AG Weißenburg zur Dispositionsfreiheit bei fiktiver Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit lesenswertem Urteil vom 31.10.2013 – 2 C 441/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir mit dem Urteil des LG Mainz ein historisches Urteil eingestellt hatten, geben wir nun hier ein aktuelles Urteil aus Weißenburg zur fiktiven Abrechnung (Dispositionsfreiheit), zur Wertminderung und zur Kostenpauschale gegen die Allianz Versicherung bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Rechtsanwalt Michael Schmidl aus der Kanzlei meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft in Gunzenhausen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende mit dem 1. Advent.
Willi Wacker

Amtsgericht Weißenburg i. Bay.

Az.: 2 C 441/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1) …

– Kläger u. Widerbeklagter –

2) …

– Drittwiderbeklagte –

gegen

1) …

– Beklagte u. Widerklägerin –

2) Allianz Versicherungs-AG, vertreten d. d. Vorstand Severin Moser (Vorsitzender), Dr. Wolfgang Brezina, Karsten Crede, Dr. Karl-Walter Guberlet, Jens Lison, Mathias Scheuber, Rainer Schwarz, Dr. Walter Tesarczyk, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. durch den Richter … am 31.10.2013 auf Grund des Sachstands vom 10.10.2013 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.870,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2012 sowie weitere 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.07.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers den Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 % und der Beklagten zu 1) alleine zu weiteren 22 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann die Beklagte zu 1) die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.669,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.03.2012 in Weißenburg in der Bahnhofstraße vor dem alten Gerichtsgebäude ereignete.

Der Kläger war Eigentümer und Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge, eines Porsche 911 Carrera mit der Erstzulassung 2001.

Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges. Eigentümer war hier ein Herr S. .

Die Beklagte zu 2) war die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges.

Die Drittwiderbeklagte war die Haftpflichtversicherung des klägerischen Fahrzeuges.

Am Unfalltag hielt die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug hinter einem in zweiter Reihe parkenden Lieferwagen. Sie fuhr dann nach links, um an diesem Lieferwagen vorbeisehen zu können.

In diesem Moment wollte der Kläger die Beklagte zu 1) überholen und es kam zum Unfall. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten für 396,22 € erstellen. Danach belaufen sich die unfallbedingten Reparaturkosten auf 2.299,63 €.

Am 11.06.2012 verkaufte der Kläger das verunfallte Fahrzeug an ein Porschezentrum. Dabei wurden vom Kaufpreis die Reparaturkosteri gemäß Gutachten abgezogen.

Am 24.07.2012 wies die Beklagte zu 2) den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt … hin.

Mit Anwaltschreiben vom 30.06.2012 forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) die Anerkennung ihrer Einstandspflicht.

Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2012 ab.

Herr … hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an die Beklagte zu 1) abgetreten.

Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich folgendermaßen ereignet:

Am rechten Fahrbahnrand habe zunächst ein Lieferwagen gestanden, davor habe die Beklagte zu 1) und dann ein weiterer Lieferwagen gestanden.

Der Kläger habe diese 3 Fahrzeuge in einem Zug überholen wollen.

Die Beklagte zu 1) sei während dieses Überholvorganges nach links gezogen und habe dabei nicht geblinkt.

Weiterhin behauptet er durch den Unfall sei an seinem Fahrzeug ein Minderwert in Höhe von 150,-€ entstanden.

Er ist der Ansicht, ihm stünde eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,– € zu.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnensch verurteilt, 2.875,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2012 an den Kläger zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1):

1.

Im Wege der Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 794,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.07.2012 zu bezahlen.

2.

Im Wege der Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Beklagte zu 1) gegenüber dem Rechtsanwalt Bernhard Trögl, 91785 Pleinfeld in Höhe der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 139,23 € freizustellen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen die Abweisung der Widerklage.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe den Kläger nicht gesehen, bevor sie nach links zog.

Der Kläger habe sich direkt hinter der Beklagten befunden. Es habe keinen Lieferwagen hinter der Beklagten zu 1) gestanden.

Sie behaupten, das vorgerichtliche Schadensgutachtens des Klägers sei in verschiedenen Punkten falsch. Sie sind er Ansicht, der Kläger müsse sich gemäß dem Hinweis vom 24.07.2012 auf die billigere Werkstatt … verweisen lassen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, an dem Fahrzeug des Herrn … sei ein Schaden in Höhe von 764,04 € entstanden. Ihr stünde eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,– € zu.

Weiterhin ist sie der Ansicht, dass ihr als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eine 1,5-Geschäftsgebühr zustünde.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 26.10.2012 (Blatt 52 der Akten), durch Vernehmung der Zeugin … .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2012 auf Blatt 60 der Akten verwiesen.

Es hat außerdem Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.01.2013 (Bl. 64 d. A.) durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen … .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 74 d. A.) und das Ergänzungsgutachten (Bl. 129 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

Der Kläger hat dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG Anspruch auf Ersatz seines gesamten Schadens.

Die Beklagten haften für die Unfallfolgen allein, denn die Beklagte zu 1) hat den Unfall allein verursacht.

Der Kläger muss sich kein Mitverschulden gemäß § 9 StVG anrechnen lassen.

Die Beklagte zu 1) hat, bevor sie nach links zog, nicht geblinkt. Die Aussage, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie geblinkt habe oder nicht, ist kein ausreichendes Bestreiten. Deswegen gilt die klägerische Behauptung als zugestanden. Aus diesem Grund kann es offen bleiben, ob die Unfallschilderung des Klägers oder der Beklagten zutreffend ist.

Wenn die Unfallschilderung des Klägers zutrifft, hat die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 6 Satz 2 StVO verstoßen.

Nach den Feststellungen des Gutachters, gegen das keine Einwendungen erhoben wurden, hätte die Beklagte zu 1) den Kläger durch einen Blick in den Rückspiegel deutlich wahrnehmen müssen. Wenn sie trotzdem losfuhr, kann dies nur heißen, dass sie nicht in den Rückspiegel gesehen hat.

Das Vorbeifahren an einem Hindernis, hinter dem man zum Stehen gekommen ist, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, stellt einen groben Verkehrsverstoß dar.

Dem Kläger trifft kein Mitverschulden, denn weil die Beklagte zu 1) nicht geblinkt hat, musste er mit dem Ausscheren nicht rechnen.

Auch wenn die Unfallschilderung der Beklagten zutreffend ist, trifft dem Kläger an dem Unfall kein Mitverschulden. Weil die Beklagte zu 1) nicht geblinkt hat, brauchte er vor seinem Überholvorgang nicht mit dem Ausscheren der Beklagten zu 1) zu rechnen.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wie sie in dem Schadensgutachten angeführt sind.

Die Reparaturkosten der Firma … sind für die Schadensberechnung nicht maßgeblich. Die Klägerin verstieß durch die Außerachtlassung der Werkstattt … nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.

Durch einen Unfall wird die Dispositionsfreiheit des Geschädigten an seinem Eigentum nicht eingeschränkt.

Insofern kann er weiterhin frei über sein Eigentum verfügen, ohne dass ihm dadurch ein Nachteil entsteht.

Danach konnte er hier über sein verunfalltes Fahrzeug unter Zugrundelegung des ordnungsgemäß erstellen Schadensgutachtens verfügen.

Das tat er, in dem er das Fahrzeug verkaufte, um den ihn zustehenden Schadensersatz geminderten Kaufpreis.

Weiterhin haben die Beklagten das Schadensgutachten als Schätzgrundlage für den Schaden nicht erschüttert. Fehler des Gutachtens wurden nicht aufgezeigt.

Auch ist an dem klägerischen Fahrzeug ein merkantiler Minderwert in Höhe von 150,– € entstanden. Dass es zum Unfallzeitpunkt bereits über 10 Jahre alt war, steht dem nicht entgegen, denn es handelt sich um ein besonders hochwertiges Fahrzeug.

Allerdings steht dem Kläger nur eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € zu.

Eine Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger trifft kein Mitverschulden an dem Unfall, insofern muss er für die Schäden am Beklagtenfahrzeug nicht haften.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen beruht auf den §§ 280, 286 und 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Weißenburg zur Dispositionsfreiheit bei fiktiver Schadensabrechnung und zur Wertminderung mit lesenswertem Urteil vom 31.10.2013 – 2 C 441/12 -.

  1. Roland R. sagt:

    Zutreffend hat das bayerische Gericht der Klägerin nach dem Unfall die Dispositionsfreiheit bezüglich ihres Eigentums zuerkannt. Das verunfallte Fahrzeug bleibt Eigentum des Geschädigten. Der Geschädigte kann frei verfügen, was er mit dem Eigentum machen will. Er kann es auch in den Vorgarten stellen und ein Schild aufstellen, dass das das Ergebnis eines bei der Allianz versicherten Fahrers ist. Er kann den Schrotthaufen nach Erhalt des Gutachtens auch sofort verkaufen, weil er das Ergebnis der Fahrweise des unvorsichtigen Allianz-Versicherten nicht mehr sehen will. Er muss nicht auf die Versicherung warten.
    Endlich mal wieder ein Gericht, das die im § 249 BGB beinhaltete Dispositionsfreiheit mal wieder sauber herausgearbeitet hat.
    Freundliche Grüße aus Hessen nach Bayern

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