Milliardenüberschuss durch Rechtsunkenntnis

Seit Jahren schon ist es bei der HUK Coburg zur Tradition geworden, den Geschädigten mit dem sog. Schadensmanagement einen Service anzubieten, der für diesen so bequem ist, dass er vielfach gar nicht mehr darüber nachdenkt, welche Forderungen er nach einem Schadensfall überhaupt insgesamt stellen kann. Man kann heute sicher sagen, dass es eines der wesentlichen Ziele des Schadensmanagements ist, dem Geschädigten einen Reparatur- und Hol- und Bringservice anzubieten, ihm alle Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung abzunehmen, so auch das eigene Nachdenken. Dass dieses Kalkül aufgeht kann man an den Schreiben der HUK Coburg lesen, wo es aufmunternd sinngemäß heißt: „Gehören auch Sie zu den bereits 200.000 zufriedenen Kunden unseres Schadensservice?“ Auf diese Art und Weise lassen sich über´s Jahr gerechnet Schadensersatzbeträge in mehrstelliger Millionenhöhe einsparen.

Kaum ein Geschädigter weiß, dass ihm Nutzungsausfallschaden – mein Lieblingsthema, wie mittlerweile viele wissen – ab dem Unfallzeitpunkt zusteht, dies auch dann, wenn er nicht repariert sondern anders disponiert. Beispielhaft sei hier die Berufungsentscheidung des LG Verden vom 23.11.2001, Az: 1 S 56/01, abgedruckt in der NZV 2002, S. 330, erwähnt.

Danach stellt schon die Möglichkeit, ein Kfz jederzeit nutzen zu können, einen geldwerten Vermögensvorteil dar. Bereits die vorübergehende Entziehung dieses geldwerten Vermögensvorteils stellt einen Vermögensschaden dar. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht deshalb nicht entgegen, dass der Geschädigte die Reparatur nicht durchgeführt hat.

Zum Sachverhalt:

Nach einem Haftpflichtschaden ging es in 2. Instanz unter anderem darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besitzt.

Er hatte seinen PKW bis zur Berufungsverhandlung nicht reparieren lassen und auch einen Ersatzwagen nicht angeschafft. Gleichwohl hat das LG Verden eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 5 Tagen á 66,00 DM = 330,00 DM zugesprochen. Bei der Ausfallzeit hat es sich an der Schätzung des SV im Schadensgutachten orientiert (Reparaturdauer max. 5 Tage). Dass der Kläger sein Fahrzeug bisher nicht repariert hat war für das LG unerheblich.

Begründung:

In seiner Disposition – Reparatur / Kauf eines Ersatzwagens oder Abwarten – sei der Geschädigte frei. Wer von dieser Freiheit Gebrauch mache dürfe nicht schlechter gestellt sein als ein Geschädigter, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe.

Fazit für die Praxis:

Es ist nicht korrekt, wenn die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Ausgleich des Nutzungsausfallschadens von einem Reparatur- oder einem Ersatzbeschaffungsnachweis abhängig macht. Begründungen, wie es gebe keinen fiktiven Nutzungsausfallsersatz oder der Nutzungswille müsse vom Geschädigten konkret nachgewiesen werden sind rechtlich nicht haltbar.

In der Wirklichkeit liegen die Dinge differenzierter.

Auf den Punkt gebracht muss der Geschädigte im Schadensfall seinen Nutzungswillen nachweisen. Dies kann er nicht nur durch einen Reparaturnachweis oder einen Ersatzbeschaffungsnachweis tun, sondern hier steht dem Geschädigten ein Anscheinsbeweis zu Seite.Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht auch bei einer Privatperson eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie ihr zeitlich unbegrenzt zum Straßenverkehr zugelassenes Kfz ständig nutzen will. Ausgenommen sind Motorräder und PKW mit Saisonkennzeichen.Für den „normalen“ Geschädigten streitet also die tatsächliche Vermutung eines trotz des Unfallereignisses fortbestehenden Nutzungswillens.

Dies bedeutet:

Der Geschädigte muss seinen Willen, weiter mobil zu bleiben, nicht konkret nachweisen, wie die Versicherer es verlangen. Wenn er seine Mobilität innerhalb des üblichen Zeitraumes für eine Instandsetzung bzw. Ersatzbeschaffung nicht zurückgewonnen hat, so der obige Fall des LG Verden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, er habe seinen Nutzungswillen auch nur vorübergehend aufgegeben. Eine solche Annahme verbietet sich insbesondere, wenn die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung aus finanziellen Gründen durch den Geschädigten noch nicht in Angriff genommen wurde, so beispielsweise das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11.01, Az: 1 U 211/00.

Fazit:

Im Ergebnis läuft das im Regelfall darauf hinaus, dass der Versicherer die Vermutung des fortbestehenden Nutzungswillens widerlegen muss und – ganz im Gegenteil – nicht das Recht hat, die Entschädigung für den Nutzungsausfall zurückzuhalten und von einem Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungsnachweis des Unfallopfers abhängig zu machen.

Die HUK Coburg verdreht also die geltende Beweislastverteilung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Unfallopfer; niemand sollte sich das länger bieten lassen.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren nach geltendem Recht im Zeitraum von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, indem sich der Schadensfall ereignet hat. Dies bedeutet, dass Nutzungsausfallschaden aus allen Unfallereignissen, die sich nach dem 31.12.2003 ereignet haben, noch bis zum Ende des Jahres 2007 nachgefordert werden können.

Deshalb an alle Unfallopfer:

Das Geld liegt auf der Straße; heben Sie es auf! Gehen Sie zu einem Rechtsanwalt und lassen Sie prüfen, ob Sie im Rahmen ihrer Schadensregulierung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht zu wenig erhalten haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein erfahrener Verkehrsrechtler hier für Sie weitere erhebliche Beträge realisieren kann, ist außerordentlich hoch.

Wenn Sie nicht handeln, vermehren Sie die Gewinne der Versicherungskonzerne!

Euer Willi Wacker

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30 Antworten zu Milliardenüberschuss durch Rechtsunkenntnis

  1. borsti sagt:

    Danke WW,

    wirft sich noch die Frage auf warum viele RA’e bei Totalschaden die Zinsen nicht fordern?? Steht doch drin im § 849 BGB und den Kommentaren. Ich denke da werden jedesmal 20€ – 30€ ( meistenbs)verschenkt.
    Wissen die das nicht oder wollen sie nicht ??
    borsti

  2. SV Stoll sagt:

    Wollen ist das Zauberwort in vielen Fällen. Und mit dem Wissen ist es auch teilweise so eine Sache. Ich mußte schon im Gerichtssaal bei der Verhandlung RA`s ins Wort fallen als die Aufzählung der noch nicht erstatteten Positionen zitiert wurde. Da fehlte das Gutachtenhonorar. Naja, Gutachter? Da war doch was……

    Am Willen und Wissen fehlt es vielen.

    Karl Stoll

  3. downunder sagt:

    hi borsti
    zinsen ab dem schadenszeitpunkt nach § 849 bgb gibt es anstatt des nutzungsausfallschadens,nicht beides nebeneinander(BGH Z 87,38)
    deshalb muss man differenzieren.
    sydney´s finest

  4. RA Wortmann sagt:

    Hallo borsti,
    Ihre Rechtsauffassung zu den Zinsen wegen Entziehung der Sache ist nur insoweit richtig, als diese nur gefordert werden können, wenn keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird.§ 849 beruht nämlich auf dem Gedanken, dass der Geschädigte für die endgültig verbleibenden Einbußen an Substanz und Nutzbarkeit der beschädigten Sache, ohne einen konkreten Schadensnachweis führen zu müssen, Zinsen in Höhe des gesetzl. Zinsfußes als pauschalierten Mindestschadensersatz erhalten soll. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird durch § 849 BGB nicht ausgeschlossen. Der Geschädigte kann den durch das Ausbleiben der geschuldeten Ersatzleistung entstehenden Nutzungsschaden sowohl über die Grundsätze für die Nutzungsausfallentschädigung, als auch abstrakt über § 849 BGB berechnen und auch beide Berechnungsmethoden anwenden, allerdings nur soweit es sich um verschiedene Zeiträume des Nutzungsentzuges handelt (BGHH NJW 1983, 1614).
    Downunder hat daher recht.
    Auf Ihre Frage, ob Anwälte dies wissen, ich weiß es.

  5. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    kann ich aus Ihren Ausführungen schließen, dass Gleiches auch bei einem Totalschaden bzgl. der Wiederbeschaffungsdauer gilt? Sprich, auch wenn der Geschädigte nicht den Nachweis einer Neuanschaffung eines Fahrzeuges erbringt, ihm die im Gutachten aufgeführte Wiederbeschaffungzeit als Geldwert umgehend zu erstatten ist?
    Mir ist bekannt, dass viele Versicherungen hier eine Zahlung ablehnen, mit der Forderung, der Geschädigte hat einen Kaufvertrag oder eine Anmeldekopie dem Haftpflichtversicherer vorzulegen.

    MfG Virus

  6. borsti sagt:

    RA Wortmann,
    ..Hallo borsti, Ihre Rechtsauffassung zu den Zinsen wegen Entziehung der Sache ist nur insoweit richtig, als diese nur gefordert werden können, wenn keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt.
    ——–
    ……..ich dachte hier an die Verzinsung des durch Totalschaden vernichteten Wertes.

    Die ausgefallene Nutzungsmöglichkeit ist m.E. gesondert zu erstatten.

    Aber vielleicht liege ich (Nichtjurist) da ja falsch?
    borsti

  7. Willi Wacker sagt:

    @virus
    Hallo virus,
    zu Ihrem Kommentar teile ich folgendes mit:

    Der Geschädigte kann nach einem unverschuldeten Schadensereignsnis Schadensersatz gem. § 249 BGB fordern.
    Diesen Schadensersatz kann er konkret, aber auch fiktiv, abrechnen.
    Die fiktive Schadensabrechnung ist durch die Rechtsprechung als gleichwertige Schadensabrechnung anerkannt. Dies bedeutet, der Geschädigte kann aufgrund eines Schadensgutachtens den von dem Gutachter ermittelten Schadensbetrag sowie auch die darin enthaltenen Nebenkosten ersetzt erhalten.
    Ausnahme sind seit der Neuregelung des Schadensersatzrechtes lediglich die Mehrwertsteuerbeträge. Diese werden bei fiktiver Schadensabrechnung nicht mehr ersetzt, da sie nicht anfallen.
    Der Geschädigte kann konkret nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung dann auch die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur beanspruchen. Der Zeitraum der Reparatur ergibt sich aus der Reparaturrechnung (Reparaturannahmedatum und Herstellungsdatum). In dieser Zeit konnte der Geschädigte das Fahrzeug nicht nutzen und erhält daher nach der Rechtsprechung die sog. Nutzungsausfallentschädigung.
    Da der Geschädigte aber auch berechtigt ist, seinen Schaden fiktiv abzurechnen, kann er nicht schlechter gestellt werden, wenn er den Schaden nicht reparieren lässt.
    Bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden hat der vom Geschädigten beauftragte SV diesen in seinem Gutachten festgestellt und in seinem Gutachten auch gleichzeitig festgehalten, wie lange die Wiederbeschaffungszeit eines gleichwertigen Fahrzeuges auf dem regionalen Markt dauert. Durch das Gutachten ist damit festgehalten, dass das Fahrzeug in dieser Zeit nicht genutzt werden konnte. Da das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte, entsteht auch der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

    Da die Nutzungsentschädigung Nutzungswillen voraussetzt, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur dann, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu nutzen, z. B. weil er nach dem schweren Verkehrsunfall in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist.

    Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

    MfG Willi Wacker

  8. Comet sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    Zitat:

    „Da die Nutzungsentschädigung Nutzungswillen voraussetzt, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur dann, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu nutzen, z. B. weil er nach dem schweren Verkehrsunfall in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist“.

    Nach meinem bescheidenen Kenntnisstand entfällt die Nutzungsausfallentschädigung auch dann nicht, wenn z. B. das Fahrzeug von mehreren Personen, sprich auch Familienangehörige das Fahrzeug mehr oder weniger regelmäßig nutzen, oder aber auch nur zur Nutzung vorgehalten wird.

    MfG

    Comet

  9. willi wacker sagt:

    Hallo Comet,
    Sie haben recht. Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein weites Themengebiet, so daß ich nicht alle Gesichtspunkte ausführen konnte oder wollte.
    MfG
    Willi Wacker

  10. Perry sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    an dem vermuteten Milliardenüberschuß ist schon was drann, aber
    dieser soll noch vergrößert werden. Das geht manchmal auch durch außerordentliche Großzügikeit und hierzu erfahre ich soeben ,dass sogar die HUK-Coburg einer Reparaturwerkstatt

    15,– € / Foto

    erstattet !!! – Das ist doch nun wirklich nicht kleinlich.

  11. virus sagt:

    Guten Tag Willi Wacker,

    mit Ihren Ausführungen haben Sie Licht ins Dunkel der gern praktizierten jedoch nicht rechtskonformen Schadenregulierung durch den Haftpflichtversicherer gebracht.

    Zu Ihrem Satz: "Ausnahme sind seit der Neuregelung des Schadensersatzrechtes lediglich die Mehrwertsteuerbeträge. Diese werden bei fiktiver Schadensabrechnung nicht mehr ersetzt, da sie nicht anfallen." stellt sich mir noch die Frage: Wie hat ein Geschädigter bei einer zunächst durchgeführten fiktiven Abrechnung den Nachweis, z. B. bei einer selbst durchgeführten Reparatur, der angefallenen MwSt. zu erbringen. Ist er grundsätzlich verpflichtet, hier Rechnungsbelege einzureichen. Und wie verhält es sich, wenn der Gutachter z. B. eine ordnungsgemäße Reparatur des Unfallschadens bestätigt kann, kann dann vom Versicherer die Zahlung der im GA ausgewiesenen MwSt. verlangt werden.

    Mfg Virus

  12. Jetzt geht es den SV der Versicherungen an den Kragen. sagt:

    Ein SV der Sparkassenversicherung musste 50 fremde Haftpflichtgutachten prüfen. Das hat er getan und schon einiges gestrichen. Dann wurden die vom Sparkassenversicherungs SV geprüften fremden Haftpflichtgutachten der ControllExpert übergeben und die korrigierte und kürzte auf fiktive Abrechnung noch einmal um den Betrag von 15.000 €. Dann wurde ihm das Ergebnis von ContollExpert bekanntgegeben. Daraufhin wollte er sich mit den Argumenten eines technisch und rechtlich ordentlich arbeitender SV verteidigen. Als Antwort erhielt er von der Spk Vers. den Hinweis er soll sich eine andere Arbeit suchen. Begründung: Wir sparen ihren Gehalt ein und verdienen nochmals 15.000 € mehr mit der ControllExpert.

    Da weis man wo die Millionen herkommen.
    Gestohlen von den geschädigten Opfern.

  13. joachim otting sagt:

    Unter http://www.nrw-e.de gibt es ein Urteil vom OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-1 U 151/06. Das ist quasi ein Lehrbuch für alle Fragen rund um die Nutzungsausfallentschädigung (215 Tage plus 14 Tage Mietwagen…). Weil der Versicherer alles, aber auch alles eingewandt hat, um nicht zahlen zu müssen, hat das Gericht alles, aber auch alles dazu gesagt.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  14. Robin Huk sagt:

    @Joachim Otting

    Vielen Dank für die Mitteilung des “rechtschaffenen Urteils”.

    Wenn man die Passagen genau studiert, kommt eines in dieser Entscheidung ganz klar zum Ausdruck.

    Die Machtverhältnisse.

    Man kann sehr genau erkennen, dass hier versucht wurde, den “kleinen Mann” mit der Konzernmacht der Versicherung “in die Ecke zu stellen”.

    Hut ab vor der Kammer, die dies offensichtlich erkannt und mit klarem Blick sowohl unbeirrt als auch vorbildlich Recht gesprochen hat.

    To be continued…..

  15. joachim otting sagt:

    …das ist halt ein Fachsenat für Verkehrssachen. Zur Nutzungsausfallentschädigung haben die noch mehr auf Lager:

    – I-1 U 177/03
    – I-1 U 132/00
    und der BGH: VI ZR 112/04

    Das ist alles ganz sachliche und ideologiefreie Rechtsprechung. Immer ruhig Blut, und nicht so oft aus der Hüfte schießen!

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    wenn der / die Geschädigte zunächst auf Gutachtenbasis abrechnet und dann später konkret auf der Basis des reparierten Fahrzeuges, wobei er nach dem Werkstattmeister-Urteil des BGH dies auch selbst tun kann, muß er die Kaufbelege für die einzelnen Ersatzteile mit den darin enthaltenen MWSt.-Beträgen vorlegen. Dann erhält er auch die nachgewiesenen MWSt.-Beträge ersetzt.
    MfG
    Willi Wacker

  17. Gladel sagt:

    Habe mich gestern mal durch die Urteilsbegründung (vom OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-1 U 151/06) durchgekämpft. Ja wenn man seine Rechte kennt und den Mut hat sie durchzusetzen ist das Leben manchmal einfach.

    Im Moment ärgere ich mich mal wieder über die Lieben Kollegen (Werkstätten)die teils recht ungeniert werben, „von den Versicherungen zugelassene Preise“ zu haben. Auch ein „Erfolg“ des aktiven Schadenmanagement.

    Ich habe übrigens recherchiert, dass diese Betriebe mit den Versicherungen biligere Preise abrechnen, als mit „normalen“ Kunden. Da zahlt man dann die Ersparnis der Versicherungen mit seiner Werkstattrechnung mit.

  18. einstein jn. sagt:

    Frau Gladel, nicht mehr lange und dann fragen wir, wie viel Kinder wir bekommen dürfen oder wie viel wir bekommen müssen, je nachdem, was welcher Versicherung am Besten passt.
    Da kann es dann vorkommen, dass eines unserer Kinder bei Oma auf dem Dorf leben wird, um nicht in der Uniwagnis-Datei registriert zu werden.
    Später wird in den Geschichtsbüchern zu lesen sein: Der „Moderne Sklave“ des 21. Jahrhunderts war zwar hochintelligent. Die Intelligenz fiel jedoch der Macht des Kapitals zum Opfer. Menschen, die dies zur damaligen Zeit erkannten, wurden als Polemiker bezeichnet und faden wenig gehör.“

  19. Traurig aber wahr. sagt:

    einstein jn. Dienstag, 09.10.2007 um 14:02
    Zitat:
    „Der „Moderne Sklave“ des 21. Jahrhunderts war zwar hochintelligent. Die Intelligenz fiel jedoch der Macht des Kapitals zum Opfer. Menschen, die dies zur damaligen Zeit erkannten, wurden als Polemiker bezeichnet und faden wenig gehör.â€?

    Ja,
    Diese modernen Sklaven beherrschten das Lesen der Bildzeitung wie keine anderen.Alle Fussballergebnisse kannten sie auswendig.
    Ihre verbrieften Rechte kannten sie aber leider nicht. Warum auch?
    Schließlich haben sie doch 7 Sylvester gstiert auf der Unität und konnten es sich vermeindlich leisten, denken zu lassen.

  20. SVS sagt:

    @ Perry

    15€ pro Foto

    vielleicht könnte man den Vorgang recherchieren und an C.H. melden, damit zukünftig der HUK 15€ pro Foto als üblich berechnet werden.

  21. downunder sagt:

    hi mr. otting
    who was the insurance in case of olg duesseldorf I 1 U 151/06 ?
    please let us know this fact.
    sydney´s finest

  22. virus sagt:

    Was sich so alles in der Post befindet, ist nicht nur interessant sondern auch amüsant.
    Durfte ich doch gerade das oben zitierte Urteil lesen. Wobei ich mir des Öfteren ein Schmunzeln nicht verkneifen konnte.
    Danke dem Absender.

    Die beklagte Versicherung meinte, erst nach Eingang der pol. Unfallakte den Unfallhergang abschließend beurteilen zu können. Sodass die Bitte des Geschädigten, einen Vorschuss zur Verfügung zu stellen, unbeachtet blieb.
    Letztendlich sprach das Gericht dem Kläger für 215 Kalendertage eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,00 € pro Tag zu.
    Das in der Urteilsbegründung immer wieder auch Bezug auf die Angaben des vom Geschädigten beauftragten Gutachters genommen wurde, zeigt wieder einmal, wie unerlässlich eine selbst in die Wege geleitete umfassende Beweissicherung ist.

    Gut Ding will Weile haben – wenn eine Versicherung mit schnell – schnell lockt, steht dahinter meistens nur – schnell abgezockt. 215 Tage kann ja wohl nicht mit – wir wollen ihren Schaden noch am Unfalltag regulieren – gleich gesetzt werden.

    Gruß Virus

  23. Gladel sagt:

    @Virus: Wenn der Geschädigte brav auf den eigenen Gutachter verzichtet, sein Auto in die Werkstatt der Versicherung bringt und ansonsten ganz lieb und brav auf weitere Forderungen verzichtet, bekommt er sein Geld fast am Unfalltag.

    Wer aber so penetrant auf die eigenen Rechte besteht, der wartet fast ein Jahr, dafür ist die Entschädigung um ein vielfaches höher.

  24. Black Shadow sagt:

    „Wer aber so penetrant auf die eigenen Rechts besteht, der wartet fast ein Jahr, dafür ist die Entschädigung um ein vielfaches höher.“

    @Gladel

    dann würde ich mir mal einen Anwalt von Unfall.Net nehmen, um mal ein ganz neues Gefühl für Geschwindigkeit zu erhalten.

  25. Gladel sagt:

    215 Tage mal 29 € je Tag ist aber auch nicht schlecht. Und zumindest mal Lehrgeld für die Versicherung.

  26. Robin Huk sagt:

    @Joachim Otting – Montag, 08.10.2007 um 19:14

    Danke für das "continued"

    Wo bekomme ich das "I-1 U 132/00" ?

    Was ist eigentlich aus der damaligen Wette geworden?

    http://www.captain-huk.de/allgemein/huk-coburgs-fehlinterpretationen-der-bgh-rechtsprechung/#comment-1330

    REICH oder arm?

  27. joachim otting sagt:

    @ Robin HUK

    unter http://www.iww.de , oben rechts dann Abrufnummer 010515 eingeben.

    Die Wette ist noch offen, nach meiner Zählung 6:13,Tendenz geht aber zur Verarmung… Kann ich mit leben.

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  28. Robin Huk sagt:

    @Joachim Otting

    Danke für das Urteil – und eine Runde Mitleid!

  29. Yvonne sagt:

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage, weiß aber nicht ob der Link hier nicht schon zu alt ist.

    Ich hatte einen unverschuldeten Autounfall. Zeugen genug da, Polizei hat den Unfall auch aufgenommen und der Fahrerin auch erklärt das der Fall eindeutig ist, sie also Verursacherin des Unfalles war.
    Ich habe jetzt einen Gutachter beauftragt, Gutachten ist heute eingetroffen. Wirtschaftlicher Totalschaden. Wiederbeschaffungsdauer 10 Tage.
    Für wie lange bekomme ich denn jetzt eigentlich Nutzungsausfall erstattet schon von dem Tage des Unfalles bis zur tatsächlichen Regulierung oder nur die 10 Tage und die Zeit vom Unfall bis zur Erstellung des Gutachtens?

    Vielen Dank im voraus.
    Yvonne

  30. Willi Wacker sagt:

    Hallo Yvonne,
    Nutzungsausfallentschädigung wird grundsätzlich als Ausgleich dafür gezahlt, dass die beschädigte Sache nicht genutzt werden kann. Da Ihr Fahrzeug, weil erst durch den Gutachter wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wurde, offensichtlich zunächst noch genutzt werden konnte, steht Ihnen auf jeden Fall 10 Tage ab Eingang des Gutachtens bei Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu. Wenn Sie das Fahrzeug auch nach dem Unfall nicht nutzen konnten, weil das Fahrzeug z.B. nicht verkehrssicher war, oder z.B. das Fahrzeug so beschädigt war, dass Abgase ins Wageninnere dringen, steht Ihnen auch ab dem Unfalltage Nutzungsausfallentschädigung zu.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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