Wie im soeben eingestellten Urteil des AG Berlin-Mitte bereits angekündigt, nun der Beschluss des LG Berlin (42 S 206/13) vom 26.02.2013, mit dem die Berufung des Deutsches Büro Grüne Karte e.V. zurück gewiesen wurde:
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer hält die Berufung nach eingehender Beratung weiterhin einstimmig für offensichtlich aussichtslos. Sie war durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Es liegt weder ein Fall des § 522 , Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO noch ein solcher des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor, dh., die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes im Urteilsverfahren.
Bezüglich der mangelnden Erfolgsaussicht derBerufung wird auf den gerichtlichen Hinweis der Kammer vom 07. Januar 2013 (§ 522 Abs; 2 Satz 3 ZPO) verwiesen. Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2013.
Aus diesem folgt vielmehr, dass auch der Beklagte davon ausgeht, dass vorliegend kein sogenannter „Unfallersatztarif“ vereinbart worden ist. Soweit er dennoch beanstandet, dass ein ihm nicht nachvollziehbarer 20prozentiger Aufschlag für „unfallbedingten Mehraufwand“ vereinbart worden ist, der weder notwendig noch erforderlich war, ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht bei seiner Berechnung einen solchen Aufschlag gar nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr bereits ohne Aufschlag berechnet hat, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht den nach dem Schwacke-Mietspiegel zulässigen Kostenrahmen übersteigen. Auf die Frage, ob ein Aufschlag von 20 % zulässig ist oder nicht, kommt es vorliegend mithin nicht entscheidungserheblich an.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Die Behauptung des Beklagten, der vom Kläger vereinbarte Tarif läge um 250% über einem vor Ort erhältlichen Vergleichsangebot, ist nicht hinreichend darlegt. Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 24, Juni 2008 – VI ZR 234/07 -). Denn es ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dasis dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres“ zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 36/06 – VersR 2007, 706): Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Beklagten nicht. Er hat lediglich 2 Internetangebote eingereicht, die sich schon nicht auf den Zeitpunkt der konkreten Anmietung beziehen, sondern auf einen 10 Monate späteren Zeitpunkt. Zudem gelten die angegeben Preise bei dem Angebot von „Elspass Autoland“ nur bei Rückführung des Fahrzeugs zur Vermietstation, wobei eine Rückgabe nur während der Öffnungszeiten der Vermietstation möglich ist. Zur Anmietung ist außerdem eine Kreditkarte erforderlich, der Preis beschränkt sich auf 150 Kilometer bei der Tagesmiete und auf 1.000 Kilometer bei einer Wochenmiete, die Vollkaskoversicherung beinhaltet eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 €. Das Angebot von „Kaiser“ beinhaltet ebenfalls eine Kilometerbegrenzung und eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 € bei der Vollkaskoversicherung. Zudem werden ausdrücklich nur einzelne Beispiele nach Verfügbarkeit aufgeführt, spezielle Zusatzleistungen werden zusätzlich berechnet. Es liegt also weder eine tatsächliche Vergleichbarkeit mit dem Mietpreis des Klägers vor, noch steht fest, dass es sich nicht etwa um bloße „Lockangebote“ handelt und, dass diese im Mietzeitraum des Klägers tatsächlich zurVerfügung geständen haben.
Der allgemeinen Logik folgend, ist die niedrigere Preisklasse günstiger, als die höhere, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Preisklasse „3″ günstiger ist als die Preisklasse „4″. Dies folgt auch aus der vom Kläger eingereichten Schwacke-Liste, in der sich die Mietpreise nach steigender Zahl von 1 -11 entsprechend erhöhen. Zudem ergibt sich auch aus der Rechnung vom 20. Juni 2011, dass die Abrechnung in Anlehnung an den Mietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2010, des Postleitzahlengebiets 465 um eine Gruppe niedriger erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Soweit das LG Berlin.