HUK-Absprachen wieder und wieder auseinandersetzen zu müssen, trägt nicht zur allgemeinen Zufriedenheit bei.

    Grüße

    Andreas

  26. borsti sagt:

    @Andreas@…“wenn man immer wieder aufläuft, weil man berechtigte Kritik übt und Alternativen aufzeigt, die dem Vorstand vielleicht nicht genehm sind, gibt man irgendwann frustriert auf“

    Ich kann das gut verstehen, dass man’s dann irgendwann leid ist.

    Ich finde es trotzdem interessant und erstaunlich, dass offenbar ein Großteil der Mitglieder mit der Rolle der unmündigen „Schäfchen“ und Beitragszahler glücklich ist und sich fast alles gefallen läßt.

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