Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch das Schlussurteil aus Halle an der Saale vom 4.11.2013 – 98 C 4113/12 – gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Das Teilurteil des AG Halle an der Saale hatten wir hier im Blog bereits am 11.09.2013 eingestellt. Das Bemühen der HUK-Coburg, die Aktivlegitimation der Klägerin zu Fall zu bringen, half nichts. Im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich, dass der Klägerin wirksam der Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden war. Damit konnte die Klägerin auch die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen. Der Geschädigte hatte ursprünglich Anspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten. Dieser Schadensersatzanspruch war wirksam abgetreten. Demzufolge konnte die Klägerin auch die von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten erfolgreich geltend machen. Die HUK-Coburg muss sich einmal vor Augen halten, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten voll zu ersetzen sind. Allerdings ist sie nicht rechtlos. Sie ist auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Wenn sie das beherzigen würde, wüden viele Rechtsstreite vermieden werden können, was Versichertengelder erspart. Das wäre eine Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.:
98 C 4113/12
Im Namen des Volkes
Teil- und Schluss-Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.09.2013 am 04.11.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 76,94 € und 5,00 € nebst jeweils 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.04.2013 zu zahlen.
2,) Die Kosten des Rechtsstreite trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
und beschlossen:
Der Streitwert wird bis 01.03.2013 auf 747,89 €, sodann auf 663,11 € festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf den Tatbestand des am 12.07.2013 verkündeten Urteils Bezug genommen. Zu entscheiden war nur noch über 76,94 € nebst Zinsen und 5,- € vorgerichtliche Mahnkosten für 2 Mahnungen.
Entscheidungsgründe
Nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Geschädigte – der Zeuge B. – seinen Sohn Michael B. bevollmächtigt hat, sämtliche Regulierungsaktivitäten hinsichtlich des im Beisein des Zeugen stattgefundenen Unfalls vom 11.07.2011 durchzuführen und ihn insoweit auch bevollmächtigt hat, die Begutachtung in Auftrag zu geben und die Abtretung vom 11.07.2011 zu unterzeichnen. Damit ist die Abtretung – wenn auch nicht mit dem Unterschriftszug des Geschädigten selbst versehen, von diesem so gewollt worden und in seinem Namen und auf seine Rechnung erfolgt
Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 12.07.2013 Bezug genommen.
Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte unterliegt ganz überwiegend, lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren unterlag die Klage der Abweisung, was keine Streitwertrelevanz hatte.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
…
Richterin am Amtsgericht
So ist sie eben, die HUK-Coburg. Bestreiten bis zum Letzten, auch wenn es sinnlos ist. Ist doch sowieso alles zum Vorteil der Versichertengemeinschaft. Nur wer das noch glauben soll, dass verschweigt die HUK-Coburg.
Und wieder ein Rechtsstreit, der zu Lasten der Versicherten der HUK-Coburg ging. So sieht es in Wahrheit aus.