Es folgt hier eine etwas ältere Entscheidung des Amtsgerichts Plauen vom 19.01.2011 (7 C 1291/10):
Das Gericht hat die Chartis Europe S. A. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 559,03 € zzgl. Zinsen auf Schwacke-Basis verurteilt. Kleiner Wermutstropfen: Zustellkosten und Kosten für einen Zusatzfahrer werden nicht zugesprochen. Auch galt: Plauen ist kein Fraunhofer-Land.
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht ein weiterer Schadenersatzanspruch zu. Dieser bezieht sich bei der Klägerin jedoch nicht auf den MWSt-Anteil, da diese zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach einem Verkehrsunfall erhält der Unfallgeschädigte diejenigen Mietwagenkosten erstattet, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. In erster Linie sind dies die Mietwagennormalkosten.
Diese sind anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel zu schätzen. Dieser Liste ist gegenüber der Frauenhoferliste der Vorzug einzuräumen, weil die Erhebungsdichte in der Schwackeliste exakter ist und jährlich aktualisiert wird. Als Grundlage für die Schätzung des Normaltarifes sind auch nicht die Recherchen des Beklagtenvertreters in der Klageerwiderung zugrunde zu legen, denn diese bilden lediglich den Tagesmietpreis zum Zeitpunkt der Erhebung ab, nicht jedoch den Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung.
Das unfallgeschädigte Fahrzeug ist letztlich in die Mietwagenklasse 3 einzuordnen.
Dabei wurde aufgrund der Erstzulassung im Januar 2001 eine Abstufung vorgenommen. Grundlage dieser Abstufung ist das Fahrzeugalter zum Zeitpunkt der Anmietung, pro volle fünf Jahre Fahrzeugalter erfolgt eine Abstufung um eine Klasse.
Aus den vertraglichen Regelungen zwischen Klägerin und Vermietfirma wird ersichtlich, dass ein Fahrzeug der Klasse 2, nämlich 2 Klassen geringer als das geschädigte Fahrzeug, als Abrechnungsgrundlage dienen sollte.
Der Normaltarif lässt sich aus der Schwackemietwagenliste 2010, Postleitzahlenbereich 085, Mietwagenklasse 2, Modus für die Wochenanmietung, herleiten. Dieser ist mit 566,44 Euro brutto, also 476,- Euro netto zugrunde zu legen. Für die Anmietdauer von 10 Tagen errechnen sich daraus 680,- Euro.
Ebenfalls erstattungsfähig sind die Haftungsbefreiungskosten mit insgesamt 200,- Euro ( 10 x 20,- ). Diese sind grundsätzlich vollständig zu ersetzen -selbst wenn für das geschädigte Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestünde-, denn durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges, das meist eine geringere Laufleistung als das eigene Fahrzeug aufweist, ist der Anmietende einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Während das eigene Fahrzeug lediglich einen gegenüber dem Neupreis des Fahrzeuges verminderten Wert aufweist, handelt es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein neuwertigeres und mithin höherwertiges Fahrzeug. Die Höhe dieser Haftungsbefreiung ergibt sich aus dem zwischen d. Klag, und der Vermieterfirma geschlossenen Vertrag.
Zusätzlicher Fahrer: Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Umstand, dass das Mietfahrzeug auch von anderen Fahrern als dem Mieter geführt werden darf, eine aufpreispflichtige Sonderleistung darstellt, da das angemietete Fahrzeug in jedem Falle zur Zeit immer nur von einem Fahrer geführt werden kann. Die insoweit begehrten Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.
Zustell/Abholkosten: Diese Kosten können nur dann erstattet werden, wenn eine Selbstabholung nicht möglich gewesen wäre oder unzumutbar teuer gewesen wäre (vgl. dazu OLG Dresden 7 U 993/05 vom 9.11.2005).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf dem örtlichen Markt hätte die Möglichkeit bestanden, ein Mietfahrzeug, ggflls. durch die Benutzung eines Taxis, direkt bei einem Vermieter abzuholen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Unfallgeschädigten ist grundsätzlich ein Eigenersparnisanteil i.H.v. 10% zu berücksichtigen, der dann entfällt, wenn ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse angemietet wurde, was hier der Abrechnung zugrunde gelegt wurde.
Mietwagengrundkosten 680,-
Haftungsbefreiungskosten 200,-
. 880,-
Von diesem Gesamtschaden ist die Zahlung, die die Klagepartei in Höhe von 320,97 Euro bereits erhalten hat abzuziehen, so dass ein noch zu leistender Restanspruch des Kläger i.H.v. 559,03 Euro besteht.
Dieser Restzahlungsanspruch ist entsprechend des Vortrages des Klägers zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92. Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Mr. 11, 713 ZPO,
Die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO unterblieb, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Soweit das AG Plauen.