Mit Urteil vom 20.11.2013 (11 C 797/13) hat das AG Reinbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhevon 113,04€ zzgl. Zinsen, vorgerichtlichen RA-Kosten sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Eindeutiger gehts nicht! Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung von 113,04 Euro gemäß den §§ 7, 17 StVG, 249, 398 BGB zu.
Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013 an den Kläger weitere 113,04 Euro Schadensersatz zu zahlen.
Der Geschädigte wäre berechtigt gewesen, den genannten Betrag von der Beklagten zu verlangen. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Der Anspruch ist von dem Geschädigten wirksam an den Kläger abgetreten worden.
Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig, wenn und soweit der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Maßgeblich ist, ob die Beauftragung des Sachverständigen vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Rechtsverfolgung zweckmäßig und angemessen erscheint. Geht es um die Feststellung des Schadensumfangs und/oder der Schadenshöhe, darf der Geschädigte die Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich für erforderlich halten, weil die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ist (vgl. BGH, NJW RR 1989, 953 (956) – zitiert nach Juris).
Im Hinblick auf die Höhe der Sachverständigenkosten fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn der Geschädigte es ohne weiteres erkennen konnte, dass die Vereinbarung einer aufwandsunabhängigen Vergütung unwirtschaftlich ist (vgl. hierzu Vuja in NJW2013,1197,1199 ff.). Dies istvorliegend nicht der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass der Geschädigte und der Kläger eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Die Beauftragung zur Schadensbegutachtung (Anlage K1, Bl. 16 d. A.) enthält ausdrücklich den Hinweis auf die Honorartabelle. Weiterhin enthält der Auftrag den Hinweis, dass die vollständige Tabelle noch detailliertere Abstufungen im Hinblick auf die Schadenshöhen enthält, als der abgedruckte Teil. Unstreitig war diese Tabelle in den Geschäftsräumen des Sachverständigen einsehbar.
Gemäß § 305, BGB ist davon auszugehen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Autrag zwischen dem Geschädigten und dem Kläger einbezogen worden sind.
Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich die Vergütung des Klägers innerhalb der üblichen Vergütung hält, sofern die geltend gemachte Vergütung die übliche Vergütung übersteigt, war dies jedenfalls für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar.
Dass die Vergütung des Klägers nicht erkennbar außerhalb des Üblichen liegt, lässt sich schon daran erkennen, dass die Vergütung das von der Beklagten zugestandene Honorar um nur 106,87 Euro übersteigt. Die Abweichung beträgt knapp 15%. Das Gericht geht dabei davon aus, dass sich auch das von der Beklagten zugestandene Honorar sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Wegen der Abweichung von etwa 15 % geht das Gericht davon aus, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers es jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen konnte, falls die Vergütung des Klägers außerhalb der üblichen Vergütung gelegen haben mag.
Auf die exakte übliche Vergütung kommt es hier nicht an, da Maßstab nicht § 632 Abs. 2 BGB ist, sondern § 249 BGB. Deswegen erübrigt sich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der üblichen Vergütung.
Zinsen stehen dem Kläger aus abgetretenem Recht seit dem 12.06.2013 gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, 398 BGB zu. Mit Schreiben vom 11.06.2013 hat die Versicherung der Beklagten die Regulierung des vollständigen Schadens endgültig und ernsthaft abgelehnt.
Gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 257 BGB steht dem Kläger ein Anspruch auf Freihaltung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. Die in Vertretung für die Beklagte handelnde Versicherung hat mit Schreiben vom 11.06.2013 die weitere Regulierung endgültig abgelehnt. Den hieraus entstandenen Verzugsschaden hat die Beklagte zu ersetzen.
Gleiches gilt für die durch die Halteranfrage entstandenen Kosten.
Der Kläger brauchte das Risiko, dass er einen falschen Fahrzeughalter verklagt, nicht einzugehen. Die Versicherung der Beklagten hätte auf Nachfrage bei der Beklagten die Daten der Beklagten mitteilen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Reinbek.
Recht hat er, der Richter, dass nicht § 632 BGB, sondern einzig § 249 BGB der Massstab für die geltend gemachten Sachverständigenkosten (aus abgetretenem Recht ) ist. Werkvertragliche Gesichtspunkte spielen beim Schadensersatzprozess gar keine Rolle.
@Roland
Nur zur Info: Nicht der Richter, sondern die Richterin hat völlig richtig gelegen!