Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum kommenden 2. Advent und im Nachtrag zum gestrigen Nikolausstag liefern wir Euch heute ein Urteil aus Elmshorn zu den Abschlepp- und zu den Mietwagenkosten. Bezüglich der erforderlichen Mietwagenkosten richtet sich der erkennende Amtsrichter des AG Elmshorn nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Bekanntermaßen ist dieser vom BGH als geeignete Schätzgrundlage anerkannt worden. Allgemein gehaltene Angriffe der Versicherungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage sind unbeachtlkich und unerheblich, denn sie sind nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu erschüttern. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Advents-Wochenende.
Willi Wacker
54 C 26/12
Verkündet am: 11.10.2013
Amtsgericht Elmshorn
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Elmshorn durch den Richter am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2013 für Recht erkannt.
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 326,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.05.2011 sowie weitere € 43,32 nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2012 zu zahlen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten für das Sachverständigengutachten, die der Kläger zu tragen hat – werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet).
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger stehen aus dem Unfallereignis Schadensersatzansprüche in Höhe von € 214,20 für die Abschleppkosten und € 112,00 für die Mietwagenkosten sowie weitere € 43,32 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu.
Die Einstandspfiicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Abschleppkosten sind als kausaler Unfallfolgeschaden von der Beklagten zu ersetzen.
Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin M. sprang das Fahrzeug nach dem Unfallereignis trotz mehrerer Versuche nicht an. Daraufhin wurde von der Polizei ein Abschleppdienst gerufen und die Kosten wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Es ist offen geblieben, warum das Fahrzeug nach dem Unfall nicht angesprungen ist. Die Werkstatt konnte keine Ursache finden. Am nächsten Tag sprang es wieder problemlos an. Auch wenn der (vorübergehende) Defekt des Fahrzeugs keine unmittelbare physisch-technische Ursache in dem eigentlichen Unfallereignis gehabt haben sollte, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten zu, denn das Unfallereignis war in jedem Falle kausal für die entstandenen Abschleppkosten. Nur wegen dieses konkreten Verkehrsunfalls kam es dazu, dass das Fahrzeug überhaupt bei der Autobahnabfahrt zum Stehen gekommen war. Ohne das Unfallereignis hätte das Fahrzeug dort nie gestanden und es hätte auch keinen Grund gegeben, nachdem das Fahrzeug nicht ansprang, zügig einen Abschleppwagen zu rufen.
Dass am Fahrzeug in der Werkstatt kein Defekt festgestellt werden konnte und es am nächsten Tag wieder, ohne dass es repariert werden musste, einwandfrei fuhr, ist daher ohne Bedeutung.
Auch die Mietwagenkosten, die konkret in Höhe von € 112,00 angefallen sind, sind von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes zu erstatten. Die Kosten bewegen sich unstreitig innerhalb dessen, was nach der sogenannten „Schwacke-Liste“ für ein angemessenes Ersatzfahrzeug zu zahlen ist. Die Schwacke-Liste ist vom BGH grundsätzlich als mögliche Grundlage zur Ermittlung des Schadens anerkannt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht feststellbar, auch wenn der Kläger bzw. seine Ehefrau keine Alternativangebote eingeholt haben. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Unfall um 16.35 Uhr geschah, es also im Zeitpunkt, als die Entscheidung über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anstand, schon nach 17.00 Uhr war.
Auch die Anmietung an sich stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt der Anmietung davon ausging, am nachten Tag um cirka 6.00 Uhr morgens auf das Fahrzeug angewiesen zu sein, um zu ihrer Arbeit zu gelangen. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Zeugin schon zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs sicher davon ausgehen konnte, am nächsten Morgen krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen zu können.
Der Anspruch auf Verzugszinsen für diese beiden Positionen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 11.05.2013 hat die Beklagte den Ausgleich der Mietwagen- und Abschleppkosten ernsthaft und endgültig verweigert.
Einen Anspruch auf Zahlung der laut Gutachten für eine Komplettlackierung der Heckklappe und Fahrzeugvermessung erforderlichen Nettokosten hat der Kläger hingegen nicht. Nach den nachvollziehbaren und für das Gericht überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ist eine „Komplettvermessung“ des Fahrzeugs im Rahmen einer Reparatur des Schadens nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Komplettlackierung der Heckklappe. Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Teillackierung der Heckklappe ausreichend ist.
Die Kosten der Teillackierung wurden von der Beklagten bereits übernommen.
Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltskosten in voller Höhe, auch wenn in dem vom Rechtsanwalt der Gebührenrechnung zugrundegelegten Gegenstandswert Reparaturkosten enthalten sind, die nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis nicht zu erstatten sind.
Diese – im Ergebnis nicht erstattungsfähigen – Kosten waren im vom Kläger außergerichtlich eingeholten Gutachtenkosten als erforderliche Reparaturkosten enthalten. Es war daher angemessen, dass der Kläger diese außergerichtlich anwaltlich bei der Beklagten geltend machte. Die Rechtsanwaltskosten stellen daher in voller Höhe einen adäquaten Schaden dar.
Der Kläger ist insoweit auch aktiv berechtigt, da er eine entsprechende Rückabtretungserklarung vorgelegt hat.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger insoweit gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu. Das vom Kläger für einen früheren Verzugseintritt in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 15.03.2011 enthält keinerlei Ausführungen zu den Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO. Die Voilstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Und nun bitte Eure Kommentare. Eure Meinung ist uns wichtig.
Zu den Abschleppkosten und der „Abschleppstory“ fällt mir im Prinzio nichts mehr ein.
Man stelle sich einfach mal vor, dass die Polizei ein Abschleppunternehmen beauftragt, weil der Geschädigte vlt. verletzt ist oder sonstwas…..und im Nachhinein soll der Geschädigte auf diesen Kosten sitzen bleiben…..da fällt mir nicht ein!
Soll man am Straßenrand auch noch Vergleichsangebote einholen?
Kurzum, die Kürzung der Abschleppkosten zwingt zur sofortigen Klageinreichung!