Mit Urteil vom 01.07.2009 (3 C 60/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die Klage auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten u. a. gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag eine wirksame Abtretung des Anspruchs nicht vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten gemäß §§ 823, 249 f, 398 BGB i. V. m. den Bestimmungen der StVO.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Den nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Anspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist.
Zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hat sich die Klägerin auf die Abtretungserklärung vom 08.12.2008 berufen. Dort heißt es: „Mit der Annahme des Autovermieters dieser Abtretung an Erfüllungs Statt gilt meine Mietzinsverbindlichkeit aus dem zugrundliegenden Mietvertrag als erfüllt. Die Annahme der Abtretung an Erfüllungs Statt erklärt der Autovermieter schriftlich binnen sechs Wochen nach Rückgabe der Mietsache.“
Zwar scheitert eine wirksame Abtretung nicht daran, dass nicht die Geschädigte sondern deren Lebensgefährte die Angelegenheiten geregelt und die Abtretungserklärung unterschrieben hat; denn die Geschädigte selbst hat im Rahmen ihrer Vernehmung deutlich gemacht, dass sie mit der betreffenden Regelung die ihr Lebensgefährte durchführte, durchaus einverstanden war.
Eine Abtretung nach § 398 BGB erfordert jedoch einen Vertragsschluss. Es bedarf nicht nur der reinen Abtretungserklärung; vielmehr muss auch die Annahme der Abtretungserklärung erfolgen. Die Abtretungserklärung ist hier durch den Zeugen B. erfolgt. Allerdings fehlt es an einer entsprechenden Annahme der Abtretungserklärung. Wie so wohl die Geschädigte S. als auch der Zeuge B. deutlich gesagt haben, haben sie nach Rückgabe des Mietwagens und auch zuvor keine anderen Schriftstücke erhalten als die Durchschläge der vom Zeugen B. unterzeichneten Schriftstücke. Die Klägerin selbst beruft sich allerdings auf eine Abtretungserklärung, die sie innerhalb von sechs Wochen nach Rückgabe des Mietwagens annehmen musste. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung ist nicht erfolgt. Damit fehlt es an einem wirksamen Abtretungsvertrag, mit der Folge, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen.
Von einer mündlichen Abtretungsvereinbarung oder einer konkludenten Abtretungsvereinbarung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Denn vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen B. bestehen bereits Zweifel, ob auf Seiten der Geschädigten bzw. ihres Lebensgefährten überhaupt verstanden worden ist, was eine Abtretung bewirkt. Der Zeuge B. hat die Angelegenheit so geschildert, dass ihm die Abtretung von Seiten der Klägerin als eine Art Rechtschutz gegen eine Inanspruchnahme erläutert worden ist. Vor diesem Hintergrund kann ein wirksamer Abtretungsvertrag mündlich ebenfalls nicht als wirksam geschlossen angesehen werden. Für eine konkludente Vereinbarung fehlen vor dem Hintergrund der Äußerung des Zeugen B. ebenfalls entsprechende Anhaltspunkte.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt als § 713 ZPO.
Soweit das AG Arnsberg.